Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Leipzig Urteil vom 17.09.2013 - 115 C 9980/11 - Rückwärtsausparken und Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif
AG Leipzig v. 17.09.2013: Zur Haftung beim Rückwärtsausparken und zu den Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif
Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 17.09.2013 - 115 C 9980/11) hat entschieden:
- Bei einer Kollision während des Zurücksetzens eines Fahrzeugs spricht der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden; ihn trifft gemäß § 9 Abs. 5 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Sowohl eine vorherige als auch eine ständige Rückschau sind unerlässlich. Wer unter völliger Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer für einen Ausparkvorgang überhöhten Geschwindigkeit rückwärts ausparkt, ohne den rückwärtigen Verkehr zu beachten, begeht einen groben Verkehrsverstoß, der auch die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs, dessen Fahrer mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h hinter dem Rückwärtsfahrer vorbeifährt und trotz sofortiger Reaktion den Unfall nicht verhindern kann, vollständig zurücktreten lässt.
- Als geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif kann der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden. Richtig ist zwar, dass eine Schätzgrundlage anderer Listen oder Tabellen wie z.B. der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ebenso zulässig ist; eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Vorteile und Nachteile führt jedoch dazu, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel nicht vorzugswürdig ist. Einer weiteren Klärung der Eignung der Schwackeliste bedarf es nicht, wenn der Kläger nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
Siehe auch Rückwärts Ausparken aus Parklücken und Der Unfallersatztarif
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger befuhr am 19.04.2011 gegen 13.15 Uhr mit seinem Pkw Seat Toledo, amtliches Kennzeichen ... die T. Straße am Parkplatz des "P. Center" in Leipzig. In seiner Fahrtrichtung ausgesehen, befanden sich links Parkplätze quer zur Fahrbahn. Bei der Straße handelt es sich um eine Einbahnstraße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 20 km/h. Auf der rechten Seite fanden Bauarbeiten statt und es befand sich dort ein Bauzaun.
Der Beklagte zu 2. befand sich mit dem Pkw Ford Focus, amtliches Kennzeichen ... der bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, in einer der links gelegen Parktaschen und beabsichtigte, rückwärts auf die Straße aufzufahren. Es kam zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen.
Am Pkw des Klägers, der älter als 10 Jahre und der Gruppe 4 zuzuordnen ist, entstand Sachschaden. Er ließ ein Sachverständigengutachten anfertigen. Für die Erstellung des Gutachtens sind 707,51 € angefallen. Der Kläger hat sein Fahrzeug zunächst notdürftig instand gesetzt und sodann im Zeitraum 20.04.2011 bis 03.05.2011 reparieren lassen. Die beiden Rechnungen der Anlage K 3 und K 4 (Bl. 29 – 32 d. A.) weisen Reparaturkosten in Höhe von 2.555,92 € und 1.942,54 €, insgesamt 4.498,54 € aus. Für die Dauer der Reparatur hat der Kläger einen Mietwagen der Gruppe 3 in Anspruch genommen. Hierfür wurden 1.016,76 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie eine vereinbarte Vollkaskoversicherung in Höhe von 253,54 € zzgl. gesetzlicher MWSt berechnet. Neben den Reparaturkosten, Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten begehrte der Kläger darüber hinaus eine Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 €. Den Gesamtbetrag in Höhe von 6.743,71 € wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.05.2011 gegenüber der Beklagten zu 1. geltend gemacht. Die Beklagte zu 1. hat eine Mithaftung von 1/3 anerkannt und 2.143,11 € an den Kläger gezahlt. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.07.2011 mitgeteilt. Insoweit wird auf das Schreiben der Anlage K 7 (Bl. 36 d. A.) verwiesen.
