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VGH München Beschluss vom 31.01.2014 - 11 CS 13.2216 - Übermittlung der Schwerbehindertenakte des Fahrerlaubnisinhabers an Fahrerlaubnisbehörde

VGH München v. 31.01.2014: Zur Übermittlung der Schwerbehindertenakte des Fahrerlaubnisinhabers an Fahrerlaubnisbehörde


Der VGH München (Beschluss vom 31.01.2014 - 11 CS 13.2216) hat entschieden:

  1.  Ob sich die Befugnis zur Übermittlung der Schwerbehindertenakte des Fahrerlaubnisinhabers aus § 74 SGB X ergibt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Im sicherheitsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterliegen unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse ähnlich wie Erkenntnisse, die in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren möglicherweise rechtswidrig gewonnenen wurden jedenfalls keinem pauschalen Verwertungsverbot.

  2.  Aus einer knapp 18 Jahre zurückliegenden ärztlichen Stellungnahme zur Fahreignung kann die Fahrungeeignetheit nicht hergeleitet werden, zumal wenn der Fahrerlaubnisinhaber danach mehrere Fahrerlaubnisse erworben und von Ihnen offenbar ohne Beanstandung Gebrauch gemacht hat.


Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde
und
Verwertungsverbote im Führerschein-Verwaltungsverfahren

Gründe:


I.

Dem Antragsteller geht es darum, vorerst weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, bis in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, CE79, M, L und S sowie zur Fahrgastbeförderung mit Bescheid des Landratsamts vom 26. August 2013 entschieden wurde.

Der Fahrerlaubnisentziehung lag zugrunde, dass die geschiedene Ehefrau des Antragstellers dem Landratsamt Unterlagen aus einem unterhaltsrechtlichen Verfahren hat zukommen lassen. Darunter ein landgerichtsärztliches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit, aus dem sich ergab, dass beim Antragsteller im 8. Lebensjahr ein Kleinhirntumor festgestellt worden war. Nach teilweiser Entfernung des Tumors und Bestrahlung sei bis zum Untersuchungszeitpunkt kein Rezidiv aufgetreten. Bei den Unterlagen befand sich auch ein Protokoll über eine nichtöffentliche Sitzung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 2011 in deren Verlauf der Antragsteller geäußert habe, er selbst könne nicht mehr Auto fahren. Ferner wurden dem Landratsamt Auszüge aus der Schwerbehindertenakte des Antragstellers zugespielt.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 11 Abs. 7 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung mit Beschluss vom 30. September 2013 abgelehnt. Die dem Landratsamt von der Ex-Ehefrau des Antragstellers zugespielten Unterlagen seien zu Recht verwertet worden. Weder ein Verwertungsverbot noch der Sozialdatenschutz stünden dem entgegen. Eine Verletzung des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I i.V.m. § 78 SGB X) scheide aus. Die Akte des Antragstellers sei zu Recht vom Versorgungsamt an das