Das Verkehrslexikon

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OVG Magdeburg Urteil vom 20.02.2014 - 1 L 51/12 - Inregressnahme eines Bundesbeamten wegen eines Fahrzeugschadens bei einer Dienstfahrt

OVG Magdeburg v. 20.02.2014: Zur Inregressnahme eines Bundesbeamten wegen eines Fahrzeugschadens bei einer Dienstfahrt




Das OVG Magdeburg (Urteil vom 20.02.2014 - 1 L 51/12) hat entschieden:

  1.  Zur Inregressnahme eines Bundesbeamten nach § 75 BBG aufgrund grob fahrlässiger Verletzung der Dienstpflichten, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und sorgsam wie pfleglich mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern umzugehen und bei einer Dienstfahrt § 10 Satz 1 StVO zu beachten

  2.  Zur Annahme grob fahrlässigen Verhaltens (hier bejaht) sowie eines Augenblicksversagens und eines Mitverschuldens Dritter (hier beides verneint).

  3.  Zur Feststellung der - adäquat verursachten - Schadenshöhe nach Beweiserhebung mittels eines Sachverständigengutachtens und Zeugenbeweises.

  4.  Zur Annahme der Verletzung der Schadensminderungspflicht und eines wirtschaftlichen Totalschadens (hier beides verneint).

  5.  Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist bei der Bemessung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zu berücksichtigen.


Siehe auch
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
und
Fahrzeugüberlassung - Dienstwagen

Tatbestand:


Der Kläger steht als Bundesbeamter im Amt eines Oberbrandmeisters im Dienst der Beklagten und wendet sich gegen seine Inregressnahme aufgrund der Beschädigung von zwei Dienstfahrzeugen der Beklagten.

Der hier streitgegenständliche Unfall ereignete sich am ... 2010 gegen 9.30 Uhr auf dem Gelände des Truppenübungsplatzes A. bei sonnigem, trockenem Wetter. Der Kläger hatte ebenda das Bundeswehrfahrzeug - ein spezielles Brandeinsatzfahrzeug - mit dem amtlichen Kennzeichen ... (Marke: Mercedes Benz Wolf; Tag der Erstzulassung: ... 1994) auf einer zur dortigen Feuerwache gehörenden und an die dem öffentlichen Verkehr gewidmete E-​Straße grenzende Fahrzeugabstellfläche in Höhe eines gegenüberliegenden Wachgebäudes bei der beschrankten Zufahrt des Truppenübungsplatzes abgestellt. Die Abstellfläche war einerseits (ostseitig) durch einen Maschendrahtzaun, welcher das Gelände der Feuerwache umgab, getrennt, während der Abstellplatz andererseits (westseitig) noch mehrere Meter Abstellfläche bot. Am Fahrbahnrand der E-​Straße hatte in einem Abstand von ca. ein bis zwei Metern vom Maschendrahtzaun unmittelbar an der Ecke zur Abstellfläche ein weiteres Bundeswehrfahrzeug (Mercedes Unimog; amtliches Kennzeichen: ...) geparkt, so dass von der Abstellfläche keine uneingeschränkte Sicht nach links auf die E-​Straße gegeben war. Der Mercedes Unimog wies eine größere Fahrzeughöhe auf als das Brandfahrzeug des Klägers.

Als der Kläger am Steuer des Mercedes Benz Wolf für eine Dienstfahrt direkt von der Abstellfläche vorbei an dem Fahrzeug Mercedes Unimog in Richtung links auf die E-​Straße auffuhr, kam es in einem seitlichen Abstand von ca. zwei Metern zum Mercedes Unimog zum Zusammenstoß mit dem von links auf der E-​Straße herannahenden und vom Arbeiter H. geführten Bundeswehrfahrzeug ... (Marke: Daimler-​Chrysler Axor 1833 AK LKW; Tag der Erstzulassung: ... 2006), wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Der LKW Daimler-​Chrysler Axor, in dem sich zugleich der Beifahrer R. befunden hatte, wies eine noch größere Fahrzeughöhe auf als der am Rand parkende Mercedes Unimog.

Zu dem Unfallhergang haben die unmittelbaren Beteiligten im Verwaltungsverfahren folgende Angaben gemacht:

Am ... 2010 gab der Kläger an, das vor dem Gebäude der Feuerwehr parkende Fahrzeug Unimog habe ihm die uneingeschränkte Sicht in die beabsichtigte Fahrtrichtung versperrt. Bei dem Versuch, sich langsam an diesem Fahrzeug vorbei nach links einzuordnen und zu orientieren, sei er durch Bremsenquietschen eines offensichtlich von rechts kommenden LKW abgelenkt worden. Während des langsamen Vorrollens habe er versucht, durch Rechtsorientierung die Ursache des Bremsgeräusches zu klären. Dabei habe er einen vor der geschlossenen Schranke der Wache haltenden LKW erkannt. Der ganze Vorgang habe nur Sekunden gedauert. Bei der Blickwendung nach links habe er den heranfahrenden Daimler-​Chrysler-​LKW erkannt. Bei dem Versuch, sein Fahrzeug durch Bremsen zum Stehen zu bringen, sei sein Fuß vom Bremspedal gerutscht, so dass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Vor dem Feuerwehrgebäude hätten sich keine Kollegen aufgehalten, die ihn bei der Ausfahrt von der Parkfläche verkehrstechnisch hätten unterstützen können. Am ... 2010 ergänzte der Kläger seine Ausführungen dahingehend, dass sein Fahrzeug erst aufgrund des Unfallgeschehens zum Stehen gekommen sei und er auch keine Chance gehabt habe, in der Reaktionszeit zu bremsen. Der Unimog habe ihm die Sicht nach links versperrt und ein herannahendes Bundeswehrfahrzeug, welches beim Bremsen ein lautes Quietschen verursacht habe, habe eine Blickwendung nach rechts erfordert. Ihm sei ein rechtzeitiges Bremsen nahezu unmöglich gewesen, zumal er vom Bremspedal abgerutscht sei.

Der Fahrer des beschädigten Bundeswehr-​LKW, H., gab am ... 2010 an, dass er auf der Hauptstraße Richtung Wache gefahren sei, als plötzlich das Feuerwehrfahrzeug „Wolf“ von rechts (Parkplatz Feuerwehr) auf die Hauptstraße gefahren sei und ihm die Vorfahrt genommen habe, wodurch es zum Zusammenstoß gekommen sei. Am ... 2010 äußerte sich Herr H. bei einer weiteren Anhörung dahingehend, dass der Kläger aus parkender Position auf die Hauptstraße gefahren sei und ihm eine Beurteilung von dessen Geschwindigkeit nicht möglich sei. Er selbst habe zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit seinem Fahrzeug gestanden. Als der Kläger ca. zwei Meter auf die Straße gefahren sei, sei er mit dem LKW zusammengestoßen. Ergänzend gab Herr H. am ... 2010 an, er habe beim Befahren der Hauptstraße in Richtung Wache gesehen, wie sich der Kläger hinter dem Fahrzeug Unimog auf Höhe der Feuerwache aufgehalten habe. Mit der Vermutung, dass er zu seinem Fahrzeug „Wolf“ gehe, um loszufahren, habe er - Herr H. - die Geschwindigkeit verringert und eine Bremsung eingeleitet. Das Fahrzeug des Klägers sei plötzlich von rechts auf die Hauptstraße aufgefahren und habe ihm die Vorfahrt genommen. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes habe sein LKW gestanden.

Die Beklagte gab nach der Unfallaufnahme am ... 2010 und einer ersten Befragung von Unfallbeteiligten das Fahrzeug Mercedes Benz Wolf am ... 2010 zur Reparatur an die A. GmbH in H-​Stadt. Diese stellte unter dem ... 2010 Reparaturkosten in Höhe von 8.567,60 € (abzüglich 2 % Skonto = 8.396,25 €) in Rechnung. Die Reparaturkosten für den von der Beklagten am ... 2010 ebenfalls bei der A. GmbH in Reparatur gegebenen Bundeswehr-​LKW beliefen sich nach deren Rechnung vom ... 2010 auf 1.973,82 €.




Mit Bescheid vom ... 2010 nahm die Beklagte auf der Grundlage von § 75 BBG den Kläger auf Schadensersatz in Höhe von 8.041,68 € in Anspruch, wobei sie nach den „Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr“ die Ersatzhöhe auf drei „Messbeträge“ begrenzte, die sich aus den Bruttobezügen des Klägers errechneten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 1. März 2011 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte:

Es sei bereits fraglich, ob durch das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich zur Instandsetzung der Fahrzeuge erforderlich und angemessen gewesen seien, um die Beklagte so zu stellen, als hätte er - der Kläger - seine Dienstpflichten nicht verletzt. Jedenfalls dürfte in Bezug auf das von ihm - dem Kläger - gesteuerte Fahrzeug im Hinblick auf das Baujahr 1994 ein wirtschaftlicher Totalschaden anzunehmen sein, der eine Reparatur als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lasse. Die von der Beklagten angestellten eigenen Recherchen zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes des Brandfahrzeuges belegten im Übrigen die Unwirtschaftlichkeit der von ihr vorgenommenen Reparatur, denn die von der Beklagten angenommene Instandsetzungsgrenze in Höhe von 5.000,00 € werde vorliegend überschritten. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Sonderausstattung des Feuerwehrfahrzeuges berufe, sei dies nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ließen sich die in der Rechnung vom ... 2010 aufgeführten Schadenspositionen nicht mit dem sich auf den gefertigten Lichtbildern dokumentierten Schadensbild in Einklang bringen. Daher werde bestritten, dass sämtliche von der Beklagten in Auftrag gegebenen Reparaturen am Fahrzeug erforderlich gewesen seien, um den Unfallschaden zu beseitigen. Im Übrigen wäre die Beklagte gehalten gewesen, vor Durchführung der Reparatur Kostenvoranschläge mehrerer Werkstätten einzuholen, was sie indes verabsäumt habe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihn erst nach erfolgter Reparatur zum Vorfall angehört habe, so dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, den von der Beklagten geltend gemachten Schaden gegebenenfalls durch einen Sachverständigen selbst begutachten zu lassen. Die Bedenken hinsichtlich der Schadenshöhe bezögen sich ebenfalls auf den beschädigten Bundeswehr-​LKW.