Der Kläger trägt vor, dass es sich bei der Unfallstelle nicht um einen Parkplatz, sondern um eine Straße handele. Er sei nicht schneller als 20 km/h gefahren. Plötzlich und unerwartet sei der Beklagte mit seinem Pkw rückwärts ausgeparkt und er habe keine Möglichkeit mehr gehabt, den Unfall zu vermeiden. Die Schäden seien daher zu 100 % zu erstatten. Auch die Mietwagenkosten seien in voller Höhe erstattungsfähig. Auch wenn das Fahrzeug bereits über 10 Jahre alt gewesen sei, könne nicht nur eine Klasse tiefer angemietet werden. Darüber hinaus sei tatsächlich eine Klasse tiefer angemietet worden. Auch sei der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.600,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 15.07.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 707,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Beklagte zu 2. habe sich vor dem Rückwärtsfahren vergewissert, ob die Fahrstraße frei sei. Da sie frei gewesen sei, habe er begonnen, langsam zurückzusetzen. Er sei bereits aus der Parktasche herausgefahren, habe den Ausparkvorgang jedoch noch nicht beendet, als er den Kläger habe kommen sehen. Statt anzuhalten, habe der Kläger nochmals ordentlich Gas gegeben und habe versucht sich an den Beklagten vorbeizuquetschen. Es handele sich um einen typischen Parkplatzunfall, bei dem beide Seiten eine Haftung treffe. Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten werde bestritten. Ebenso werde die Erforderlichkeit der Höhe der Mietwagenkosten bestritten und dass dem Kläger kein günstigeres Fahrzeug zugänglich gewesen sei. Auch die geltend gemachte Dauer der Anmietung wird bestritten. Aufgrund des Alters des Fahrzeuges sei eine Gruppe tiefer anzumieten gewesen. Für 14 Tage Anmietung würde sich nach Fraunhofer Marktpreisspiegel nur ein Betrag von 444,72 € ergeben. Auch bei der Fa. Avis in Leipzig hätte innerhalb einer Stunde ein Pkw für 14 Tage zum Preis von 404,98 € angemietet werden können, einschließlich einer Vollkaskoversicherung, Umsatzsteuer und unbegrenzter Kilometer. Es handele sich hierbei um einen ortsüblichen Normaltarif für Selbstzahler. Aus dem Gutachten würde sich eine Reparaturdauer von 7 – 9 Tagen ergeben, so dass Erforderlichkeit einer 14-tägigen Reparaturdauer bestritten werde.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2. persönlich angehört. Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … und … . Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2012 verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten, Blatt 126 ff. d. A., verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Gemäß §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO, §§ 823, 249 BGB, § 3 PflVG, § 115 VVG, §§ 7, 18 StVG hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung seiner weiteren Kosten in Höhe von 4.599,60 €. Aufgrund der durchgeführten Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2. den Unfall allein verursacht hat. Zunächst ist festzustellen, dass es sich nicht um einen typischen "Parkplatzunfall" handelt. Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern zum Unfallort ist ersichtlich, dass es sich um eine Straße handelt, die mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 20 km/h begrenzt ist. § 9 Abs. 5 StVO gilt daher uneingeschränkt. Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden. Den Beklagten ist der Nachweis eines Verschuldens durch den Kläger nicht gelungen. Der Beklagte hat ausgeführt, dass er sich zunächst mit einem Blick nach links vergewissert habe, dass er Zurückfahren könne. Die Fahrbahn sei völlig frei gewesen. Allein diese Einlassung ist bereits nicht nachvollziehbar, da die Sicht des Beklagten durch daneben abgeparkte Fahrzeuge eingeschränkt gewesen sein muss. Darüber hinaus ist die Straße bis zur Einmündung nach eigener Aussage des Beklagten zu 2. 35 – 40 m einsehbar. Er hätte daher das Fahrzeug des Klägers bereits erkennen müssen. Andererseits führt er aus, dass der Kläger sehr schnell gefahren sein müsse. Er habe das Fahrzeug das erste Mal wahrgenommen, als es zum Unfall kam. Allein mit dieser Aussage hat er bereits eine Unachtsamkeit selbst dargelegt. Als Rückwärtsfahrender trifft ihn gemäß § 9 Abs. 5 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Sowohl eine vorherige als auch eine ständige Rückschau sind unerlässlich. Obwohl er nach seiner eigenen Einlassung bereits ein ganzes Stück zurückgefahren war, hat er das Fahrzeug des Klägers überhaupt nicht wahrgenommen. Es ist daher aufgrund seiner eigenen Einlassung bereits ein Verstoß gemäß § 9 Abs. 5 StVO festzustellen.
Seine Einlassung wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen ... bestätigt. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, dass das rückwärts ausparkende Fahrzeug bereits 2/3 draußen gewesen sei, als sich das andere noch habe vorbeischieben wollen. Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge jedoch ausgesagt, dass er zu dem Geschehen vor dem Knall überhaupt nichts sagen könne. Er hat erst durch den Knall hingeschaut. Als er hinschaute, stand das Fahrzeug des Beklagten zu 2. unstreitig bereits aus der Parklücke draußen. Als typischer "Knallzeuge" konnte er daher zu dem Unfallgeschehen keine Angaben machen.
Der Beweis ist den Beklagten auch nicht durch Einholung des Sachverständigengutachtens gelungen. Der Sachverständige hat für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass das Beklagtenfahrzeug im Ausparkvorgang bereits eine Geschwindigkeit von 10 km/h erreicht haben muss, um die Beschädigungen an den Fahrzeugen erklären zu können. Der Beklagte zu 2. hat sich daher nicht langsam mit 3 – 7 km/h herausgetastet, sondern hatte bereits 10 km/h erreicht, wobei eine Toleranz von +/-3 zu berücksichtigen ist. Eine Geschwindigkeit unter 7 km/h konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat auch festgestellt, das keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der klägerische Pkw in der Annäherung schneller als 20 km/h gefahren ist. Der Sachverständige hat darüber hinaus nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der klägerische Pkw bei der Kollision bereits in einem Bremsvorgang befunden hat. Daher ist auch die Einlassung der Beklagten widerlegt, dass der Kläger in der Annäherung nochmals ordentlich Gas gegeben habe.