Oberlandesgericht Nürnberg übermittelt worden; die geschiedene Ehefrau des Antragstellers und deren Bevollmächtigter hätten dort berechtigter Weise Einsicht nehmen dürfen und seien nicht an das Sozialgeheimnis gebunden. Die Erhebung der zugespielten Daten durch das Landratsamt sei gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) BayDSG zulässig. Auch die Nutzung der Daten zur Fahrerlaubnisentziehung sei nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art 17 Abs. 1 BayDSG gerechtfertigt. Selbst wenn man aber einen Verstoß gegen das Sozial- oder Datengeheimnis unterstelle, bewirke dies kein Beweisverwertungsverbot, das die Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung zur Folge hätte, denn das öffentliche Interesse an der Straßenverkehrssicherheit gehe wegen des hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter jedenfalls dem Interesse des Antragstellers vor. Aufgrund des Inhalts der zugespielten Unterlagen habe das Landratsamt ohne Anordnung einer Begutachtung gemäß § 11 Abs. 7 FeV von fehlender Fahreignung des Antragstellers ausgehen dürfen.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, es liege kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Das Landratsamt habe die Unterlagen unter Verstoß gegen das Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 SGB I) erlangt. Aus § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe sich, dass das Landratsamt die ihm übermittelten Daten nicht habe nutzen dürfen. Die Vorschriften des SGB X über den Datenschutz seien lex specialis gegenüber den Bestimmungen des Bayer. Datenschutzgesetzes. Auch aus dem Bayer. Datenschutzgesetz ergebe sich unmittelbar das Verbot, die erlangten Daten zu erheben und zu nutzen. Es bestehe ein Verwendungs- und Verwertungsverbot bezüglich der unbefugt übermittelten Sozialdaten. Das Landratsamt habe die Fahrerlaubnis auch nicht ohne weitere Begutachtung nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen dürfen, denn aus den zugespielten Unterlagen ergebe sich seine Fahrungeeignetheit nicht. Wenn überhaupt, hätten allenfalls Anhaltspunkte für einen Fahreignungsmangel und damit Anlass für eine Begutachtung bestanden. Die Annahme ständiger oder anfallsweiser Störungen des Gleichgewichts i.S.d. Nr. 2.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei aufgrund der Unterlagen ebenso wenig gerechtfertigt wie die Annahme eines Mangels i.S.d. Nr. 6.5.2 i.V.m. Nr. 7.7.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihm im Rahmen des Erwerbs der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 10. August 2010 ausdrücklich die Fahreignung bestätigt worden sei. Dass er tatsächlich in der Lage sei, den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden, ergebe sich auch aus der Stellungnahme seines behandelnden Nervenarztes vom 25. Oktober 2013. Die Interessenabwägung müsse zu seinen Gunsten ausgehen, da die Hauptsacheklage offenkundig aussichtsreich sei.