Die Ersatzpflicht scheide im Übrigen aus, weil er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Die in der Rechtsprechung im Straßenverkehr als grob verkehrswidrig angesehenen Fehlverhalten seien mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar. Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausparken gehörten mittlerweile fast zum Alltag und stellten sich damit als bloßes Augenblicksversagen dar, welches jedem besonnenen Menschen unterlaufen könne. Werde ein Kraftfahrer während eines Routinevorganges durch äußere Umstände abgelenkt und solcher Art in seiner Konzentrations- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt, könne dies Abweichungen von der üblicherweise praktizierten, bewährten Handlungsweise bewirken, die dem Handelnden infolge der Ablenkung gerade nicht hinreichend deutlich bewusst würden, so dass er mangels Erkenntnis der Notwendigkeit nicht in der Lage sei, gegenzusteuern. Insofern halte er an seiner dienstlichen Erklärung vom ... 2010 fest. Diese Schilderung sei plausibel und werde nicht aufgrund des von der Beklagten herangezogenen Schadensbildes in Frage gestellt. Es sei unzutreffend, dass er - der Kläger - quasi „blind“ und mit überhöhter Geschwindigkeit nach links auf die Straße eingebogen sei. Auch könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Fahrer des beschädigten Bundeswehr-​LKW mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit die E-​Straße befahren habe und das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen sei. Herr H. habe ihm - dem Kläger - gegenüber im Übrigen geäußert, sich nicht ganz sicher zu sein, ob der von ihm gesteuerte LKW zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits zum Stillstand gekommen sei. Das Abrutschen vom Bremspedal sei nicht zuletzt der besonderen Beschaffenheit der Feuerwehrstiefel zuzuschreiben. Im Übrigen habe er bislang an keinem dienstlichen Fahrsicherheitstraining teilgenommen.

Der Kläger hat beantragt,

   den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie verteidigte die angefochtenen Bescheide und führte ergänzend aus, dass es Pflicht eines jeden Bundesbeamten sei, das Eigentum des Bundes, welches ihm zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben anvertraut sei, sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Gegen diese Pflicht habe der Kläger vorliegend in grob fahrlässiger Weise verstoßen, wodurch ein Schaden an den zwei bezeichneten Fahrzeugen entstanden sei, welcher - anteilig - geltend gemacht werde. Das Verhalten des Klägers verstoße gegen § 10 Abs. 1 StVO, wenn er sich - wie ausgeführt - ausschließlich nach links orientiert haben will. Im Übrigen werde die Behauptung des Klägers, von rechts seien Quietschgeräusche wegen eines herannahenden LKW zu hören gewesen, als Schutzbehauptung gewertet. Denn der seinerzeit wachhabende Pförtner A. habe in zwei Telefonaten geäußert, dass zum Unfallzeitpunkt - wenn auch nicht ganz sicher - kein LKW an der definitiv geschlossenen Schranke gehalten habe bzw. angekommen sei. Des Weiteren spreche das Schadensbild gegen die Einlassungen des Klägers dahingehend, er habe sich mit der größtmöglichen Sorgfalt langsam fahrend auf die E-​Straße vorgetastet. Bei dem Abrutschen vom Bremspedal handele es sich lediglich um eine Schutzbehauptung, zumal dieser als berufserfahrener Feuerwehrmann seit vielen Jahren im Dienst der Beklagten mit Dienstkleidung tätig sei und offenbar erst in der strittigen Unfallsituation erstmals ein Abrutschen vorgekommen sein solle.

Die reparierten Schäden seien auch durch das Unfallereignis herbeigeführt worden. Die Reparaturkosten seien angemessen; ein wirtschaftlicher Totalschaden liege nicht vor. Sie habe auf die Einholung von Sachverständigengutachten für beide Bundeswehrfahrzeuge verzichtet, da eine solche Verpflichtung nicht bestehe und die Gutachterkosten den Gesamtschaden zu Lasten des Klägers beträchtlich erhöht hätten. Des Weiteren habe es sich bei der Reparaturwerkstatt um eine seit 20 Jahren in Sachsen-​Anhalt zuverlässig mit der Bundeswehr zusammenarbeitende Rahmenvertragsfachwerkstatt mit Kostenangebotserstellung gehandelt. Deren Kostenvoranschläge seien im Übrigen von erfahrenen Fachwerkstattmitarbeitern der Bundeswehr überprüft worden.

Mit - der Beklagten am 22. März 2012 zugestellten - Urteil vom 16. März 2012 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen H. und R. der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass als Rechtsgrundlage § 75 BBG in Betracht komme und der Kläger als Beamter auch unzweifelhaft einen Schaden seines Dienstherrn verursacht habe. Allerdings habe er bei dem Unfallereignis seine Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig im Sinne des Gesetzes verletzt. Nach dem gesamten Eindruck, den das Gericht auch aufgrund der Beweisaufnahme zum Sachverhalt gewonnen habe, sei zwar festzustellen, dass der Kläger als Fahrzeugführer seine Sorgfaltspflichten beim Einbiegen in die E-​Straße fahrlässig verletzt habe, da er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Zusammenstoß mit dem Bundeswehr-​LKW hätte vermeiden können. Denn ihm sei die Sicht beim Abbiegen nach links durch den abgestellten Bundeswehr-​Unimog versperrt gewesen, so dass er den vom Zeugen H. gesteuerten Bundeswehr-​LKW nicht rechtzeitig genug bemerkt habe. Der Kläger hätte sein Fahrzeug verlassen und sich vergewissern müssen, dass die E-​Straße frei sei und für den Abbiegevorgang auch frei bleibe. Auch hätte er sich, etwa mit Hilfe der Bediensteten von der nahegelegenen Wache, einweisen lassen können. Bei sorgfältigem Verhalten wäre der Unfall in jedem Fall vermieden worden.

Indessen habe der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt, denn er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht im ungewöhnlich starken Maß außer Acht gelassen. Vielmehr handele es sich um ein typisches „Augenblicksversagen“. Aufgrund des abgestellten Unimog sei dem Kläger einfach nicht bewusst gewesen, dass sich hinter diesem Fahrzeug der LKW des Zeugen R. befunden habe bzw. habe befinden können. Nach Lage der Dinge sei die E-​Straße nur wenige Meter von der Einfahrtstelle des Klägers entfernt durch eine Schranke vom öffentlichen Straßenverkehr abgesperrt. In der Nähe der Schranke fahre man daher naturgemäß langsam. Dadurch sinke das Bewusstsein für Gefahren auf und von dieser Straße. Der Kläger habe in der Situation kurz vor dem Unfall einfach nicht bedacht, dass er auf ein möglicherweise hinter dem abgestellten Unimog fahrendes Fahrzeug achten müsse. Dies sei selbstverständlich fahrlässig, passiere jedoch auch einem normalerweise sorgfältig und umsichtig handelnden Fahrer. Dies sei daher nicht als ungewöhnlich schwerer Sorgfaltsverstoß zu bewerten. Für ein Augenblicksversagen des Klägers sprächen insbesondere die von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen der Vorgesetzten des Klägers zu seinem sonstigen Verhalten, wonach der Kläger über ein außerordentlich hohes Verantwortungsbewusstsein, beispielhaftes Engagement und Zielstrebigkeit bei der Lösung von Problemen verfüge. Er zeichne sich durch ein außerordentlich hohes Verantwortungsbewusstsein, vorbildliches Engagement und Zielstrebigkeit aus. Er trage entscheidend zu einer reibungslosen Auftragserfüllung bei der betreffenden Feuerwehreinheit bei. Er zeige immer die notwendige Umsicht und Entschlossenheit. Seine Eigeninitiative, Führungsverantwortung und Vorbildfunktion seien besonders herausragend. Er sei eine äußerst wichtige Stütze der Feuerwehr des Truppenübungsplatzes. Die Beklagte habe es letztlich selbst für erforderlich gehalten, diese Charaktereigenschaften durch die Vorgesetzten des Klägers darstellen zu lassen. Danach könne offen bleiben, ob und inwieweit der Kläger durch ein von rechts kommendes Geräusch abgelenkt gewesen sei und inwieweit die Beschaffenheit seines Fahrzeuges im Lenkbereich sowie seiner Dienststiefel einen schnelleren Stillstand des Fahrzeuges beeinträchtigt hätten.

