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OVG Lüneburg Beschluss vom 07.05.2014 - 12 ME 54/14 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens
OVG Lüneburg v. 07.05.2014: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs 8 FeV wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens
Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 07.05.2014 - 12 ME 54/14) hat entschieden:
- Wird wegen Zweifeln an der Fahreignung gemäß § 11 Abs 6 S 1 FeV ein Gutachten zu zwei Fragen angefordert, von denen sich eine nur auf die gesteigerten Eignungsanforderungen für die Klasse D (§ 11 Abs 1 S 4 FeV) bezieht, muss dies schon in der Gutachtenanordnung deutlich werden.
- Wird in einem solchen Fall der nach § 11 Abs 8 S 2 FeV gebotene Hinweis, bei Nichtvorlage des geforderten Gutachtens könne auf die Nichteignung geschlossen werden, nicht näher differenziert, ist ein auf § 11 Abs 8 S 1 FeV gestützter Entzug der Fahrerlaubnis der Klassen, für die keine gesteigerten Anforderungen erfüllt sein müssen, nicht rechtmäßig.
Siehe auch Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, AM, L und T durch die Antragsgegnerin.
Nachdem die Antragsgegnerin von Verurteilungen des Antragstellers wegen Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung im Jahr 2003 sowie Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung im Jahr 2009 erfahren hatte, forderte sie die Strafakten an. In dieser befanden sich psychiatrische Gutachten aus den Jahren 2004, 2009 und 2010. Danach wurde beim Antragsteller u. a. eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Der Facharzt für Psychiatrie D. teilte unter dem 30. Oktober 2010 mit, dass die begonnene und in den letzten Monaten fortgeführte medikamentöse Therapie zu einer deutlichen psychischen Stabilisierung beim Antragsteller geführt habe. Die langfristige Prognose sei gegenwärtig ungewiss.
Wegen aufgrund der Gutachten bestehender Bedenken an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter dem 22. August 2013 zur Beibringung des Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf.
Die Gutachter sollten zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
„Kann der Untersuchte die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gewährleisten?
Liegt bei dem Untersuchten eine Gesundheitsstörung oder Krankheit vor, die für die Fahreignung erheblich ist?“
Zudem heißt es in dem Schreiben:
„Wir dürfen darauf schließen, dass Sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind, wenn Sie sich weigern, sich untersuchen zu lassen oder Sie uns das Gutachten nicht innerhalb der Frist einreichen.
Sollten Sie aus einem der oben genannten Gründe nicht geeignet sein oder die Gutachter Sie als ungeeignet zu Führen von Kraftfahrzeugen beurteilen, müssen wir Ihnen die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen.“
Der Antragsteller, der sich zunächst mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte, lehnte nach gewährter Fristverlängerung unter dem 30. Oktober 2013 „die Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung“ ab. Durch Psychotherapie und Psychiatrie sei ihm bereits ein Schaden von über 500.000,- EURO entstanden. Der Psychologie werde kein Glaube geschenkt. Er vertraue eher auf eigene Stärken, Wissen, Erfahrungen und Können. Mit dem „Psycho-Sumpf“ wolle er nichts mehr zu tun haben.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin unter Anordnung des Sofortvollzuges seine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, AM, L und T. Da er das angeforderte Gutachten nicht beigebracht habe, könne auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgerichts abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO habe das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Zum gegenwärtigen, für die Entscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes maßgeblichen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2013 voraussichtlich im Klageverfahren Bestand haben werde. Die Fahrerlaubnisbehörde habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen dürfen, weil dieser das von der Behörde zu Recht geforderte Gutachten nicht rechtzeitig beigebracht habe. Aufgrund der Inhalte der in den Strafakten des Antragstellers vorhandenen psychiatrischen Gutachten habe es zahlreiche Hinweise auf eine möglicherweise fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen und Zweifel daran gegeben, ob er die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gewährleisten könne. Da im Rahmen der Antragstellung beide Fragen zu klären gewesen seien, sei es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Untersuchung in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet habe. Die vom Antragsteller vorgelegten Atteste seien der angeordneten Untersuchung in einer amtlichen anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, deren Gutachter gemäß Anlage 14 zur FeV besondere Anforderungen erfüllten, nicht gleichzuerachten. Angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufes sei die angeordnete Begutachtung auch im Hinblick auf die dem Antragsteller zuletzt attestierte insgesamt positive Entwicklung nicht entbehrlich.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Antragsteller führt zur Begründung seiner Beschwerde aus: Er habe ein Gutachten eines zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV vorgelegt. Zudem habe er (der Antragsteller) weitere Gutachten vorgelegt, die die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt habe. Die Antragsgegnerin habe nicht zusätzlich zu dem geforderten Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation noch gemäß § 11 Abs. 3 FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen dürfen. Zudem seien etwaige Eignungszweifel durch die von ihm vorgelegten Gutachten ausgeräumt.