Der Antragsteller beantragt,

   unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 26. August 2013 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt ihre Zurückweisung. Wenn auch die datenschutzrechtliche Begründung teils unzutreffend sei, erweise sich doch die Auffassung des Erstgerichts im Ergebnis als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.





II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Im Lichte des Beschwerdevorbringens spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht die Weitergabe der Schwerbehindertenakte des Antragstellers an die Fahrerlaubnisbehörde zu Unrecht als datenschutzrechtlich zulässig eingestuft hat.

Der Antragsteller macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde habe die Schwerbehindertenakte (Unterlagen des Versorgungsamts sowie des Zentrums Bayern Familie und Soziales) unter Verstoß gegen das Sozialgeheimnis des § 35 SGB I erlangt, denn die Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X, insbesondere von § 74 SGB X, seien nicht gegeben. Das Versorgungsamt und das Zentrum Bayern Familie und Soziales hätten diese Akte nicht an das Oberlandesgericht übermitteln dürfen. Aus § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei zu folgern, dass auch die geschiedene Frau des Antragstellers und deren Bevollmächtigter zur Beachtung des Sozialgeheimnisses verpflichtet waren.




Ob sich die Befugnis zur Übermittlung der Schwerbehindertenakte des Antragstellers aus § 74 SGB X ergibt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Gemäß der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2011 ging oder geht es vor dem Oberlandesgericht um Kindesunterhalt. Vermutlich handelt es sich um ein Verfahren infolge der Scheidung der Ehe des Antragstellers aus der nach den Akten eine Tochter hervorgegangen ist. Im Kindesunterhaltsverfahren geht es mutmaßlich im Rahmen der Klärung seiner Einkommensverhältnisse um die Frage, ob der Antragsteller gesundheitlich dazu in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ob dies zutrifft und ob §§ 67 ff. SGB X die Datenübermittlung zu diesem Zweck erlauben, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Unterstellt, die Datenübermittlung an das Oberlandesgericht wäre durch die §§ 67 ff SGB X gedeckt gewesen, erstreckte sich die Zweckbindung der Datenübermittlung sowie die Geheimhaltungspflicht jedenfalls gemäß § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X auch auf die Ex-Ehefrau des Antragstellers und deren Bevollmächtigten als Beteiligte im Unterhaltsprozess. Eine Verarbeitung und Nutzung der Schwerbehindertenakte durch die Fahrerlaubnisbehörde als Sicherheitsbehörde wäre zwar gemäß § 78 Abs. 1 Satz 5 SGB X, auf den der Antragsgegner zu Recht hinweist, unabhängig vom ursprünglichen Übermittlungszweck zulässig. Es erscheint aber zumindest äußerst zweifelhaft, ob dies auch unabhängig von der Zulässigkeit der Übermittlung gilt. Sowohl der Wortlaut wie auch der Sinn und Zweck der Vorschrift im Regelungskontext der §§ 67 ff. und des § 78 Abs. 1 SGB X sprechen hiergegen und legen es vielmehr nahe, dass § 78 Abs. 1 Satz 5 SGB X zugunsten des Sicherheitsrechts lediglich die Zweckbindung entfallen lässt, aber eine legale, d.h. durch die §§ 67 bis 77 SGB X gedeckte Datenübermittlung voraussetzt, an der es hier jedenfalls im Verhältnis der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers und ihres Bevollmächtigten zur Fahrerlaubnisbehörde fehlt (vgl. zum Ganzen Pickel/Marschner, SGB X, Stand 17.1.2014, § 78, Rn.9; Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 78 R4 ff.; Kunkel in Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar SGB X, 2013, § 78 Rn. 25 f.).

2. Ob die der Fahrerlaubnisbehörde übermittelten Unterlagen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einem Verwertungsverbot unterliegen, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Der Antragsteller verweist sinngemäß auf den hohen Stellenwert des Sozialgeheimnisses, das sich in der Rechtsgüterabwägung durchsetzen müsse. In seinem Beschluss vom 12. März 2009 (11 CS 08.3307– juris Rn. 13 ff.) hat der Senat zu einem Fall von Alkoholabhängigkeit die Auffassung vertreten, dass das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG), aus dem auch ein Beweisverwertungsverbot folgen könne, hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) dritter Verkehrsteilnehmer zurücktreten müsse.

Der Senat hält daran fest, dass im sicherheitsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse ähnlich wie Erkenntnisse, die in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren möglicherweise rechtswidrig gewonnenen wurden jedenfalls keinem pauschalen Verwertungsverbot unterliegen (BayVGH, B.v. 12.3.2009 a.a.O. m.w.N.). In diesen Fällen ist jedenfalls nicht allgemein von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot anzunehmen ist. Im zu entscheidenden Fall spricht – vorbehaltlich abschließender Klärung im Hauptsacheverfahren – vieles dafür, dass diese Abwägung zu einem Verwertungsverbot führt. Das öffentliche Interesse an der Straßenverkehrssicherheit und der Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vermag sich hier möglicherweise deshalb nicht gegen das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung durchzusetzen, weil – unterstellt, er ist aufgrund umfassender Gesundheitsbeeinträchtigungen so hinfällig, wie es sich insbesondere aus den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 20. Juni 2011 und 16. August 2012 ergibt – seine aktive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und damit eine signifikante Gefährdung Dritter wohl schon aus rein praktischen Gründen ausscheidet.




3. Auch wenn man die Verwertbarkeit der dem Landratsamt zugespielten Schwerbehindertenakte unterstellt, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei bereits aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse gemäß § 11 Abs. 7 FeV von fehlender Fahreignung des Antragstellers auszugehen, kaum haltbar.

