Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Saarbrücken Beschluss vom 11.03.2013 - Ss 88/12 (57/12) - Bezugnahme auf ein elektronisches Speichermedium zur Täteridentifizierung

OLG Saarbrücken v. 11.03.2013: Zur Bezugnahme auf ein elektronisches Speichermedium zur Täteridentifizierung


Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 11.03.2013 - Ss 88/12 (57/12)) hat entschieden:
Die Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium zur Täteridentifizierung stellt keine wirksame Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO dar. Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten nur auf Abbildungen verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden. Unabhängig von der Frage, ob sich der Begriff Abbildungen nach dem Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt, setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO voraus, dass die Abbildungen selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall.


Siehe auch Datenspeicher - Speichermedien als Beweismittel und Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensarten


Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 11. Kleine Strafkammer – vom 29. Mai 2012 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revisionsbegründung hin keinen Rechtsfehler ergeben hat, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, wobei der Senat zur Begründung zunächst auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu der Revision vom 6. September 2012 Bezug nimmt, denen er sich anschließt und zu denen eine Gegenerklärung nicht abgegeben worden ist.

Im Hinblick auf die erhobene Aufklärungsrüge und die Einzelausführungen zur Sachrüge merkt der Senat ergänzend Folgendes an:

1. Die Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO ist bereits unzulässig, da das Vorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

a) Nach der genannten Vorschrift ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. BGH StV 1998, 635). Zur Begründung einer Aufklärungsrüge ist daher erforderlich, dass ausgeführt wird, welche konkrete Tatsache das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, welches genau und bestimmt bezeichnete, geeignete und erreichbare Beweismittel das Gericht zum Beweis für diese Tatsache hätte heranziehen müssen, aufgrund welcher konkreten Umstände sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen und welches – dem Revisionsführer günstige – Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH, a. a. O. sowie Beschlüsse vom 26.8.2003 – 1 StR 298/03, vom 6.4.2005 – 5 StR 22/05 = NStZ-​RR 2005, 201 f. sowie vom 1.7.2010 – 1 StR 259/10 = NStZ-​RR 2010, 316 f., jeweils zit. nach juris; Senatsbeschlüsse vom 21.12.2007 – Ss 77/2007 (87/07) und vom 22.4.2010 – Ss 8/2010 (14/10); Meyer-​Goßner, StPO, 55. Aufl., § 244 Rn. 81 m. w. N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung schon deshalb nicht, weil eine konkrete Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, nicht bezeichnet wird. Der gesamte Ablauf der von dem Zeugen L am Nachmittag und frühen Abend des 21.10.2010 sowie am 22.10.2010 begangenen drei Taten stellt jedenfalls keine solche Beweistatsache dar. Mit dem Vortrag, dass die Vernehmung der Zeugin ..., der Ehefrau des Angeklagten, ergeben hätte, "dass der Zeuge L seine Taten alleine begangen hat", wird vielmehr lediglich ein Beweisziel benannt. Darüber hinaus hat der Revisionsführer aber auch nicht darlegt, dass dieses von ihm erhoffte Beweisergebnis durch die vermisste Beweiserhebung hätte erzielt werden können (vgl. hierzu KK-​Fischer, StGB, 6. Aufl., § 244 Rn. 216 m. w. N.). Denn abgesehen davon, dass die Revision schon nicht vorträgt, dass die Zeugin ... umfassend zu allen drei Taten des Zeugen L hätte aussagen können, wird mit der weiteren Formulierung, dass die Zeugin ... zu der Frage hätte vernommen werden müssen, "inwieweit (Hervorhebung durch den Senat) sie beobachten konnte, dass der Zeuge L die Tat (Anm. des Senats: gemeint ist die von dem Zeugen am 21.10.2010 zwischen 17.50 Uhr und 17.58 Uhr begangene Tat) beging", noch nicht einmal behauptet, dass die Zeugin ... Angaben zu dieser (zweiten) Tat machen kann.

2. Auch die mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 6. August 2012 nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in zulässiger Weise nachgeschobenen Einzelausführungen zur Sachrüge (vgl. hierzu Meyer-​Goßner, a. a. O., § 344 Rn. 19, § 345 Rn. 10) verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.

a) Dem Revisionsführer ist zuzugeben, dass die an mehreren Stellen des Urteils vorgenommene Verweisung auf die – auf den DVD in Hülle Bl. 42 d. A. befindlichen – Videoaufnahmen der Überwachungskameras rechtsfehlerhaft ist. Denn in der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NStZ 2012, 228), der sich der Senat anschließt, keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (vgl. auch OLG Brandenburg, NStZ-​RR 2010, 89; OLG Schleswig, SchHA 1997, 170; a. A. OLG Dresden, NZV 2009, 520; OLG Zweibrücken, VRS 102, 102 f.; KG, VRS 114, 34; OLG Bamberg, NZV 2008, 469). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten nur auf Abbildungen verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden. Unabhängig von der Frage, ob sich der Begriff Abbildungen nach dem Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt (vgl. hierzu BGH, a. a. O., m. w. N.), setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO voraus, dass die Abbildungen selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Bei diesen wird nämlich – anders als bei in der Akte befindlichen Lichtbildern oder Ausdrucken einzelner Filmsequenzen – nicht der Film als solcher bzw. das Bild als solches und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen ermöglichen (BGH, a. a. O.). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 267 Abs. 1 S. 3 StPO eine Öffnung für Bezugnahmen in den Urteilsgründen nur in "einer vorsichtigen, die Verständlichkeit des schriftlichen Urteils nicht beeinträchtigenden Form" (BT-​Drucks. 8/976 S. 55) ermöglichen wollte. Bei Bezugnahmen auf Speichermedien mit – unter Umständen mehrstündigen – Videoaufnahmen wären die Urteilsgründe dagegen nicht mehr aus sich heraus verständlich (BGH, a. a. O.). Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das Urteil möglicherweise tragende Umstände selbst an passender Stelle herauszufinden und zu bewerten; bei einem solchen Vorgehen handelt es sich nicht mehr um ein Nachvollziehen des Urteils, sondern um einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht verwehrt ist (BGH, a. a. O. m. w. N.). Dies gilt nicht nur für pauschale, sondern auch für Bezugnahmen, welche die Sequenz auf dem Speichermedium konkret bezeichnen und eingrenzen (BGH, a. a. O.).

