1. |
Ob sich die Befugnis zur Übermittlung der Schwerbehindertenakte des Fahrerlaubnisinhabers aus § 74 SGB X ergibt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Im sicherheitsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterliegen unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse ähnlich wie Erkenntnisse, die in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren möglicherweise rechtswidrig gewonnenen wurden jedenfalls keinem pauschalen Verwertungsverbot.
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2. |
Aus einer knapp 18 Jahre zurückliegenden ärztlichen Stellungnahme zur Fahreignung kann die Fahrungeeignetheit nicht hergeleitet werden, zumal wenn der Fahrerlaubnisinhaber danach mehrere Fahrerlaubnisse erworben und von Ihnen offenbar ohne Beanstandung Gebrauch gemacht hat.
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unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 26. August 2013 wiederherzustellen.
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