Die dargelegten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die gegen die streitige Fahrerlaubnisentziehung erhobene Anfechtungsklage jedenfalls teilweise Erfolg haben wird. Der angefochtene Bescheid ist voraussichtlich rechtswidrig, soweit er sich auf die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C, CE, AM, L und T bezieht.
Der angefochtene Bescheid findet insoweit in § 11 Abs. 8 FeV keine Grundlage. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das von der Behörde geforderte Gutachten - wie hier - nicht fristgerecht beibringt.
Die Behörde darf aus einer Verweigerung der Untersuchung jedoch nur dann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung schließen, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig ist (s. etwa: BVerwG, Beschl. v. 21.5.2012 - 3 B 65.11 -, NJW 2012, 3115; Urt. v. 28.4.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10; Urt. v. 9.6.2005 - 3 C 21.04 -, NJW 2005, 3440; Urt. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 jew. m. w. N.).
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es zu den an eine Untersuchungsanordnung zu stellenden Mindestanforderungen zählt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene ihr entnehmen können muss, was konkret ihr Anlass ist, ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag und welches Verhalten konkret von ihm gefordert wird (vgl. zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F. BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, DAR 2001, 522, juris, Rdn. 25; OVG NRW, Beschl. v. 4.9.2000 - 19 B 1134/00 -, NZV 2001, 95, v. 22.1.2001 - 19 B 1757/00 u.a. -, NZV 2001, 396, juris, u. v. 22.11.2001 - 19 B 814/01 -, DAR 2002, 185, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.4.2010 - 10 S 319/00 -, ZfSch 2010, 417, juris; ferner Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV, Rdn. 42 ff.). Darüber hinaus setzt ein Vorgehen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV voraus, dass auf die Folgen der Nichtbeibringung hingewiesen worden ist (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.6.2008 - 3 B 99/07 -, NJW 2008, 3014). Die insoweit zu fordernden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eng auszulegen, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, da gegen die Gutachtenanforderung kein unmittelbarer Rechtsschutz möglich ist, sondern eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Verhaltens nur im Rahmen von Rechtsbehelfen stattfindet, die sich gegen nachfolgende Verwaltungsentscheidungen, d. h. hier die Entziehung, richten (vgl. Beschl. d. Sen. v. 11.4.2014 - 12 PA 45/14 -; Bay. VGH, Beschl. v. 15.5.2008 - 11 CS 08.616 -, BayVBl 2008, 724).
Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt die Gutachtenanforderung vom 22. August 2013 nicht, soweit sie sich auf die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C, CE, AM, L und T bezieht.
Es besteht vorliegend die Besonderheit, dass die zweite gemäß § 11 Abs. 2 FeV durch ein ärztliches Gutachten zu klärende Frage („Liegt bei dem Untersuchten eine Gesundheitsstörung oder Krankheit vor, die für die Fahreignung erheblich ist?“) die „allgemeine“, für alle Klassen erforderliche Fahreignung nach § 3 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV betrifft. Die mit Hilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 FeV zu beantwortende Frage („Kann der Untersuchte die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gewährleisten?“) bezieht sich dagegen auf die (erhöhten) Eignungsanforderungen, die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV für die Fahrerlaubnisklassen D und D 1 erfüllt sein müssen. Da sie hinsichtlich der Eignung für die übrigen Klassen dagegen keine Relevanz hat, hätte insoweit das ärztliche Gutachten zur zweiten Frage ausgereicht. Dass die „besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen“ gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV nicht gewährleistet ist oder der Betreffende ein insoweit von der Behörde zu Recht gefordertes Gutachten nicht vorlegt, rechtfertigt mithin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht den Schluss, der Betreffende sei auch für die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C, CE, AM, L und T ungeeignet. Die Antragsgegnerin hätte dann vielmehr auf der Grundlage des § 11 Abs. 8 FeV „nur“ die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE entziehen dürfen.
Die in der Gutachtenanforderung vom 22. August 2013 enthaltenen Hinweise:
„Wir dürfen darauf schließen, dass Sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind, wenn Sie sich weigern, sich untersuchen zu lassen oder Sie uns das Gutachten nicht innerhalb der Frist einreichen.
Sollten Sie aus einem der oben genannten Gründe nicht geeignet sein oder die Gutachter Sie als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilen, müssen wir Ihnen die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen.“
sind als Ganzes mithin nur korrekt, soweit sie sich auf die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE beziehen. Um die bestehenden Zweifel an der Fahreignung für diese Klassen, bei denen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV erhöhte Anforderungen zu stellen sind, auszuräumen, war die Vorlage eines für den Antragsteller günstigen Gutachtens zu beiden in der Gutachtenanforderung genannten Fragen erforderlich.