Auf den hiergegen von der Beklagten mit am 20. April 2012 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-​Anhalt eingegangenem Schriftsatz gerichteten Antrag hat der erkennende Senat die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit - der Beklagten am 30. Juli 2012 zugestelltem - Beschluss vom 23. Juli 2012 zugelassen. Mit am 27. August 2012 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-​Anhalt eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt ergänzend begründet:

Das grob fahrlässige Verhalten des Klägers liege darin begründet, dass er, ohne in die beabsichtigte Fahrtrichtung überhaupt einsehen zu können und sich von der Gefahrlosigkeit seines Handelns zu überzeugen, trotzdem in die Hauptstraße eingebogen sei und dies dann auch noch mit unangemessen hoher Geschwindigkeit. Dieses Verhalten sei sowohl objektiv grob fahrlässig als auch subjektiv. Die besondere Vorwerfbarkeit seines Handelns zeige sich im Einzelnen dadurch, dass er trotz eines massiven Sichthindernisses in seiner Fahrtrichtung von einem Parkplatz nach links in eine Hauptstraße eingebogen sei, obwohl er die Straße nach links gar nicht habe einsehen können. Ebenso wenig habe er den genau gegenüber befindlichen Wachmann gebeten, ihm zu helfen oder diesen wenigstens angehupt, um sich mit Gesten oder Ähnlichem zu vergewissern, dass ein Einbiegen gefahrlos möglich sei, und nicht die mit dem Be- und Entladen des an der Seite parkenden Unimog Beschäftigten um Einweisung bzw. Hilfe gebeten. In Anbetracht der gänzlich fehlenden Sicht nach links sei er viel zu schnell in den nicht einsehbaren Bereich eingefahren. Wäre der Kläger wirklich zentimeterweise im Schritttempo in den Verkehrsraum hinein gefahren, wäre es zu solch großen Sachschäden an beiden Fahrzeugen nicht gekommen. Des Weiteren sei der Kläger auch nicht dem Rechtsfahrgebot ausreichend nachgekommen und von der rechten Fahrspur vom Parkplatz in die Hauptstraße eingebogen. Dies stelle ein Verstoß gegen §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 StVO dar. Überdies habe er nicht vor dem Hereinrollen in die Hauptstraße mehrfach gehupt, um auf sich aufmerksam zu machen, und sei weiter nach links in die Hauptstraße hinein gefahren, obwohl er nach rechts geblickt und ein Bremsenquietschen wahrgenommen haben will.

Das Verhalten des Klägers sei auch nicht als ein Augenblicksversagen zu qualifizieren, da in der Person des Klägers keine besonderen Umstände hinzugekommen seien, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen ließen. Weder das vermeintliche Abrutschen von der Bremse noch das angebliche Bremsgeräusch von rechts oder die charakterliche und Leistungseinschätzung des Klägers durch Vorgesetzte rechtfertigten die Annahme besonderer Umstände, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen ließen. Die Feuerwehreinsatzstiefel, die der Kläger zum Unfallzeitpunkt getragen habe, seien geprüft und zertifiziert. Sie seien zum Fahren der Feuerwehrfahrzeuge geeignet und entsprechend zugelassen. Wenn der Kläger als berufserfahrener Feuerwehrmann aus seinem praktischem Erleben gleichwohl gewusst hätte, dass er in der von ihm angegebenen Sitzposition sein Fahrzeug nicht habe sicher bedienen können, hätte er anders als tatsächlich an das Sichthindernis heranfahren müssen. Der seinerzeitige Wachmann S. habe auf Befragen am ... 2011 mitgeteilt, dass er seinerzeit nichts von dem Unfallgeschehen gesehen habe. Es sei jedoch ein LKW an der Schranke gewesen, der indes erst gekommen sei, nachdem der Unfall sich ereignet habe. Ein Brems- und Quietschgeräusch sei nur vom Unfall gekommen.

Das vom Kläger beschädigte Feuerwehrleitfahrzeug sei ein Spezialfeuerwehrfahrzeug, bei dem es sich nicht um ein handelsübliches Kfz handele. Insbesondere verfüge es neben der feuerwehrroten Lackierung über feuerwehrspezifische Einsatzbauten, die einen ganz erheblichen Kostenanteil bei der Anschaffung ausgemacht hätten und auch nicht marktüblich seien. Jede Feuerwache besitze ein eigenes Feuerwehrleitfahrzeug, insoweit beständen keine Depots, auf welche hätte zurückgegriffen werden können, um das beschädigte Fahrzeug zu ersetzen. Daher sei die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit dieses Fahrzeuges unbedingt erforderlich gewesen. Aus diesem Grunde sei von Anfang an auf eine zügige Reparaturfreigabe gedrängt worden. Ihr sei es aufgrund des für sie anzuwendenden Haushalts- und Vergaberechtes auch verwehrt, freihändig im Einzelfall andere Einzelwerkstätten mit Reparaturarbeiten zu betrauen oder Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. Ob ein beschädigtes Dienst-​Kfz nach einem Unfall überhaupt noch zu reparieren sei, sei detailliert und verbindlich in der „besonderen Anweisung Nutzungssteuerung“ geregelt. Nach den insoweitigen bundeswehrspezifischen Vorgaben habe eine Instandsetzungshöchstgrenze für das Feuerwehrspezialfahrzeug bei 22.000,00 € gelegen. Diese sei vorliegend indes nicht überschritten. Die Berechnung der Instandsetzungskostengrenze werde durch amtlich anerkannte und damit sachverständige Prüfer der Bundeswehr durchgeführt. Der Wiederbeschaffungspreis für ein entsprechendes Feuerwehrspezialfahrzeug hätte sich mit Stand ... 2012 demgegenüber auf 51.129,00 € belaufen.

Vor Antritt einer Dienstfahrt mit einem Bundeswehr-​Kfz sei jeder Nutzer verpflichtet, den Zustand des Kfz zu überprüfen und im Falle der Feststellung von Schäden, Mängeln oder Fehlfunktionen dies vor Fahrbeginn auf einem dafür vorgesehenen Bogen zu vermerken oder dem Schichtleiter anzuzeigen. Derartige Eintragungen habe der Kläger in Bezug auf das von ihm verwendete Fahrzeug nicht vorgenommen. Das Feuerwehrspezialfahrzeug sei im Übrigen regelmäßig gewartet und alle zwei Jahre vollständig überprüft worden. Zwischen den Hauptuntersuchungen auftretende Schäden würden gemeldet und fachgerecht behoben.

Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 die Kostenposition Getriebestrebe (11,62 €) und den dazugehörigen Arbeitswert (34,80 €) in Höhe von insgesamt 46,42 € zuzüglich Umsatzsteuer aus ihrer Schadensberechnung heraus, ohne dass sich dies indes auf die geltend gemachte Regresshöhe ausgewirkt hat. Aufgrund von weiteren Nachermittlungen nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 die Schadenspositionen „Teilelackierungen und Konservieren“ in Höhe von 695,00 € sowie für „Lackiermaterial“ in Höhe von 75,00 € als nicht mehr schadensursächlich aus ihren Berechnungen heraus. Sie - die Beklagte - realisiere ihre Fürsorgepflicht im Übrigen durch eine Begrenzung der Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf maximal drei Messbeträge. Diese orientierten sich am Grundgehalt des heranzuziehenden Beamten zum Schadenszeitpunkt. Weitere Fürsorgegründe für eine weitere Reduktion des geltend gemachten Schadensersatzes seien nicht ersichtlich.

Die Beklagte beantragt,

   unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2012 ergangenen Urteiles des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 16. März 2012 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen vor:

Das Verwaltungsgericht habe den Grad des Verschuldens nach erfolgter Beweisaufnahme zutreffend gewürdigt. Ein Fall grober Fahrlässigkeit liege nicht vor, weil es sich um ein typisches Augenblicksversagen gehandelt habe. Er habe insoweit nur für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Auch aus den eingeholten Stellungnahmen der Vorgesetzten ergäbe sich, dass ihm lediglich ein einmaliges Fehlverhalten zu bescheinigen sei. Durch die Nichtberücksichtigung der von den Vorgesetzten eingeholten Stellungnahmen über den Kläger verhalte sich die Beklagte widersprüchlich. Die Fahrtstrecke des Feuerwehrfahrzeuges bis zur Kollision habe zudem nicht die von der Beklagten angenommenen zehn Meter betragen, sondern allenfalls drei bis vier Meter, so dass wegen dieses kurzen Zeitraums eine Beschleunigung, wie von der Beklagten unterstellt, technisch gar nicht möglich gewesen sei. Dass er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Straße eingebogen sei, sei durch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerade nicht bestätigt worden. Ebenso habe der diensthabende Wachmann S. am ... 2010 der Beklagten gegenüber bestätigt, dass er - der Kläger - nur langsam vom Parkplatz gerollt sei. Es widerspreche der Fürsorgepflicht, diese entlastenden Umstände nicht zu ermitteln bzw. zu berücksichtigen. Soweit er von der Beklagten darauf verwiesen werde, einen Wachmann bzw. eine andere Person um Hilfe zu bitten, entspreche dies nicht der Lebenswirklichkeit. Kein Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation hätte sich so verhalten wie von der Beklagten gefordert. Jedenfalls könne hierin kein besonderer Leichtsinn erblickt werden. Darüber hinaus gehöre es nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Wachmannes, die eingeforderte Hilfeleistung zu erbringen. Die Personen, die den Unimog be- und entladen hätten, seien zum Unfallzeitpunkt nicht mehr vor Ort gewesen, sondern hätten sich im Haus befunden. Im Übrigen handele es sich bei der Feuerwehrstellfläche nicht um einen Parkplatz.

