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VGH München Beschluss vom 29.04.2014 - 11 CS 14.287 - Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis in einen polnischen EU-Führerschein

VGH München v. 29.04.2014: Zur Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis erworben wurde


Der VGH München (Beschluss vom 29.04.2014 - 11 CS 14.287) hat entschieden:
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist in Fällen, in denen Drittstaatsfahrerlaubnisse gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG in EU-Fahrerlaubnisse umgetauscht wurden, anwendbar. Insoweit verstößt die Vorschrift nicht gegen EU-Recht.


Siehe auch Stichwörter zum Thema EU-Führerschein und Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis


Gründe:

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Antragsteller war zuletzt seine deutsche Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichtes Ulm vom 17. Juli 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt (2,19 Promille, § 316 Abs. 1 StGB) mit einer Sperrfrist bis 16. Oktober 2007 entzogen worden.

Am 23. Januar 2009 hat er einen am 23. August 2008 ausgestellten ukrainischen Führerschein der Klasse B in einen polnischen Führerschein „umschreiben“ lassen. Im polnischen Führerschein ist als Erteilungsdatum „23.8.2008“ und im Feld 12 „70.WSW043614.UA“ eingetragen.

Der Senat geht davon aus, dass es sich hier um einen Umtausch einer ukrainischen Fahrerlaubnis in eine polnische Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG handelt und keine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie vorliegt. Hierfür spricht die Eintragung des Codes „70“ im Feld 12 des Führerscheines (vgl. Anhang I Nr. 12 der Richtlinie). Im Übrigen betrifft Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG, in dem der Begriff „Ersetzung“ verwendet wird, nur die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats zur Ersetzung von Führerscheinen des Ausstellermitgliedstaats.

Die Frage muss aber hier nicht entschieden werden. Denn im Fall einer Ersetzung wird eine Fahrerlaubnis, die anzuerkennen wäre, ohnehin nicht erteilt, weil nur die Führerscheinurkunde erneuert wird. Es handelt sich hier jedenfalls nicht um die Neuerteilung einer EU-Fahrerlaubnis, die unabhängig vom Bestehen einer Drittstaatsfahrerlaubnis erteilt worden wäre. Das ergibt sich abgesehen vom verwendeten Code „70“ mit Angabe der ukrainischen Führerscheinnummer „043614“ und dem Kfz-Kennzeichen für die Ukraine „UA“ auch daraus, dass im Feld 10 des polnischen Führerscheins das Ausstellungsdatum des ukrainischen Führerscheins vermerkt ist, wie in Anlage I Nr. 4 Buchst. a zur Richtlinie vorgesehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 – 3 C 34.11 – NJW 2013, 487 Rn. 16).

Unabhängig davon, ob im Fall eines Umtauschs eines Drittstaatsführerscheins in einen EU-Führerschein nach Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis liegt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 – 3 C 34.11 – NJW 2013, 487 Rn. 18 f., BayVGH, U.v. 28.10.2011 – 11 BV 10.987 – juris), gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, dem die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig entzogen worden ist. Das ist hier beim Antragsteller der Fall. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Jahr 2006 war im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 15. November 2013 auch noch im Verkehrszentralregister eingetragen (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG).

Nach inländischem (deutschen) Recht ist der Antragsteller damit ungeachtet der weiteren Frage, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auch vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 2012 erteilte Drittstaatsfahrerlaubnisse erfasst, nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.

Diesem Ergebnis stehen auch keine unionsrechtlichen Regelungen entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2013 – 11 ZB 12.2417 – juris). Nach Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG, der Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 91/439/EWG entspricht, besteht keine Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat erworben wurde, wenn – wie hier – der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in den Aufnahmemitgliedstaat verlegt hat. Der gegenseitige Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 der Richtlinie 2006/126/EG greift in diesen Fällen gerade nicht ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-ruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



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