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Landgericht Wiesbaden Urteil vom 27.05.2014 - 1 O 44/14 - Ersatz einer unfallbedingt beschädigten Zahnprothese

LG Wiesbaden v. 27.05.2014: Zum Ersatz einer unfallbedingt beschädigten Zahnprothese


Das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 27.05.2014 - 1 O 44/14) hat entschieden:
Soweit die Erneuerung einer Zahnprothese 13 Jahre nach dem Unfall als vermehrtes Bedürfnis aufgefasst wird, mag dies zutreffen, wenn die Prothese wegen Verschleißes der Erneuerung bedarf. Wird jedoch die vom Geschädigten geltend gemachte Behandlung nicht aufgrund eines allgemeinen Verschleißes, sondern infolge weiteren heilbehandlerischen Bedarfs aufgrund der Zahnwurzelentzündung notwendig, kommt ein Ersatz nicht in Betracht. Dieser Heilbehandlungsbedarf wäre auch einem nicht geschädigten, gesunden Menschen erwachsen, dessen Zahnwurzel sich entzündet.


Siehe auch Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden und Abzüge "Neu für Alt"


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen vermehrter Bedürfnisse des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom ... 1998. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherin des Unfallverursachers.

Am 26.9.2003 kam zwischen den Parteien eine Teil-Abfindungserklärung (Bl. 8 d.A.) zustande. Nach dieser wurden alle Ansprüche aus dem Schadensereignis endgültig und vollständig abgefunden; vorbehalten blieben jedoch unfallbedingter Verdienstausfall, immaterielle Schadensersatzansprüche im Sinne der BGH-Rechtsprechung (z.B. BGH, Urt. v. 24.5.1988 – VI ZR326/87, NJW 1988, 2300) und zukünftige unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse.

Beim Unfall wurde der Frontzahn Nr. 21 des Klägers geschädigt.Es erfolgte die Versorgung durch eine Prothese dergestalt, dass in der verbliebenen Zahnwurzel ein Stift verankert und darauf eine Krone aus keramischem Material aufgebaut wurde.

Der Kläger behauptet, im Frühjahr 2012 habe sich die Zahnwurzel entzündet. Sie habe operativ entfernt werden müssen. Es sei nunmehr eine Neuversorgung notwendig. Die erforderlichen Kosten i.H.v.5.849,43 € ergäben sich aus den Therapieplänen Nr. ... und Nr. ... der Praxis ....

Er meint, die Beklagte habe für die genannten Kosten einzustehen, da es sich um ein vermehrtes Bedürfnis, nicht um Heilbehandlungskosten handele. Auch einmalige Aufwendungen konnten als vermehrtes Bedürfnis anzusehen sein.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten der zahnprothetischen Behandlung des Frontzahnes Nr. 21 – so wie in den Therapieplänen Nr. ... und Nr. ... der Praxis ...beschrieben und mit einem voraussichtlichen Eigenanteil für den Kläger von insgesamt 5.849,43 € berechnet – zu ersetzen,sobald diese zahnprothetische Behandlung durchgeführt ist und soweit wegen dieser Kosten die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind;hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.849,43 € zu zahlen;hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der zahnprothetischen Behandlung – so wie in den Therapieplänen Nr. ... und Nr. ... der Praxis ...beschrieben und mit einem voraussichtlichen Eigenanteil für den Kläger von insgesamt 5.849,43 € berechnet – zu ersetzen,sobald diese zahnprothetische Behandlung durchgeführt ist und soweit wegen dieser Kosten die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind;die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigen i.H.v. 256,62€ freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das Unfallereignis sei nicht kausal für den nunmehr aufgetretenen Schaden im Bereich des Zahns.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die vom Kläger geltend gemachten Kosten sind keine unfallbedingten vermehrten Bedürfnisse im Sinne der Teil-Abfindungserklärung.