Die Schadenshöhe bleibe bestritten, insbesondere werde weiterhin bezweifelt, dass die von der Beklagten in Auftrag gegebene Reparatur tatsächlich erforderlich gewesen sei, um einen Unfallschaden zu beseitigen. Teilweise ergäben sich die in der Rechnung vom ... 2010 aufgeführten Positionen nicht aus dem durch die Fotos ersichtlichen Schadensbild. Insbesondere sei nach dem Unfall auch kein Wasser ausgetreten. Unklar bleibe auch, ob und welche Vorschäden vorgelegen hätten. Soweit die Beklagte auf ihre Dienstvorschrift TDv 2320/085-​22/1 verweise, sei festzuhalten, dass sich das betreffende Fahrzeug am Unfalltag in einem altersentsprechenden, fahrbereiten Zustand befunden habe. Eine Verwitterung bzw. Eintrübung des Lackes sowie Kratzer seien an dem Fahrzeug allerdings bereits festzustellen gewesen, als dieses im März 1999 dem Truppenübungsplatz A. zur Verfügung gestellt worden sei. Der Lack sei im Laufe der Zeit stumpf, ausgeblasst und mit etlichen Kratzern versehen gewesen. Es habe sich dabei um einen gewöhnlichen Abnutzungszustand gehandelt, der nicht in den jeweiligen Fahrbefehlen hätte aufgeführt werden brauchen. Im Übrigen hätte ein Fahrzeugführer vor Antritt der Dienstfahrt keine detaillierte Prüfung sämtlicher Fahrzeugteile vornehmen müssen. Soweit die Beklagte zudem auf die vollständige Überprüfung der Fahrzeuge alle zwei Jahre verweise, habe diese bei dem Fahrzeug ... bereits am 19. Mai 2008 stattgefunden. Welche konkreten Schadensfolgen der Unfall im Ergebnis gehabt habe, hätte nur durch ein Sachverständigengutachten unmittelbar nach dem Unfall und vor einer Reparatur beantwortet werden können. Soweit die Beklagte auf einen Neuanschaffungspreis von 51.129,00 € verweise, sei die Berechnung nicht nachvollziehbar. Aus dem Regelwerk BeSAnNUStrg ergebe sich dies selbst nicht. Das im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten beruhe weitgehend nur auf Hypothesen und könne sich nicht auf hinreichend gesicherte Tatsachen stützen. Die nunmehr eingetretenen Beweisschwierigkeiten gingen zu Lasten der Beklagten. Die Frage der Unfallbedingtheit der behaupteten Schäden müsse unter Berücksichtigung der Tatsache geklärt werden, dass das Feuerwehrfahrzeug nach dem Losfahren bis zum Unfall lediglich über eine Distanz von etwa fünf Meter bewegt worden sei. Bezüglich des vom Gutachter angenommenen Schadens fehle es letztlich an einem Nachweis, dass dieser durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers verursacht worden sei.

Im Rahmen der Führsorgepflicht habe sich der Dienstherr schließlich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem Beamten gegenüber leiten zu lassen. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass sie ihre Fürsorgepflicht durch eine Begrenzung der Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf maximal drei Messbeträge vornehme, werde diese Grenze offenbar nicht starr angewandt. Es bestehe offenbar ein Beurteilungsspielraum, den die Beklagte vorliegend nicht angemessen wahrgenommen habe. Im Übrigen habe seine Nettobesoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 inklusive Zulagen- und Überstundenvergütung insgesamt lediglich 19.512,00 € betragen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 11. April 2013 durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Schäden an den Bundeswehrfahrzeugen, die in der Rechnung als Reparaturkostenpositionen aufgeführt sind, auf das Unfallereignis am (...) 2010 zurückzuführen sind, welche Kosten (Reparaturaufwand) die festgestellten Schäden verursacht haben sowie welchen Verkehrswert oder hilfsweise welchen anderen Wert in Euro die Bundeswehrfahrzeuge am (...) 2010 besessen haben. Der Sachverständige wurde in der mündlichen Verhandlung gehört. Des Weiteren wurde in der mündlichen Verhandlung der Zeuge S. zum Unfallhergang vernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Beweiserhebung wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Sitzungsniederschrift, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.





Entscheidungsgründe:


1. Die gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 16. März 2012 gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 1. November 2010 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Dienstherr kann den Beamten auf dieser Rechtsgrundlage auch durch Verwaltungsakt heranziehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, BVerwGE 19, 243 [m. w. N.]). Im gegebenen Fall hat der Kläger die ihm obliegende Dienstpflicht, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und sorgsam wie pfleglich mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern umzugehen und bei der Dienstfahrt § 10 Satz 1 StVO zu beachten (a), grob fahrlässig verletzt (b) und dadurch einen Schaden an den vorbezeichneten Fahrzeugen der Beklagten in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe verursacht (c).

a) Als dem Beamten obliegende dienstliche Pflichten sind sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nebst Weisungen für den Einzelfall zu verstehen, die ihm abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben (siehe: Plog/Wiedow, BBG, § 75 Rn. 15), etwa die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei Dienstfahrten (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 2 B 4.80 -, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris [m. w. N.]). Zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten gehört es ferner, das ihm anvertraute oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellte dienstliche Material sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8.07 -, juris [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 5 LB 96/13 -, juris).

Im gegebenen Fall hat der Kläger seine Dienstpflicht, das Eigentum der Beklagten nicht zu schädigen, nicht nur dadurch verletzt, dass er am Steuer des Mercedes Benz Wolf für eine Dienstfahrt direkt von der Abstellfläche des Feuerwehrgebäudes, vorbei an dem Fahrzeug Mercedes Unimog, in Richtung links auf die E-​Straße auffuhr und es aufgrund dessen in einem seitlichen Abstand von ca. zwei Metern zum Mercedes Unimog zum Zusammenstoß mit dem von links auf der E-​Straße herannahenden und bereits zum Stehen gekommenen Daimler-​Chrysler Axor kam, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Der Kläger hat dadurch zugleich gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen.

Danach hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. § 10 Satz 1 StVO legt dem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführer gesteigerte Pflichten auf. Die Pflichten werden nicht dadurch gemindert, dass der Vorfahrtsberechtigte unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Selbst das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 -, juris [m. w. N.]). Für die rechtliche Einordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 StVO oder als Einmündung einer Straße im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, ist dabei allein deren Verkehrsbedeutung maßgeblich. Ausbau und Gestaltung der Verkehrsfläche bzw. des Verkehrswegs können als äußere Kriterien nur Anhaltspunkte u. a. für eine Schlussfolgerung auf die allein maßgebliche Verkehrsbedeutung sein (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 296/86 -, juris [m. w. N.]).

Hiervon ausgehend handelt es sich bei der Abstellfläche neben dem Feuerwehrgebäude nicht um eine Straße im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, da sie als bloße Freifläche u. a. zum vorübergehenden Abstellen von (Feuerwehr-​)Fahrzeugen diente, nicht weiter ausgebaut oder angelegt und im Übrigen auch nicht - wie der Kläger selbst ausführt - als Parkfläche, insbesondere durch das Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO gesondert ausgewiesen war. Die Abstellfläche bildet vielmehr eine Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 StVO. Dies ergibt sich unzweifelhaft auch aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildern, die eine - aufgrund fehlenden Ausbaues und Kennzeichnung - optische deutliche Abgrenzung von der angrenzenden E-​Straße erkennen lassen. Selbst wenn es sich bei der Abstellfläche um einen Straßenteil der E-​Straße handelte, änderte dies vorliegend nichts an den verkehrlichen Rechtspflichten des Klägers nach § 10 Satz 1 StVO, da diese Norm dem auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeugführer dieselben gesteigerten Pflichten auferlegt.


Diesen gesteigerten Pflichten ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen, denn er hat sich objektiv nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Denn der Kläger ist, ohne dass er eine (zureichende) Sicht in Fahrtrichtung nach links hatte, in die gemäß § 10 Satz 1 StVO vorfahrtsberechtigte E-​Straße eingefahren, so dass sich infolgedessen die mit dieser Rechtsvorschrift zu vermeidende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer letztlich realisiert hat. Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass er sich gemäß seiner Einlassung, die durch die Angaben des Zeugen S. in der Berufungsverhandlung insoweit bestätigt worden ist, sehr langsam in die Straße hineinbewegt hat; Gegenteiliges vermochte auch der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten und auf mündliche Befragung in der Berufungsverhandlung hin nicht festzustellen. Der Kläger hat sich ebenso wenig, wie dies § 10 Satz 1 2. HS StVO vorgibt, einweisen lassen, obwohl dies aufgrund der fehlenden - hinreichenden - Sicht in Fahrtrichtung nach links unbedingt erforderlich gewesen wäre, um die - vom Gesetzgeber prinzipiell angenommene gesteigerte - Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Eine andere adäquate Verhaltensweise ist weder erkennbar, noch wird eine solche durch den Kläger dargelegt.

b) Der Kläger hat die ihm obliegenden vorgenannten Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt. Das Verschulden muss sich lediglich auf die Pflichtverletzung beziehen; auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens, muss sich das Verschulden hingegen nicht erstrecken (siehe zum entsprechenden § 24 SG: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17 [m. w. N. auch zum Beamtenrecht]).

Im Hinblick auf die Schuldform der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 75 BBG sind die zu §§ 276 Abs. 2, 277 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, ist mithin Sache der tatrichterlichen Würdigung und hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 6. August 2009 - 2 B 9.09 -, juris [m. w. N.]). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Handelnde einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder er einen besonderen Leichtsinn an den Tag legt. Allgemein ist davon auszugehen, dass mit dem Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt steigen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris [m. w. N.]).

Hinsichtlich des in § 10 Satz 1 StVO angesprochenen Fahrverhaltens kommt es nur darauf an, ob der Fahrzeugführer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen getroffen und damit die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt geübt hat. Der Schadenseintritt indiziert in aller Regel, dass es hieran fehlt und eine (zumindest abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahrmanöver gerade nicht, wie es § 10 Satz 1 StVO verlangt, zuverlässig ausgeschlossen war (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Mai 2010, a. a. O., zudem: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2001 - A 3 S 262/99 -). Die Verletzung des Vorfahrtsrechtes durch den in die Straße Einfahrenden in Sinne von § 10 Satz 1 StVO indiziert damit zugleich sein Verschulden. Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, voll für die Unfallfolgen zu haften (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 -, juris [m. w. N.]).

Hiervon ausgehend stellt sich das Fahrverhalten des Klägers sowie - damit verbunden - der Umgang des ihm anvertrauten und zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges objektiv wie subjektiv als grob fahrlässig dar.