Danach ist die Videoaufzeichnung der Überwachungskameras zwar nicht Bestandteil der Urteilgründe geworden. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Denn die Urteilsgründe enthalten auch ohne die ergänzenden Verweisungen eine aus sich heraus verständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus den Filmaufnahmen ergebenden Geschehens, die eine umfassende Beurteilung ihres Aussagegehaltes durch den Senat ermöglicht.

b) Soweit die Revision einen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung im Sinne eines Verstoßes gegen Denkgesetze darin zu erkennen glaubt, dass die Strafkammer die Aussage des Zeugen L, "die Frau des Angeklagten ganz kurz im M Markt gesehen zu haben", als nicht der Wahrheit entsprechend gewertet habe, obwohl sich der Zeuge nach den Urteilsfeststellungen am 21.10.2010 (lediglich) für einen Zeitraum von acht Minuten gemeinsam mit der Ehefrau des Angeklagten in den beschriebenen Räumlichkeiten aufgehalten habe, was ein "kurzes Treffen" dieser Personen nicht ausschließe, beruht dies auf einer verkürzten Sichtweise. Wie sich aus den weiteren Urteilsausführungen ergibt, hat der Zeuge L in diesem Zusammenhang nämlich darüber hinaus ausgesagt, "er habe keinesfalls den M Markt mit der Zeugin aufgesucht" (UA 11). Insbesondere diese Angabe hat die Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung als widerlegt angesehen, aus der sich nach der Beschreibung in den Urteilsgründen ergeben hat, dass der Zeuge und die Ehefrau des Angeklagten das Geschäft gemeinsam betreten, sich dort an verschiedenen Verkaufsregalen nebeneinander aufgehalten, sich nebeneinander stehend Gegenstände angesehen, sich miteinander unterhalten und anschließend gemeinsam den "M Markt" wieder verlassen haben (UA 11). Ein Rechtsfehler ist in dieser Bewertung nicht zu erkennen.

c) Auch der von der Revision erhobene Einwand hinsichtlich der von der Kammer vorgenommenen Würdigung der Aussage des Zeugen L, das Diebesgut aus der ersten Tat im unmittelbaren Anschluss an diese nach Hause gebracht und die Wegstrecke dabei laufend zurückgelegt zu haben, deckt einen Rechtsfehler nicht auf. Entgegen der Auffassung der Verteidigerin hat die Strafkammer diesen Aussageteil des Zeugen nicht als der Wahrheit widersprechend angesehen; insbesondere ist sie nicht, ohne Feststellungen zu der Entfernung von dem fraglichen "M Markt" zum Wohnanwesen des Angeklagten getroffen zu haben, davon ausgegangen, dass die Wegstrecke innerhalb von 50 Minuten nicht zu bewältigen sei. Vielmehr hat sie lediglich die Angabe des Zeugen, die Wegstrecke laufend zurückgelegt zu haben, als nicht plausibel erachtet, weil der Zeuge hierfür keinen Grund benennen konnte. Diese mangelnde Plausibilität hat sie im Rahmen der Würdigung als Indiz dafür gewertet, dass die Aussage des Zeugen L, die Taten alleine begangen zu haben, nicht glaubhaft sei. Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es liegt keineswegs auf der Hand und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge von dem in S gelegenen "M Markt" zu seiner in einer anderen Ortschaft, nämlich in B, befindlichen Wohnung gelaufen und nicht etwa gegangen sein sollte.

d) Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Urteil auch nicht an fehlenden Feststellungen zur (Mit-​)Täterschaft des Angeklagten. In den Urteilsgründen ist die arbeitsteilige Vorgehensweise des Angeklagten und des Zeugen L bei den abgeurteilten Taten detailliert beschrieben. Auch hat die Strafkammer die Tatbeiträge des Angeklagten bei den einzelnen Taten konkret bezeichnet. Dabei hat sie seinen Tatbeitrag bei der ersten Tat darin gesehen, das Auftreten als unverfänglich erscheinen zu lassen und mit der offen aus dem Regal entnommenen Diebesbeute durch die Räumlichkeiten des "M Marktes" zu gehen ohne Aufmerksamkeit zu erregen, um schließlich eine günstige Situation abzupassen und die Play-​Station sodann – durch den Mittäter L – aus der Verpackung zu nehmen und einzustecken, und bei der Tat vom 22.10.2010 darin, dass der Angeklagte die Diebesbeute ausgesucht habe (UA 12). Dass sie aus diesen objektiven Umständen erkennbar, wenn auch nicht ausdrücklich, auf einen gemeinsamen Tatplan und einen Tatherrschaftswillen des Angeklagten geschlossen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit bedurfte es auch nicht der Feststellung, in welcher Weise die Tatbeute aufgeteilt wurde bzw. aufgeteilt werden sollte, abgesehen davon, dass eine derartige Feststellung im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich zur Sache nicht eingelassen hat und der Zeuge L hinsichtlich der Frage der Mittäterschaft des Angeklagten nicht die Wahrheit gesagt hat, objektiv unmöglich war.