Die Feststellungen des Sachverständigen decken sich zweifelsfrei mit der Einlassung des Klägers. Diese Einlassung hat auch die Zeugin ... soweit sie überhaupt Angaben machen konnte, bestätigt.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit ordnungsgemäßer Geschwindigkeit von nicht mehr 20 km/h auf der Straße gefahren ist und der Beklagte unter völliger Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit für einen Ausparkvorgang überhöhten Geschwindigkeit rückwärts ausgeparkt hat ohne den rückwärtigen Verkehr zu beachten. Trotz sofortiger Reaktion durch den Kläger hat er den Unfall nicht mehr vermeiden können.
Es liegt daher ein grober Verkehrsverstoß seitens des Beklagten zu 2. vor, der auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig zutreten lässt.
Die Beklagten sind daher zu einem Schadenersatz in vollem Umfang verpflichtet. Erstattungsfähig sind die Reparaturkosten in Höhe von 4.498,45 €. Soweit die Beklagten die Erforderlichkeit bestreiten, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Es liegt sowohl ein Gutachten als auch eine Reparaturrechnung vor, aus denen die einzelnen Reparaturen hervorgehen. Soweit die Beklagtenseite hiergegen Einwendungen hat, hat sie dies substantiiert darzulegen. Ein substantiierter Vortrag ist jedoch nicht erfolgt.
Erstattungsfähig sind auch die Sachverständigenkosten in Höhe von 707,51 €. Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben. Weiterhin erstattungsfähig ist eine Pauschale in Höhe von 25,00 €. Das Gericht erachtet diese für angemessen, so dass eine Abweisung in Höhe von 1,00 € zu erfolgen hatte.
Auch die Mietwagenkosten stellen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen erstattungsfähigen Schaden dar. Festzustellen ist zunächst, dass der Kläger nicht einen sogenannten Unfallersatztarif geltend gemacht hat. Vielmehr handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten um Kosten im Rahmen eines Normaltarifes, worauf nachfolgend noch näher eingegangen wird. Soweit die Beklagte daher auf eine Erkundigungspflicht und Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes abstellt, betrifft dies die Rechtsprechung für die Gewährung eines Unfallersatztarifes und ist vorliegend irrelevant. Da der Kläger im Rahmen eines Normaltarifes angemietet hat, bedurfte es auch grundsätzlich keiner weiteren Anstrengung, um einen günstigeren Tarif zu erreichen.
Entscheidend kommt es vorliegend allein auf die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruches an, die gemäß § 287 ZPO im freien Ermessen des Gerichts liegt. Ob es sich bei den abgerechneten Kosten um erforderliche erstattungsfähige Kosten handelt, ist daher zu schätzen. Als geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif kann der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden. Die Schwacke-Liste ist als Schätzgrundlage allgemein anerkannt (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). Richtig ist, dass eine Schätzgrundlage anderer Listen oder Tabellen ebenso zulässig ist, wie der BGH in der zitierten Entscheidung vom 22.02.2011 ausdrücklich festgestellt hat. Soweit die Beklagten den vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegel der Schätzung zugrunde legen möchte, folgt das Gericht dieser Tabelle als Schätzgrundlage jedoch nicht. Grundlage des vom Fraunhofer Instituts erstellten Mietpreisspiegel ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Die Datenerfassung hat sich auf Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird. Ermittelt worden sind die Preise ausschließlich auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Ergebnisse des Preisspiegels des Fraunhofer Instituts auf einer anonymen Befragung beruhen. Diesem Vorteil steht jedoch das im Verhältnis zur Schwackeliste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber. Eine Gesamtbetrachtung führt daher dazu, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel nicht vorzugswürdig ist (OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, Az.: 24 U 6/08). Einer weiteren Klärung der Eignung der Schwackeliste bedarf es nicht, da dies nur erforderlich ist, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Zur Ungeeignetheit der Schwackeliste hat die Beklagtenseite jedoch keinerlei Ausführungen gemacht. Sie hat lediglich pauschal auf den Preis des Fraunhofer Instituts verwiesen. Dies genügt einer substantiierten Einwendung jedoch nicht.