Objektiv grob fahrlässig ist das Einfahren auf die E-​Straße, weil der für das hier streitbefangene Fahrverhalten des Klägers zum Tragen kommende gesteigerte Sorgfaltsmaßstab gerade darauf beruht, dass das betreffende Fahrmanöver von Gesetzes wegen als per se besonders gefährlich eingestuft wird. Beim Einfahren ist daher das äußerste Maß an Sorgfalt anzuwenden, damit der fließende Verkehr nicht gefährdet wird. Es bestand für den Kläger mithin objektiv die straßenverkehrsrechtliche Pflicht zu einem Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei dem von ihm beabsichtigten, besonders gefährlichen Einfahren in die E-​Straße von der Abstellfläche aus. Eine Ausnahme von der Pflicht zur ständigen Verkehrsbeobachtung kann nur erwogen werden, wenn jede Gefährdung des fließenden Verkehrs und durch diesen ausgeschlossen ist. Hiervon war angesichts der nur eingeschränkten Sicht in Fahrtrichtung nach links infolge des an der E-​Straße geparkten Unimog-​LKW schlechterdings nicht auszugehen. Wer - wie der Kläger - ohne Not und trotz fehlender zureichender Sichtverhältnisse gleichwohl - wenn auch langsam - in eine vorfahrtberechtigte Straße einfährt, begeht ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten, d. h. ein solches, welches das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht.

Dieses Fahrverhalten stellt sich im Fall des Klägers zudem als subjektiv grob fahrlässig, da in individueller Hinsicht schlechthin unentschuldbar, dar. Der Kläger hat nach den persönlichen Umständen, seinen persönlichen Kenntnissen und Erfahrungen als Feuerwehrmann und -fahrzeugführer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil mit dem hier - wie ausgeführt - gesteigerten Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt gestiegen sind. Eines gesonderten Fahrsicherheitstrainings hätte es hierfür - entgegen der Ansicht des Klägers - weder objektiv noch subjektiv bedurft.

War die Sicht in Fahrtrichtung nach links infolge des an der E-​Straße geparkten Unimog-​LKW nur eingeschränkt gegeben, hätte die einfachste und naheliegendste Möglichkeit für jedermann und auch für den Kläger nämlich darin bestanden, das links nahe dem Feuerwehrgebäude und dem Unimog-​LKW parkende Feuerwehrfahrzeug innerhalb der Abstellfläche schlicht an den rechten Rand des Abstellplatzes zur Schranke zu bewegen, um von dort aus mit einer um mehrere Meter besseren Einsicht nach links in die E-​Straße einsehen und dort fahrende Fahrzeuge erkennen zu können. Dies hätte ohne Zuhilfenahme Dritter durch einfaches Rücksetzen oder Wenden auf der hierfür der Größe nach ohne Weiteres geeigneten Abstellfläche erfolgen können. Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, bestehen angesichts der Beschaffenheit des Abstellplatzes und der Größe des vom Kläger geführten Fahrzeuges, wie sie sich nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildern eindeutig ergeben, nicht.

Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Lichtbildern wie den Aussagen der Zeugen H. und R., die der Kläger nicht in Frage stellt und an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen, dass der Kläger schon beim Besteigen des Feuerwehrfahrzeuges an dem Feuerwehrgebäude vorbei und durch den dieses umgebenden Maschendrahtzaun hindurch die E-​Straße in Fahrrichtung links hat einsehen und sich damit hätte versichern könne, ob sich auf der Straße kein fließender Verkehr bewegt. Beide Zeugen haben nämlich schon erstinstanzlich übereinstimmend und vor diesem Hintergrund auch nachvollziehbar wie vom Kläger unwidersprochen ausgesagt, dass sie hinter dem Unimog-​LKW das Fahrzeug des Klägers haben stehen sehen. Der Zeitraum, der den Zeugen vom Erkennen des Feuerwehrfahrzeuges zur Verfügung gestanden hatte, stand dem Kläger gleichermaßen zur Verfügung. Mit anderen Worten: Vermochten die Zeugen den Kläger bzw. dessen Fahrzeug noch vor dem Anfahren wahrzunehmen, stellte sich die Situation für den Kläger nicht anders dar. Von dieser einfachen wie naheliegenden Möglichkeit der Vergewisserung hat er indes offenkundig keinen Gebrauch gemacht, sondern hat ohne Not die unsicherste, d. h. gefährlichste Zufahrtsmöglichkeit mit den schlechtesten Sichtverhältnissen auf den fließenden Verkehr gewählt, indem er in unmittelbarer Nähe, dicht am geparkten Unimog-​Fahrzeug vorbei, nach links in die E-​Straße auffuhr. Dabei ist umso bemerkenswerter, dass von den drei hier maßgeblichen Fahrzeugen der vom Zeugen H. gesteuerte LKW die größte Fahrzeughöhe auswies, d. h. dieser für den Kläger leichter zu erkennen gewesen wäre als umgekehrt.




Unabhängig davon hätte für den Kläger die einfache und naheliegende Möglichkeit bestanden, die mit dem Be- und Entladen des Unimog-​LKW beschäftigten Personen um entsprechende Einweisung in die E-​Straße zu bitten. Angesichts der beschriebenen besonderen Gefährdungslage war dies - wie bereits ausgeführt - vorliegend geboten sowie überdies ohne weiteren Aufwand möglich und dem Kläger auch objektiv wie subjektiv zumutbar gewesen. Soweit sich dieser dahingehend einlässt, die betreffenden Personen hätten sich zum Unfallzeitpunkt im Feuerwehrgebäude befunden, sagt dies schon nichts darüber aus, ob sie sich vor dem Anfahren des Klägers nicht noch bei dem Unimog-​LKW aufgehalten haben. Ungeachtet dessen wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich wie zumutbar gewesen, die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen im Feuerwehrgebäude um entsprechende Einweisung im Sinne von § 10 Satz 1 StVO zu bitten, zumal gerade sie mit ihrem Fahrzeug dem Kläger die Sicht versperrt haben. Auch diese einfache und naheliegende Möglichkeit hat der Kläger ungenutzt gelassen, wenngleich sie sich ihm angesichts der eingeschränkten Sicht hätte aufdrängen müssen. Nichts Anderes gilt im Übrigen in Bezug auf den wachhabenden S., der nach seinen zeugenschaftlichen glaubhaften und auch vom Kläger nicht in Frage gestellten Angaben in der Berufungsverhandlung nur einige Meter vom Fahrzeug des Klägers entfernt an der Schranke seinen Dienst versehen hat. Dass und aus welchen konkreten Gründen dem Kläger die Inanspruchnahme dieser Hilfeleistung nicht möglich oder gar unzumutbar gewesen sein sollte oder der Versuch, um Einweisung zu bitten, sich von vornherein als aussichtslos dargestellt haben könnte, wird vom Kläger weder (schlüssig) aufgezeigt, noch ist dies für den Senat anderweitig zu ersehen, zumal der Kläger und der Zeuge S. sich nach beiderlei Angaben kurz zuvor noch gegrüßt hatten.

Dass der Kläger von einem von rechts herrührenden quietschenden (Brems-​)Geräusch eines weiteren LKW abgelenkt worden sein will, vermag ihn weder objektiv noch subjektiv vom Vorwurf grob fahrlässigen Fehlverhaltens zu entlasten. Es stellt bereits ein schlechterdings unentschuldbares Verhalten des Klägers dar, das Feuerwehrfahrzeug weiter in den Straßenbereich hineinbewegt zu haben, ohne sofort nach der Wahrnehmung eines Fahrgeräusches eines dritten Fahrzeuges anzuhalten und durch zureichende - notfalls kurze - wechselnde Blicke nach rechts wie links abzusichern, etwaigen fließenden, vorfahrtberechtigten Verkehr auf der E-​Straße nicht zu gefährden. Schon nach den klägerischen Einlassungen will er sich überdies zunächst lediglich in Fahrtrichtung nach links orientiert und gerade deshalb durch ein vermeintlich herannahendes Fahrzeug von rechts abgelenkt worden sein. Unter diesen Umständen hätte sich jedem, vor allem aber dem berufs- wie verkehrserfahrenen Kläger aufdrängen müssen, die Fahrbewegung unverzüglich zu beenden und nicht - wie stattdessen vom Kläger angegeben, wenn auch langsam - zunächst weiter in den Straßenbereich einzufahren. Darüber hinaus hätte dem Kläger wie jedem Dritten ohne Weiteres einleuchten müssen, das Feuerwehrfahrzeug aus dem Straßenbereich wieder zurück auf die Abstellfläche zu bewegen, nachdem sich aus seiner Sicht offenbar von rechts vorfahrtsberechtigter Verkehr ankündigt. Nichts dergleichen hat der Kläger indes unternommen, wenngleich ihm dies nicht nur ohne Weiteres möglich, sondern auch zuzumuten war; stattdessen hat er seine Fahrt auf der bzw. in die E-​Straße zunächst fortgesetzt, wo er schließlich mit seinem Fahrzeug gegen den Bundeswehr-​LKW des Zeugen H. stieß, welcher zu diesem Zeitpunkt, übereinstimmend nach der Bekundung des Zeugen H. wie auch ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichtes (dort Seite 2) nach der insoweit bestätigenden Einlassung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. März 2012, bereits zum Stehen gekommen war. Mit anderen Worten: Der Kläger hat sein Fahrzeug in Fahrtrichtung links ohne den notwendigen Sichtkontakt fortbewegt und gerade nicht zumindest sofort bei Wahrnehmung des quietschenden (Brems-​)Geräusches angehalten. Dies wird nicht zuletzt auch bestätigt durch die auf den Lichtbildern zu erkennende und auch vom Sachverständigen in Bezug genommene Stellung der Vorderräder des vom Kläger geführten Feuerwehrfahrzeuges.

