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Amtsgericht München Urteil vom 04.04.2014 - 331 C 34366/13 - Zur Höhe der Kleinschadensgrenze bei den SV-Kosten

AG München (Urteil vom 04.04.2014: Zur Höhe der Kleinschadensgrenze bei den Kfz-Sachverständigenkosten


Das Amtsgericht München (Urteil vom 04.04.2014 - 331 C 34366/13) hat entschieden:
Die in der Praxis vielfach angewandte Bagatellgrenze von 500,00 € ist angesichts des heutigen Reparaturkostenniveaus viel zu niedrig. Im Bereich der Reparaturkosten von 1.250,00 bis 1.500,00 € hat der Geschädigte besondere Gründe darzulegen, weshalb er die Einholung eines Sachverständigengutachtens (anstatt einer einfachen Kostenkalkulation oder eines Kostenvoranschlags) für erforderlich halten durfte. Jedenfalls ist der Bereich der Erstattungsfähigkeit bei einem Nettoreparaturschaden in Höhe von 839,91 € nicht erreicht.


Siehe auch Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung und Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze


Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 02.11.2013 in B.

Unfallbeteiligt war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Unfallzeitpunkt von der Klägerin gefahren. Die klägerische Partei ist Finanzierungsnehmer und Besitzer des Fahrzeugs, Eigentümer des Fahrzeuges ist die Firma G.H..

Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des weiterhin am Unfall beteiligten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... .

Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach ist unstreitig. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen sind bereits vorgerichtlich zum überwiegenden Teil reguliert worden, u.a. hat die Beklagte die Reparaturkosten in Höhe von 839,91 € vollständig erstattet.

Streitig sind nun noch die Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin beantragt:
Die beklagte Partei wird verurteilt, 940,04 € sowie 334,75 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2013 an die klägerische Partei zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagtenseite trägt vor, die Einholung eines Sachverständigengutachten wäre wegen des vorliegenden Bagatellschadens nicht erforderlich gewesen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagtenseite einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €, im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Sachverständigenkosten

Die Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 940,04 sind im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig.

Grundsätzlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte nach einem Kfz-​Unfall einen Sachverständigen hinzuzieht. Die hierdurch entstehenden Kosten sind in der Regel erstattungsfähig. Dies gilt jedoch nicht bei bloßen Bagatellschäden.

Der BGH hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 30.11.2004, VI 2R 365/03): Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten.

Diese Ausführungen sind nach wie vor zutreffend, insbesondere auch die Feststellung, dass das Gericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO der festgestellten Schadenshöhe wesentliche Bedeutung beimessen darf bei der (nachträglichen) Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Einholung eines Gutachten für erforderlich halten durfte oder nicht.

Das Landgericht München hat bereits früher festgestellt (Urteil vom 20.09.2001, 19 S 10340/01, Orientierungssatz): Schadensgutachten dürfen nicht routinemäßig und ohne wirkliche Notwendigkeit eingeholt werden, sondern nur, wenn aus der Sicht des Geschädigten auch bei Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten ein vernünftiger Grund hierfür besteht. Die in der Praxis vielfach angewandte Bagatellgrenze von 1.000 DM ist angesichts des heutigen Reparaturkostenniveaus viel zu niedrig. Im Bereich der Reparaturkosten von 2.500 DM bis 3.000 DM hat der Geschädigte besondere Gründe darzulegen, weshalb er die Einholung eines Sachverständigengutachtens (anstatt einer einfachen Kostenkalkulation oder eines Kostenvoranschlags) für erforderlich halten durfte.

Das erkennende Gericht hält jedoch unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung und der Einbeziehung der seitdem vergangenen Zeit jedenfalls bei einer Schadenshöhe von EUR 839,91 (hier: Netto-​Reparaturkosten) den Bereich noch nicht für erreicht, in dem der Geschädigte ein Sachverständigengutachten für erforderlich hatten durfte. Eine Wertminderung hätte auch ohne ein ausführliches Schadensgutachten festgestellt werden können. Auch aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Beschädigung, ergibt sich kein Grund, warum im vorliegenden Fall trotz Unterschreitens der Bagatellschadensgrenze die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Es handelt sich ausweislich der Lichtbilder (Bl. 14 ff des Gutachtens) um einen kleinen Blechschaden, technische Teile sowie tragende Karosserieteile waren nicht betroffen. Vielmehr wäre vorliegend die Einholung eines Kostenvoranschlages ausreichend gewesen, für den regelmäßig entweder keine oder deutlich geringere Kosten anfallen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind daher vorliegend nicht erstattungsfähig.

Vorgerichtliche Anwaltskosten

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist auf die berechtigte Schadensersatzforderung in Höhe von 1122,91 € abzustellen. Hieraus kann die Klägerseite eine Gebühr in Höhe von 1,3 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € und Mehrwertsteuer verlangen, insgesamt also 155,30 €.

Auf die Frage, ob die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlt wurden oder nicht, kommt es hier nicht an, da ein etwaiger Befreiungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen ist. Diese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Herstellung, das heißt hier Haftungsfreistellung, mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung des BGH gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert BGH, Urteil vom 13. 1. 2004, XI ZR 355/02). So liegt der Fall hier.

Verzugszinsen

Verzug seit dem 03.12.2013 ist seitens der Beklagtenseite nicht bestritten worden; der Klägerin stehen daher seit diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zu, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 BGB.

Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne die Nebenforderungen. Soweit die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht auf die Hauptforderung entfallen, stellen sie keine Nebenforderung dar und erhöhen den Streitwert.