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Amtsgericht Neuss Urteil vom 19.02.2014 - 84 C 1951/13 - Ersatz unfallbedingter Abschleppkosten

AG Neuss v. 19.02.2014: Zum Ersatz unfallbedingter Abschleppkosten


Das Amtsgericht Neuss (Urteil vom 19.02.2014 - 84 C 1951/13) hat entschieden:
Der Anspruch des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Schadenersatz wegen der Abschleppkosten ist dahingehend reduziert, dass nur die erforderlichen Abschleppkosten geschuldet sind. Diese können anhand einer Schätzung unter Zugrundelegung der Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe des VBA bemessen werden.


Siehe auch Ersatz von unfallbedingten Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 53,46 EUR.

Als Anspruchsgrundlage kamen zwar insofern die §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB in Betracht.

Die Klägerin ist jedoch bereits nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung in der Höhe nicht auf einen bestimmten Rechnungsbetrag begrenzt ist. Die vorgelegte Abtretungserklärung ist auf den 16.01.2013 datiert. Die Rechnungshöhe ist in dem Abtretungsvordruck nicht eingetragen, es wird nur in Klammern auf die „(...) in Anlage beigefügte Rechnung" Bezug genommen. Die streitgegenständliche Rechnung datiert jedoch erst auf den 22.01.2013, kann mithin am 16.01.2013 nicht Gegenstand der Abtretung gewesen sein.

Abgesehen davon hätte der Anspruch zumindest größtenteils auch nicht in der geltend gemachten Höhe bestanden.

Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten, zur Auftragsdurchführung sei lediglich die Benutzung eines Lkw mit Fahrzeugbeförderung bis 7,59 t erforderlich gewesen, nicht substantiiert entgegengetreten. Daher kann sie auch nur die Benutzung eines derartigen - preiswerteren - Fahrzeugs samt Fahrer abrechnen. Das Entgelt hierfür beträgt gemäß § 632 BGB mangels konkreter Preisabsprache bei Auftragserteilung nach der Preis- und Strukturumfrage des VBA ortsüblicherweise 128,00 EUR/Std. (netto). Mithin konnte das Abschleppunternehmen 128,00 EUR/Std. x 1,5 Std. = 192,00 EUR zuzüglich 19 % MwSt. (36,48 EUR), mithin 228,48 EUR brutto in Rechnung stellen. Dieser Betrag wurde von der Beklagten auch bereits ausgeglichen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 1,713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 53,46 EUR festgesetzt.



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