Darauf, dass er während des erst sodann eingeleiteten Bremsvorganges aufgrund der Beschaffenheit der Feuerwehrstiefel vom Bremspedal abgerutscht sein will, vermag sich der Kläger ebenso wenig mit Erfolg zu berufen. Sowohl das Feuerwehrfahrzeug als auch die von ihm getragenen Stiefel waren dem Kläger aus längerer Nutzung bekannt und damit vertraut. Schon dies allein hätte ihm daher Anlass sein müssen, mit noch größerer Vorsicht - wie oben beschrieben - die Art und Weise des Einfahrens auf die E-​Straße anzugehen, wenn die Beschaffenheit der Feuerwehrstiefel ein „besonderes Gefährdungspotenzial“ in sich geborgen hätten. Ungeachtet dessen stellte sich das vermeintliche Abrutschen auch allenfalls als bloße - weitere - Folge des vorangegangenen grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Klägers dar. Hätte der Kläger - wie ausgeführt - sein Feuerwehrfahrzeug innerhalb der Abstellfläche an den rechten Rand des Anstellplatzes bewegt oder sich zumindest einweisen lassen, hätte es nicht des von ihm behaupteten plötzlichen Bremsmanövers bedurft und hätte er nach Maßgabe von § 10 Satz 1 StVO ohne schuldhaftes Verhalten in bzw. auf die E-​Straße einfahren können. Auf das Fehlen eines - spezifischen - Fahrsicherheitstrainings kommt es daher auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an.

Soweit sich der Kläger auf ein mögliches Augenblicksversagen beruft, zeigt er ein solches nach alledem schon nicht schlüssig auf. Unabhängig davon ließe ein Augenblicksversagen des Klägers allein nicht gleichsam prinzipiell den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entfallen (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 L 261/06 - und Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 L 85/07 -). Das so genannte Augenblicksversagen hat zum Inhalt, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei dieser Umstand allein noch keinen ausreichenden Grund darstellt, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl.: BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 -, BGHZ 119, 147; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 LA 1172/04 -, DÖD 2006, 160; vgl. im Übrigen auch: OVG LSA, , a. a. O., und Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 3 L 490/01 -). Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei die Gefährlichkeit der Handlung eine Rolle spielt, denn mit der Größe der möglichen Gefahr wächst auch das Maß der zu erwartenden Sorgfalt (vgl.: BGH, Urteil vom 8. Juli 1992, a. a. O.).

Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, hier den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten, hat der Kläger weder aufgezeigt, noch ist dies anderweitig anzunehmen. Neben dem - wie bereits ausgeführt - Fehlen einer nur kurzen Zeit der Sorgfaltsaußerachtlassung sind in der Person des Klägers zum bzw. im Zeitpunkt des Unfallgeschehens auch keine besonderen Umstände im vorbezeichneten Sinne hinzugetreten. Es ist nichts dafür ersichtlich und dargelegt, dass sich der Kläger etwa in einer psychischen Ausnahmesituation, einer ihn akut beeinträchtigenden Erkrankung, unter gesteigerter Stresseinwirkung oder in einer besonderen Gefahrensituation befunden hätte. Das angeblich von rechts herrührende quietschende (Brems-​) Geräusch eines weiteren LKW ist im Übrigen schon nicht geeignet, den Kläger gleichsam „aus der Bahn zu werfen“. Unabhängig davon lässt weder die vermeintlich hervorgerufene Ablenkung noch das angebliche Abrutschen vom Bremspedal aufgrund der plötzlichen Einleitung des Bremsmanövers das vorangegangene Fehlverhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen, zumal die Kette des grob fahrlässigen Handelns zeitlich nicht unerheblich schon vor diesen behaupteten Ereignissen beginnt. Insoweit waren auch keine verkehrlich ungewöhnlichen oder wetterbedingten Ablenkungen oder Erschwernisse gegeben. Hinzu kommt, dass das vom Kläger zu erwartende Maß an Sorgfalt hier auch noch gesteigert ist, da er - wie ausgeführt - ohne Not die unsicherste, d. h. gefährlichste Zufahrtsmöglichkeit mit den schlechtesten Sichtverhältnissen auf den fließenden Verkehr gewählt und dadurch eine besonders hohe Gefahrenlage herbeigeführt und letztlich auch realisiert hat.




Dass der Kläger nach den von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen seiner Vorgesetzten über ein außerordentlich hohes Verantwortungsbewusstsein, beispielhaftes Engagement und Zielstrebigkeit bei der Lösung von Problemen verfügt, er sich durch ein außerordentlich hohes Verantwortungsbewusstsein, vorbildliches Engagement und Zielstrebigkeit auszeichnet, entscheidend zu einer reibungslosen Auftragserfüllung bei der betreffenden Feuerwehreinheit beigetragen hat, immer die notwendige Umsicht und Entschlossenheit gezeigt hat und seine Eigeninitiative, Führungsverantwortung und Vorbildfunktion besonders herausragend gewesen sind, ändert im Ergebnis nichts daran, dass dem Kläger in der hier streitgegenständlichen Situation ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht, unterlaufen ist, und zwar ohne dass besondere Umstände vorgelegen haben, die es rechtfertigen würden, hier den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten.

Unabhängig vom Vorstehenden wäre letztlich der für das öffentliche Dienstrecht anerkannte Rechtsgedanke des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB heranzuziehen. Danach trifft einen Beamten, der - wie hier - objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17, zu § 282 a. F.; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 -, NJW 2009, 2298). Obwohl der Beamte gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, geht es bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.]). Nach den vorstehenden Feststellungen und Ausführungen des Senates kann letztlich auch auf der Grundlage der Einlassungen des Klägers jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er die festgestellte Pflichtverletzung grob fahrlässig begangen hat.

c) Schließlich hat der Kläger durch die grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung einen Schaden an den vorbezeichneten Fahrzeugen der Beklagten in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe verursacht. Der Anspruch des Dienstherrn auf Ersatz des Schadens setzt dabei voraus, dass dieser durch eine Dienstpflichtverletzung des Beamten adäquat verursacht worden ist. Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

aa) Hiervon ausgehend steht zunächst fest, dass der Kläger infolge der vorbezeichneten grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung bei der Beklagten einen Schaden adäquat verursacht hat. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch durch die Zeugenaussagen bestätigt, dass es infolge des Einfahrens des Klägers auf bzw. in die E-​Straße zum Zusammenstoß der hier maßgeblichen beiden Bundeswehrfahrzeuge und dadurch jedenfalls an Teilen der jeweiligen Fahrzeugkarosserie zu Beschädigungen gekommen ist, welche Reparaturaufwendungen zur Wiederherstellung der vorherigen Zustandes (vgl. § 249 Abs. 1 BGB) verursacht haben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung war für einen objektiven Betrachter der vom Kläger herbeigeführte Zusammenstoß beider Fahrzeuge geeignet, einen solchen Schaden herbeizuführen. Dies wird vom Kläger auch nicht - weiter - in Abrede gestellt.

Soweit der Kläger indes die einzelnen Schadenspositionen, d. h. die jeweiligen Einzelbeschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen und die entsprechende Schadenshöhe bestreitet, steht nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Kläger durch den von ihm herbeigeführten Zusammenstoß Schäden in Höhe von 8.071,31 € adäquat verursacht hat. Dies steht nach den Einlassungen des Klägers, den in den Akten befindlichen Lichtbildern, den Aussagen der Zeugen H. und R. sowie der hierauf beruhenden (siehe Seite 10 des Gutachtens), überzeugenden „Kompatibilitätsprüfung“ und den Feststellungen des Sachverständigen(gutachtens) mit den zugehörigen Erläuterungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zur Überzeugung des Senates fest.

Danach stieß das vom Kläger geführte Feuerwehrfahrzeug in einem Winkel von ca. 45° gegen die vordere rechte Fahrzeugecke des vom Zeugen H. gefahrenen Bundeswehr-​LKW. Dadurch wurden die Motorhaube und der Kühlergrill des Mercedes „Wolf“ links von der Mitte markant, d. h. erheblich eingedrückt sowie der Stoßfänger und der Tarnscheinwerfer linksseitig deutlich erkennbar deformiert. Diese Beschädigungen sind insbesondere auf dem Lichtbild auf Bl. 70 der Beiakte A eindeutig zu erkennen. Dass es sich hierbei um Vorschäden gehandelt haben könnte, behauptet auch der Kläger nicht. Infolge der Beschädigung des Kühlergrills musste zugleich der nach den nicht weiter in Frage gestellten und - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - in Frage zu stellenden Feststellungen des Sachverständigen (Seite 10 und 16 des Gutachtens) darin fest integrierte Mercedes-​Stern erneuert werden. Des Weiteren wurden nach den sachlich nachvollziehbaren wie überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Seite 11 [unten f.] und 16 des Gutachtens) aufgrund der Eindrückung und der Deformationstiefe des Kühlergrills sowie der entsprechenden, anhand des Vergleichfahrzeuges nachvollziehbaren engen Lage die dahinter liegenden Bauteile (Waschanlagenbehälter, Kühler, Lüfter, Ölkühler und Ölwärmetauscher) beschädigt, so dass deren Reparatur bzw. Austausch erforderlich war. Entsprechendes gilt in Bezug auf die weiteren sich hinter dem Kühlergrill befindlichen Bauteile (Montageblech, Keilriemen, Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferhöhenverstellung; Seite 12 und 16 des Gutachtens). Der Sachverständige hat sowohl anhand des Ausmaßes der Deformationstiefe der Karosserieschäden wie der - teilweise zusammenhängenden - Funktionsweise der jeweiligen Bauteile hinter dem Kühlergrill im Einzelnen als auch sachlich nachvollziehbar erläutert, dass - und aus welchen konkreten Umständen hergeleitet - deren Beschädigung die Folge des Eindrückens der auf den Zusammenstoß zurückzuführenden Deformierung des Frontbereiches vorn links darstellt. Dass es sich hierbei um Vorschäden am Feuerwehrzeug handeln könnte, erachtet der Senat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Berufungsverfahren demgegenüber vorliegend als ausgeschlossen, da solche Vorschäden sich nicht bloß optisch ausgewirkt hätten, sondern damit vielmehr für den Kläger wahrnehmbare Funktionsbeeinträchtigungen einher gegangen wären, er solche indes vor Fahrtantritt nicht festgestellt bzw. entsprechend der ihm bekannten Dienstanweisung festgehalten hat. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf Befragung in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar erläutert, dass im Hinblick auf die Funktionalität der Bauteile und die ca. eineinhalb Jahre zuvor durchgeführte Generaldurchsicht des Fahrzeuges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass eine Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit, die eine Reparatur hier überhaupt erst erforderlich gemacht hat, schon vor dem Unfallereignis vorhanden gewesen ist. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Vorderkotflügel und das Radlaufblech links. Der Sachverständige hat auf Nachfrage plausibel erläutert, dass und aus welchen tatsächlich gegebenen Erfahrungswerten auf der Grundlage der vorliegenden durch die Lichtbilder erkennbaren Schäden wegen der gegebenen (geringen) Spaltmaße es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Auswölbung gekommen ist, die eine Erneuerungsbedürftigkeit Vorderkotflügel und Radlaufblech links nach sich gezogen hat. Dem Senat haben sich auch anderweitig keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass über eine bloße rein theoretische Möglichkeit hinaus schon ein entsprechender Vorschaden vorhanden gewesen sein könnte. Da dem Kläger das Fahrzeug genau bekannt gewesen ist, hätte es mehr als nahe gelegen, dass dieser - wie bei den bereits vorhandenen Lackschäden - konkrete Angaben zu etwaigen ersichtlichen Vorschäden hätte machen können.