Etwas anderes gilt jedoch für die Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, AM, L und T. Wie dargelegt, hätte eine Verneinung der „ersten“ Frage („Kann der Untersuchte die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gewährleisten?“) oder etwa die Nichtvorlage eines Gutachtens zu diesem Aspekt, den Entzug der Fahrerlaubnis dieser Klassen nicht gerechtfertigt. Der pauschale Hinweis ist mithin insoweit falsch. Da die beiden in der Gutachtenanforderung der Antragsgegnerin vom 22. August 2013 gestellten Fragen, wie dargelegt, durch verschiedene „Gutachtenarten“ (medizinisch-psychologisches nach § 11 Abs. 3 FeV bzw. ärztliches nach § 11 Abs. 2 FeV) zu beantworten waren und der Antragsteller zudem bereits im Verwaltungsverfahren deutlich gemacht hatte, dass er die „Absolvierung einer „Medizinisch-psychologischen Untersuchung“ ablehn(e)“, hätte die Antragsgegnerin in den Hinweisen differenzieren müssen. Es wäre geboten gewesen, zu erläutern, dass die Nichtvorlage eines (für den Antragsteller positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich der ersten Frage „lediglich“ die Entziehung der Klassen D1, D1E, D und DE zur Folge hätte, für die Frage der Eignung für die Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, AM, L und T dagegen ein ärztliches Gutachten zu der „zweiten“ Frage („Liegt bei dem Untersuchten eine Gesundheitsstörung oder Krankheit vor, die für die Fahreignung erheblich ist?“) ausreiche.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller trotz der undifferenzierten Hinweise hätte erkennen können, dass für den Erhalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, AM, L und T ein ärztliches Gutachten ausgereicht hätte. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin selbst ausweislich ihres letzten Schriftsatzes offenbar der Auffassung war und ist, die Fahrerlaubnis aller Klassen entziehen zu können, weil der Antragsteller nicht ein - für ihn günstiges - Gutachten zu beiden Fragen vorlegte. Sie hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 ausgeführt: „Wenn eine Fahrerlaubnis mit verschiedenen Klassen erteilt wurde, kann auch nur eine Fahrerlaubnis entzogen werden“. Dies trifft erkennbar nicht zu. Es entspricht der Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung und ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Klasse D, wenn die entsprechenden (erhöhten) Anforderungen nicht mehr erfüllt werden, auch isoliert entzogen werden kann (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.5.2008 - 3 BS 411/07 -, VRR 2008, 283; OVG NRW, Beschl. v. 23.4.2013 - 16 B 1408/12 -, NJW 2013, 2217; VG München, Beschl. v. 28.4.2005 - M 6b 05.1188 -, juris; VG Oldenburg, Beschl. v. 7.4.2003 - 7 B 1115/03 -, juris). Dass dieses Ergebnis richtig ist, zeigt auch folgende Überlegung: Träfe die Auffassung der Antragsgegnerin zu, ergäbe sich die nicht plausible Konsequenz, dass derjenige, der (auch) über eine Fahrerlaubnis der Klasse D verfügt, die Fahrerlaubnis für sämtliche Klassen verliert, wenn er nicht gewährleistet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Derjenige, der zwar über die Klassen B, C, E etc., nicht aber über die Klasse D verfügt und deren Anforderungen nicht erfüllen muss, hätte dagegen in einem solchen Fall keine Konsequenzen zu befürchten.
Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass die Antragsgegnerin geltend macht, maßgeblich sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und bis dahin habe der Antragsteller nicht erklärt, „zum Verkehrsmediziner zu wollen“. Wie dargelegt hat der Antragsteller schon mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, er lehne die Absolvierung einer „Medizinisch-psychologischen Untersuchung“ ab. Es ist mithin durchaus denkbar, dass der Antragsteller sich bei einer differenzierten Belehrung der Begutachtung durch einen Arzt zur Beantwortung der zweiten Gutachtenfrage gestellt und ein Gutachten zu dieser Frage vorgelegt hätte. Darüber hinaus kommt es darauf aber auch nicht an. Eine auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nämlich - wie dargelegt - eine rechtmäßige Gutachtenanforderung voraus. Eine solche lag - wie dargelegt - nach summarischer Prüfung hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C, CE, AM, L und T nicht vor, so dass die Entziehung dieser Klassen nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden konnte und der Beschwerde stattzugeben war. Da hinsichtlich der Klassen D1, D1E, D und DE die Gutachtenanforderung dagegen korrekt war und der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht (fristgerecht) vorgelegt hat, hatte die Beschwerde insoweit keinen Erfolg.
Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch bei der von ihm erstinstanzlich (und damit ohnehin zu spät) vorgelegten „Verkehrspsychologische(n) Stellungnahme“ von Dr. rer. nat. E. F., wonach er (der Antragsteller) die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gewährleiste und bei ihm keine Gesundheitsstörung oder Krankheit vorliege, die für die Fahreignung erheblich sei, weder um ein medizinisch-psychologisches (§ 11 Abs. 3 FeV) noch um ein ärztliches Gutachten im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).