1. Der Begriff „unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse“ ist im Rechtssinn auszulegen. Gemeint sind damit vermehrte Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB. Dass die Parteien den Begriff in diesem Sinne verstanden, zeigt sich aus dem ebenfalls in der Teil-Abfindungserklärung enthaltenen Ausschluss von unfallbedingtem Verdienstausfall und immateriellen Schadensersatzansprüchen im Sinne der BGH-Rechtsprechung (z.B. BGH,Urt. v. 24.5.1988 – VI ZR 326/87, NJW 1988, 2300). Verwendet werden hier Ausdrücke der Rechtssprache, um diejenigen Ansprüche,für welche der Kläger nicht abgefunden wurde, zu beschreiben. Diese Auslegung steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

2. Unter vermehrten Bedürfnissen sind alle unfallbedingten Mehraufwendungen zu verstehen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht – wie etwa Heilungskosten – der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH, Urt. v. 20.1.2004 – VI ZR 46/03,NJW-RR 2004, 671 f. m.w.N.; Zoll, NJW 2014, 967 f.). In Abgrenzung zu Heilungskosten dienen Aufwendungen wegen vermehrter Bedürfnisse nicht der Heilbehandlung, sondern der möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung des gewohnten Lebens trotz der erlittenen Behinderung (G. Wagner, in: MünchKom-BGB, 6.Aufl 2013, § 843 Rn. 63). Die Elemente der Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Aufwendungen tragen dabei dem Umstand Rechnung,dass § 843 Abs. 1 BGB im Grundsatz die Entrichtung einer Geldrente vorsieht.

Als vermehrte Bedürfnisse anerkannt worden sind beispielsweise ständige Mehraufwendungen zur Instandhaltung einer Prothese oder für die Anschaffung von Wäsche, welche durch die Prothese stärker abgenutzt wird (BGH, Urt. v. 19.11.1955 - VI ZR 134/54, NJW 1956,219, 220). Auch die Kosten für Zahnersatz gehören hierher (vgl.Zoll, NJW 2014, 967, 969).

Es ist ersichtlich, dass die Aufwendungen, deren Ersatz der Kläger begehrt, nicht durch eine Geldrente kompensierbar sind. Ihre Notwendigkeit ergab sich erstmals mehr als 13 Jahre nach dem Unfall. Ob in Zukunft ein nochmaliger Austausch der Zahnprothese erforderlich sein wird, lässt sich kaum abschätzen. Die Mehraufwendungen sind damit nicht dauernd und regelmäßig bzw.ständig erforderlich. Ihren Grund haben sie zudem vorliegend in der Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers. Denn sie sind Folge der Behandlung der Zahnwurzelentzündung.

Soweit die Erneuerung künstlicher Gliedmaßen als vermehrtes Bedürfnis aufgefasst wird (Sprau, in: Palandt, 73. Aufl.2014, § 843 Rn. 3; Teichmann, in: Jauernig, BGB, 15. Aufl.2014, § 843 Rn. 2; Vieweg, in: Staudinger, Neubearbeitung 2007, § 843 Rn. 23), mag dies zutreffen, wenn die Prothese wegen Verschleißes der Erneuerung bedarf. Vorliegend wurde die vom Kläger in Aussicht genommene Behandlung jedoch nicht aufgrund eines solchen allgemeinen Verschleißes, sondern infolge weiteren heilbehandlerischen Bedarfs aufgrund der Zahnwurzelentzündung notwendig. Dieser Heilbehandlungsbedarf wäre auch einem nicht geschädigten, gesunden Menschen erwachsen, dessen Zahnwurzel sich entzündet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 25.9.1973 – VI ZR 49/72, NJW 1974, 41)auf welche sich die oben genannte Ansicht stützt, eine Ersatzfähigkeit jedweder Aufwendungen für die Erneuerung künstlicher Gliedmaßen nicht entnehmen lässt. Die Entscheidung ist dahingehend begründet, dass die aus dem Rechtsgrund des § 843 Abs.1 BGB gezahlte Rente ein Ausgleich für die Nachteile sein solle,die dem Verletzten infolge dauernder Störungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Daher seien laufende Ausgaben für die Erneuerung künstlicher Gliedmaßen erstattungsfähig (BGH, NJW 1974,41, 42). Laufende Ausgaben macht der Kläger jedoch nicht geltend.

Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass für die Abgeltung vermehrter Bedürfnisse in besonders gelagerten Fällen ein nach §§249, 251 BGB durchzuführender Schadensausgleich in Betracht kommt,wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Behinderten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann (BGH, Urt. v. 12.7.2005– VI ZR 83/04, NJW 2006, 1271, 1273; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 17.1.2013 – 12 U 95/12, Tz. 13,zitiert nach juris, jeweils zum Umbau einer Immobilie). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Denn der Kläger begehrt nicht den Ersatz von Aufwendungen für eine nach dem Unfall am ... 1998 einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels, sondern für den Austausch der Zahnprothese, welche ihm infolge des Unfalls eingesetzt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 2. Alt.,711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.



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