Durch den Zusammenstoß wurde des Weiteren der Bundeswehr-​LKW an der vorderen rechten Fahrzeugecke beschädigt. Auch dies ist auf dem Lichtbild zu erkennen und nach dem Sachverständigengutachten (dort Seite 15 [unten f.], 17) mit den Einzelschäden an der Stoßfängerecke rechts, dem Kotflügelteilstück rechts, dem Einstieg rechts mit Haltern und der Leuchteinheit vorne rechts nachvollziehbar als Folge des Zusammenstoßens beider Fahrzeuge dargestellt. Dass es sich hierbei um Vorschäden gehandelt haben könnte, ist weder ersichtlich, noch wurde dies vom Zeugen H. angegeben; Entsprechendes behauptet auch der Kläger nicht.

Durch die vorbezeichneten, infolge des vom Kläger herbeigeführten Zusammenstoßes adäquat verursachten Beschädigungen ist ein Wiederherstellungsschaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB in Höhe der Reparaturkosten für das Feuerwehrfahrzeug von 6.097,31 € und für den Bundeswehr-​LKW von 1.973,82 €, mithin insgesamt in Höhe von 8.071,13 € entstanden. Auch dies steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten (dort Seite 13 f. und 16 f. i. V. m. der Anlage 3 [Seite 22 bis 26]) i. V. m. den entsprechenden („korrigierten“) Reparaturkostenrechnungen des Reparaturunternehmens zur Überzeugung des Senates fest. Während der Sachverständige die für die Reparatur des Bundeswehr-​LKW angesetzten einzelnen Reparaturkosten für die o. g. Beschädigungen keiner „Korrektur“ unterzogen hat, hat er in Bezug auf das Feuerwehrfahrzeug sämtliche oben nicht aufgeführten Kostenpositionen herausgerechnet und die übrigen Kostenpositionen als angemessene Reparaturkosten im Ergebnis bestätigt. Akten- oder sachwidrige Feststellung sind dem Gutachter dabei ebenso wenig unterlaufen wie Rechen- oder sonstige Fehler. Entsprechendes wird vom Kläger dementsprechend auch nicht - weiter - gerügt.




Es ist im Übrigen auch in keiner Weise zu erkennen, dass die gutachterlich anerkannten Schadenspositionen ihrer jeweiligen Höhe nach eine unangemessene Werkunternehmervergütung darstellen, etwa zum Nachteil des Klägers überhöht oder zumindest marktunüblich abgerechnet worden ist. Gegenteiliges macht der Kläger schon nicht geltend und ist mangels adäquater Anhaltspunkte ebenso wenig anzunehmen.

Es ist ebenso wenig festzustellen, dass die Beklagte mit der - sofortigen - Beauftragung des o. g. Reparaturunternehmens gegen die allgemein bei Rechtsverletzungen nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geltende Schadensminderungspflicht des Gläubigers (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 [m. w. N.]) verstoßen hätte. Selbst wenn es angezeigt sein sollte, vor der Beauftragung eines Reparaturunternehmens weitere Kostenvoranschläge einzuholen, um das möglichst kostengünstige Angebot zur Minimierung der Regresshöhe einzuholen (verneinend: OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Januar 1996 - 13 U 258/94 -, juris „keine Markterforschungspflicht“), hat jedoch die Beklagte im gegebenen Fall nachvollziehbar aufgezeigt, dass für sie ein besonderes sofortiges Wiederverwendungsinteresse an dem beschädigten Feuerwehrfahrzeug bestanden hat, insbesondere für den Einsatzfall kein anderes gleichartiges bzw. gleichwertiges Feuerwehrfahrzeug zur Verfügung gestanden hat. Dass die Beklagte dabei das ihr bekannte und aus ihrer Sicht auch bewährte Reparaturunternehmen beauftragt hat, unterliegt unter Schadensminderungsgesichtspunkten gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Denn bei dieser Werkstätte als Dauervertragspartner der Beklagten handelt es sich danach nicht nur qualitativ wie in zeitlicher Hinsicht um einen zuverlässigen Werkunternehmer, vielmehr besteht hiernach gerade kein Anlass zu der Annahme, die Beklagte hätte gerade im Fall des Klägers eine „teure“ Reparaturwerkstatt beauftragt. Überdies ist die Beklagte gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BHO zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung verpflichtet, so dass auch insofern keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beklagte unterhalte unwirtschaftliche bzw. nicht sparsame dauerhafte Vertragsbeziehungen zu der o. g. Werkstätte.

Unabhängig vom Vorstehenden ist vorliegend ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht festzustellen. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen, insbesondere „freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (siehe: BGH Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 -, NJW 2010, 2118). Im gegebenen Fall mangelt es insoweit schon an den erforderlichen Darlegungen des Klägers, dessen Einwände sich vielmehr darin erschöpfen, die Beklagte habe keine Alternativangebote eingeholt. Dies mag bei nur fiktiver Schadensabrechnung genügen (siehe: BGH Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12 -, NJW 2013, 2817 [m. w. N.]), gilt indes nicht im Fall tatsächlich angefallener Kosten bei einer vorgenommenen Schadensbehebung („konkrete Schadensabrechnung (vgl.: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11 -, NJW 2012, 50 [m. w. N.]).




Eine Beschränkung der Schadenshöhe ergibt sich hier ebenso wenig aus dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen und die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeuges damit in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig ist mit der Folge, dass das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist und der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen kann (siehe: BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10 -, NJW 2011, 1435 [m. w. N.]). Gleichwohl kann sogar der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Ebenso ist geklärt, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-​Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichtes fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann. Selbst in dem weiteren Fall, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann dieser den Ersatz von Reparaturkosten dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt (siehe zusammenfassend: BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11 -, NJW 2012, 52 [m. w. N.]).

Hier liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden indes an keinem der vom Kläger beschädigten Fahrzeuge der Beklagten vor, denn die unfallbedingten Reparaturkosten lagen in keinem Fall mehr als 30 % über dem ermittelten Wiederbeschaffungswert. Für dessen Ermittlung ist von dem Preis auszugehen, den ein seriöser Händler für eine vergleichbare Sache am Markt verlangt, wobei der Wiederbeschaffungswert jedenfalls den Zeitwert der beschädigten Sache zuzüglich einer Händlerspanne von regelmäßig 15 bis 20 v. H. umfasst (siehe statt aller: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Band 2 § 251 Rn. 18 f.; Palandt, BGB, 72. Auflage, § 249 Rn. 16 [jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung]).