Der Anwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten auf ein deutlich günstigeres Internetangebot von Avis verweist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Internettarife nicht jedermann zugänglich sind und allgemein bekannt ist, dass Internettarife in der Regel günstiger sind, als bei der Anmietung vor Ort. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Einsatz einer Kreditkarte erforderlich ist. Weiterhin ist auch ein bestimmtes Mietende anzugeben und in der Regel auch eine gewisse Vorlaufzeit erforderlich. Aufgrund all dieser Umstände kann der Geschädigte grundsätzlich nicht auf ein Internetangebot verwiesen werden.
Es ist der Beklagten jedoch unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein anderer Tarif einfach zugänglich gewesen wäre. Dies kann auch bei Internettarifen möglich sein. Insoweit hat die Beklagte dargelegt, dass der Preis für die Anmietung hätte noch am gleichen Tag erreicht werden können. Insoweit liegt jedoch kein Beweisangebot vor. Darüber hinaus bezieht sich der Vortrag der Beklagten auf eine Anmietung für 14 Tage. Es bedarf daher zur Erreichung eines derart günstigen Tarifes der genauen Anmietzeit, was gerade bei einem Unfall nicht möglich ist. Jedenfalls ist dies von Beklagtenseite nicht vorgetragen. Entscheidend kann daher bei der Anmietung zunächst nur ein Tagespreis sein, zu dem jedoch kein Vortrag vorliegt. Das Angebot ist daher nicht vergleichbar, so dass ohnehin eine Beweiserhebung auch nicht erforderlich wäre.
Das Gericht erachtet den Schwacke-Mietpreisspiegel weiterhin für eine geeignete Schätzgrundlage für den vorliegenden Fall. Für die Schätzung des Normaltarifes ist der Schwacke-Mietpreisspiegel 2011 heranzuziehen. Entscheidend kommt es auf das Postleitzahlengebiet des Anmietortes (Vermietfirma) 041 an. Angemietet wurde ein Fahrzeug der Gruppe 3. Insoweit erübrigen sich auch Ausführungen hinsichtlich des Alters des Fahrzeuges. Das Fahrzeug des Klägers ist unstreitig der Gruppe 4 zuzuordnen. In Anbetracht des Alters des Fahrzeuges ist nur eine Klasse tiefer zu berücksichtigen. Da tatsächlich nur die Gruppe 3 angemietet wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Entscheidend ist daher der Mietpreis für die Gruppe 3. Weiterhin ist eine Mietdauer von 14 Tagen zugrunde zu legen. Richtig ist, dass nach dem Gutachten eine Mietdauer von 7 – 9 Tagen angesetzt ist. Es handelt sich jedoch um Arbeitstage, so dass die Gesamtanmietzeit von 14 Tagen nicht zu beanstanden ist. Die Anmietung beträgt gerade einen Tag länger und damit 10 Arbeitstage und liegt damit noch im Rahmen der angegebenen Dauer von ca. 7 – 9 Arbeitstagen. Insoweit ist das Bestreiten der Beklagtenseite mit Hinweis auf das Gutachten unbeachtlich. Eine weitere konkrete Einwendung ist nicht gegeben.
Bei dem Postleitzahlengebiet 041 der Gruppe 3 beträgt die Wochenpauschale im Modus 682,50 €, so dass sich ein erstattungsfähige Mietpreis in Höhe von 1.365,00 € ergibt. Die tatsächlich angefallenen Kosten liegen mit 1.209,94 € darunter, so dass diese im Rahmen es Normaltarifes zu erstatten sind. Für die Haftungsbefreiung sind nach der Schwacke-Nebenkostentabelle 20,00 € pro Tag anzusetzen, so dass ein Preis von 280,00 € einem Normaltarif entsprechen. Die in Ansatz gebrachten Kosten betragen 301,71 €. Diese liegen nur unwesentlich über dem Normaltarif, so dass noch eine Erstattungsfähigkeit gegeben ist. Erstattungsfähig sind daher Mietkosten in Höhe von insgesamt 1.511,65 €.
Die erstattungsfähigen Kosten betragen 6.742,71 €. Hiervon waren die bereits gezahlten 2.143,11 € in Abzug zu bringen, so dass sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 4.599,60 € ergibt. Abzuweisen war lediglich 1,00 € der geltend gemachten Kostenpauschale.
Der Zinsanspruch für die Hauptforderung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der Rechtanwaltskosten als ersatzfähiger Schaden des Unfalls. Der Gegenstandswert beträgt 6.743,71 €. Über diesen Betrag ist der Rechtsanwalt tätig geworden. Nicht zu beanstanden ist die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr von 1,5, der Unkostenpauschale, der Kosten der Akteneinsicht sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so dass insgesamt 707,46 € erstattungsfähig sind. Zinsen hierfür waren gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Kläger mit 1,00 € unterlegen ist, handelt es sich um eine geringfügige Zuvielforderung, die keine höheren Kosten veranlasst hat. Es ist daher sachgerecht, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 4.600,60 € festgesetzt.