Aus der knapp 18 Jahre zurückliegenden ärztlichen Stellungnahme zur Fahreignung vom 13. Februar 1996 kann die Fahrungeeignetheit nicht hergeleitet werden, zumal der Antragsteller danach mehrere Fahrerlaubnisse erworben und von Ihnen offenbar ohne Beanstandung Gebrauch gemacht hat. Die übrigen Äußerungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers haben keinen unmittelbaren verkehrsmedizinischen Hintergrund. Zwar stellen die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 20. Juni 2011 und 16. August 2012 tatsächlich in Frage, ob der Antragsteller aufgrund seines schlechten Gesamtzustandes (zuletzt Pflegestufe II) überhaupt noch in der Lage ist, selbst ein Kraftfahrzeug zu führen. Auch hat er ausweislich des Protokolls vom 12. Juli 2011 – gegen dessen Verwertung der Antragsteller i.Ü. ebenso wenig Einwände erhoben hat wie gegen die Verwertung des gerichtsärztlichen Gutachtens vom 16. Dezember 2010 – im Unterhaltsverfahren vor dem Oberlandesgericht geäußert, er könne selbst nicht mehr Auto fahren. Das dem Antragsteller offenbar schwere Beeinträchtigungen attestierende Gutachten von Herrn Dr. St., welches im Protokoll des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2011 erwähnt wird, kann nicht ausschlaggebend gewertet werden, weil es nicht vorliegt. Gegen schwerwiegende Beeinträchtigungen das Antragstellers sprechen das gerichtsärztliche Gutachten vom 16. Dezember 2010, die Aussage des Landgerichtsarztes in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2011 vor dem Oberlandesgericht und die nun vorgelegte Äußerung des behandelnden Neurologen und Psychiaters vom 25. Oktober 2013, wonach der Antragsteller keine gravierenden Gesundheitsstörungen hat, die sich auf die Fahreignung auswirken. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller beim Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vom 10. August 2010 den Eignungsanforderungen mehr als nur durchschnittlich gut gerecht geworden ist.

In der Gesamtschau ergeben die vorliegenden Erkenntnisse – ihre Verwertbarkeit unterstellt – aber zweifelsfrei ausreichende Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers begründen und die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV rechtfertigen. Die unmittelbare Überzeugung von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers tragen sie wohl nicht.

4. Auch das kann aber letztlich unentschieden bleiben, denn die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung, auf die das Verwaltungsgericht die angegriffene Entscheidung selbständig stützt, ist im Ergebnis durch das Beschwerdevorbingen nicht erschüttert. Angesichts der gravierenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers kann nicht verantwortet werden, seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bis zur Klärung in der Hauptsache, in Kauf zu nehmen. Zur Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und dem Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter dritter Verkehrsteilnehmer kommt hinzu, dass der Antragsteller angesichts seiner eigenen Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2011 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg, er könne nicht mehr Auto fahren, und angesichts des gerichtsärztlichen Gutachtens vom 16. Dezember 2010, wonach er an Gefühls-, Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen leidet und sich nicht mehr traut, Auto zu fahren, hätte darlegen müssen, warum er nun ein überwiegendes Interesse daran haben will, bis zur Hauptsacheentscheidung von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Gegen die Übermittlung und Verwertung des Protokolls vom 12. Juli 2011 und des gerichtsärztlichen Gutachtens vom 16. Dezember 2010 im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren hat der Antragsteller in der Beschwerde keine datenschutzrechtlichen Einwände vorgebracht.



5. Die Beschwerde war daher mit Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3, 46.5 und 46.10 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

   [folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Internetadresse, die durch Anklicken in einem neuen Tab geöffnet wird].

Da die Erweiterung der Fahrerlaubnisklassen B, C1, C und D um die frühere Klasse E betreffend die Befugnis zum Führen von Anhängern nicht mehr streitwerterhöhend wirkt, ist es konsequent, auch bezogen auf die Klasse CE 79 keine Streitwerterhöhung mehr anzunehmen. Denn auch die Führerscheinklasse CE mit Schlüsselzahl 79 – CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) – erweitert die Berechtigung der Klasse C1 nur um die Befugnis zum Führen bestimmter Anhängern. Sie umfasst nach Nr. 48 der Anlage 9 zur Fahrerlaubnis-Verordnung das Recht, Züge mit Anhängern zu führen, die von der Klasse C1E wegen der Beschränkung auf 12000 kg Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht umfasst werden. Als Zugfahrzeug ist immer ein Zugfahrzeug der Klasse C1 erforderlich. Eine Streitwerterhöhung wäre somit nicht mehr angemessen (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342).

Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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