Vorliegend wurde vom Sachverständigen überzeugend festgestellt, dass zum Unfallzeitpunkt bereits der Zeitwert/Verkehrswert des Feuerwehrfahrzeuges ca. 8.600,00 € und des Bundeswehr-​LKW ca. 50.000,00 € betragen hat. Er hat bezogen auf das Feuerwehrfahrzeug sowohl anhand der Materialbeschaffungspreise der Beklagten als auch aus Verifizierungsgründen anhand von ergänzenden Internet-​Angeboten sowie der sog. Schwacke-​Liste 1995 i. V. m. der zusätzlich den Zeit- und Zustandsfaktor abbildenden Berechnungsmethode für die Instandsetzungskostengrenzenermittlung den Zeitwert sachlich nachvollziehbar abgebildet, wobei mit Recht auch die spezifische Ausstattung des Fahrzeuges Berücksichtigung gefunden hat. Dass der Zeitwert des Feuerwehrfahrzeuges allgemein denkbar unter den Reparaturkosten gelegen haben könnte, hat der Sachverständige auf mündliche Befragung zwar „theoretisch“ bejaht, aber wegen fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte für weitere, unerkannte Vorschäden vorliegend letztlich ausgeschlossen. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen vermag der Senat auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Vorschäden in einer solch gravierenden Werthöhe vorhanden gewesen sein sollen; diese hätten sich - ungeachtet dessen - wohl auch dem Kläger aufdrängen müssen. Unabhängig davon müsste der Zeitwert des Feuerwehrfahrzeuges wegen der vorgenannten 130 %-​Grenze sogar den Wert von 4.690,24 € unterschreiten (6.097,31 € [130 %] ~ 4.690,24 € [100 %]); für eine solche Annahme liegen überhaupt keine rechtfertigenden Umstände vor und werden vom Kläger auch nicht (näher) dargetan. Betreffend den nicht spezifisch ausgestatteten Bundeswehr-​LKW hat der Sachverständige den daher folgerichtig auf dem (allgemeinen) zivilen Markt zu erzielenden Wert (Zeitwert /Verkehrswert) mit ca. 50.000,00 € angegeben. Sachwidrige Anknüpfungspunkte sind im Rahmen der gutachterlichen Ausführungen ebenso wenig ersichtlich wie Rechenfehler. Es bestehen gegen die gutachterlichen Überlegungen gleichfalls keine sachgedanklichen Mängel. Der Kläger hat diesbezüglich auch keine konkreten Einwände erhoben. Die unfallbezogenen Reparaturkosten beliefen sich bei dem Feuerwehrfahrzeug gegenüber dem Zeitwert auf lediglich 6.097,31 € und bei dem Bundeswehr-​LKW auf nur 1.973,82 €, so dass in keinem Fall der Zeitwert/Verkehrswert überschritten wurde und damit die Überschreitung der Grenze von 130 v. H. des Wiederbeschaffungswertes ausgeschlossen ist.

bb) Der Kläger kann sich schadensmindernd auch nicht mit Erfolg auf ein etwaiges Mitverschulden des Unfallgegners berufen.

Dem in Anspruch genommenen Beamten ist die Berufung auf die in § 254 BGB enthaltenen Rechtsgedanken mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens habe ein Verschulden anderer Beamter mitgewirkt, nämlich grundsätzlich verwehrt, da die in § 75 Abs. 1 Satz 2 BBG geregelte gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beamter nicht auf Fälle bewussten und gewollten Zusammenwirkens beschränkt ist, sondern alle Fälle betrifft, in denen mehrere Beamte, wenn auch jeder für sich, schuldhaft eine adäquat ursächliche Bedingung zum Eintritt des Schadens gesetzt haben (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 - II C 80.65 -, BVerwGE 34, 123; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272 [m. w. N.]).


Gleichwohl kann ausnahmsweise der im Beamtenrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, die in § 254 BGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgedanken auch bei Ersatzansprüchen der öffentlichen Hand gegen einen schuldhaft pflichtwidrig handelnden Beamten anzuwenden. Es sind Fälle denkbar, in denen ein Beamter durch eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflicht dem Dienstherrn einen Schaden zufügt und ein zweiter Beamter diesen Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet ist. In einem solchen Fall wäre zumindest denkbar, dass sich der Dienstherr das mitwirkende Mitverschulden des zweiten Beamten nach den in §§ 254, 278 BGB nie++dergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätzen anrechnen lassen müsste (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969, a. a. O.).

Eine solche - dienstliche - Fallgestaltung liegt hier zwischen dem Kläger und dem Fahrer des Bundeswehr-​LKW H. indes schon nicht vor. Unabhängig davon besteht im Hinblick auf die vorstehenden Feststellungen und Ausführungen des Senates auch nicht der geringste Anlass für die Annahme, Herr H. habe überhaupt grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen. Ebenso wenig rechtfertigen die Einlassungen des Klägers die Annahme, dass ein etwaiges Fehlverhalten (Mitverschulden) des Unfallgegners sich so darstellte, dass damit der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entfiele. Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf im Übrigen grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten wird (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 -, juris [m. w. N.]).

Hat der Kläger nach alledem grob fahrlässig ihm obliegende Pflichten verletzt, so hat er gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG seinem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Regelung stellt keine Ermessensnorm dar. Soweit § 75 Abs. 1 Satz 2 BGB - wie ausgeführt - eine gesamtschuldnerische Haftung begründet, mag sich der herangezogene Beamte nach den Regeln des Gesamtschuldnerausgleiches an die weiteren Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB halten (vgl. hierzu: BGH Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11 -, BHGZ 192, 182 [m. w. N.]). Überdies bestimmt § 75 Abs. 3 BBG, dass der Ersatzanspruch auf den Beamten übergeht, wenn er dem Dienstherrn Ersatz leistet und dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat. Damit wird einem etwaigen Mitverschulden Dritter im Rahmen der Schadenshaftung vom Gesetzgeber bereits prinzipiell Rechnung getragen, ohne dass dies im Einzelfall noch einer darüber hinausgehenden Einzelfallentscheidung des Dienstherrn zugänglich ist. Im Übrigen ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, den Beamten in Anspruch zu nehmen, um dem haushaltsrechtlichen Gebot zu sparsamer Verwaltungsführung und der Pflicht zur vorbeugenden und gegebenenfalls erzieherischen Einwirkung auf die Beamtenschaft zu genügen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973 - VI C 15.71 -, BVerwGE 44, 27).

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist allerdings - wie der Kläger dem Grunde nach mit Recht geltend macht - bei der Bemessung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zu berücksichtigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973, a. a. O.; Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.]). Sofern ein Beamter in Ausübung seines Dienstes grob fahrlässig insbesondere einen so hohen Schaden verursacht hat, dass es selbst bei Berücksichtigung seines verhältnismäßig schweren Verschuldens unbillig oder sogar unzumutbar erscheint, den vollen Ersatz des Schadens von ihm zu verlangen, kann sich für den Dienstherrn indes die Frage stellen, ob nicht das beiderseitige Treueverhältnis und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es angemessen erscheinen lassen, den Schadensersatzanspruch nach Maßgabe des Haushaltsrechts nur soweit durchzusetzen, dass die Lebenshaltung und die Dienstfreude des Beamten nicht in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden. Dabei würde es sich aber um eine vom Ermessen des Dienstherrn bestimmte Hilfeleistung handeln, die nicht den rechtlichen Bestand des Schadensersatzanspruches berührt, sondern vielmehr gerade daran anknüpft, dass gegen den Beamten ein nach Grund und Höhe bestimmter voller Schadensersatzanspruch besteht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1964, a. a. O.).



Hiervon ausgehend mangelt es im Fall des Klägers angesichts der von der Beklagten hier nachgewiesenen Schadenshöhe von 8.071,31 € schon an einem Schaden, dessen ++++++++vollständige Geltendmachung die Lebenshaltung und die Dienstfreude des Klägers in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen geeignet ist. Der Kläger steht als Bundesbeamter im Amt eines Oberbrandmeisters im Dienst der Beklagten und hat(te) damit einen Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zuzüglich der Feuerwehrpersonalzulage (Stand Mai 2010: 2.550,00 € + 130,56 € = 2.680,56 € monatlich), deren Höhe nicht per se die vorgenannte unerträgliche Beeinträchtigung befürchten lässt. Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, dass seine Nettobesoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 inklusive Zulagen- und Überstundenvergütung 19.512,00 € betragen habe, was einem monatlichen Nettobetrag von 2.787,43 € entspricht. Dass mit einem solchen Nettoeinkommen ein Gesamtschaden in Höhe von 8.071,31 € nicht beglichen werden könnte, ohne die Lebenshaltung oder die Dienstfreude in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen, ist weder dargetan noch anderweitig anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger schon mit der Anhörungsmitteilung der Beklagten vom 16. September 2010 wie auch in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich eröffnet wurde, den letztlich nur geltend gemachten Schadensersatz nach seinen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen in angemessenen Raten begleichen zu können. Dass und aus welchen konkreten Gründen dies dem Kläger nicht möglich oder unzumutbar sein sollte, hat dieser weder substantiiert aufgezeigt, noch ist dies anderweitig für den Senat ersichtlich.

Unabhängig davon hat die Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht den gesamten - nachgewiesen - Schaden gegenüber dem Kläger geltend gemacht, sondern diesen auf einen Betrag von 8.041,68 € beschränkt. Dadurch, dass die Beklagte den Kläger durch den angefochtenen Leistungsbescheid nur in Höhe des vorbezeichneten Teilbetrages in Anspruch nimmt, hat sie ihrer Fürsorgepflicht ausreichend Rechnung getragen. Zum Wesen der Fürsorgepflicht gehört es, dass der Dienstherr sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem Beamten nicht nur an die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften hält, sondern dass er sich auch - worauf der Kläger insofern zutreffend hinweist - bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem Beamten gegenüber leiten lässt und stets bemüht ist, ihn vor Nachteilen und Schaden zu bewahren (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973, a. a. O.).

Eine solche von der Fürsorgepflicht geprägte - allgemeine und damit zugleich dem Kläger zugutekommende - Konzeption liegt vorliegend den von der Beklagten angewandten Einziehungsrichtlinien (EZR) des Bundesministers der Verteidigung vom 17. Oktober 2008 (VMBl. 2008, 188) zugrunde. Insoweit besteht eine Selbstbindung der Verwaltung dahin, dass seine Heranziehung zum Schadensersatz nach § 75 BBG begrenzt wird, und zwar unabhängig von der weiteren Schadenshöhe. Ziffer 3. Abs. 2 und 3 EZR sind vorliegend einschlägig und von der Beklagten auch ordnungsgemäß angewandt worden, indem sie für den anzunehmenden dreifachen Messbetrag das Grundgehalt nebst in Monatsbeträgen zu zahlende Zulagen - ohne den Familienzuschlag - zum Zeitpunkt der Schadensverursachung zugrunde gelegt hat. Anlass für eine weitere Beschränkung hat der Kläger nicht dargelegt und ist aus den oben genannten Gründen ebenso wenig gegeben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

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