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Datenspeicher - Speichermedien als Beweismittel

Datenspeicher - Speichermedien als Beweismittel




Gliederung:


   Einleitung

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Allgemeines




Einleitung:


Zur Bezugnahme auf digitale Speichermedien in der Urteilsbegründung führt das OLG Jena (Beschluss vom 05.01.2012 - 1 Ss Bs 112/11) aus:

   "Die Möglichkeit der Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG betrifft nur Abbildungen, nicht schriftlich festgehaltene Gedankeninhalte, auch wenn sich diese auf einer Abbildung befinden. Die Aufzeichnungen des EG-Kontrollgerätes, die in den Urteilsgründen in Bezug genommen werden, beschränken sich nicht auf die bildliche Wiedergabe einer visuell wahrnehmbaren äußeren Tatsache, sondern ordnen Geschehensabläufe mit Hilfe grafischer Darstellungen, textlicher Erläuterungen sowie Ziffernfolgen zeitlich ein.


Durch bloßes Betrachten lässt sich der Sinngehalt dieser Darstellungen nicht erfassen. Vielmehr ist die Lektüre der Schrift und der Ziffern unabdingbar. Deshalb handelt es sich nicht um reine Abbildungen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, auf die in den Urteilsgründen Bezug genommen werden könnte. (vgl. Senatsbeschluss vom 6.1.2008, 1 Ss 284/07, VRs 114 (2008), 453 ff.)."

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Beweismittel

Beweiswürdigung allgemein

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Allgemeines:


BGH v. 02.11.2011:
In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.

OLG Jena v. 05.01.2012:
In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium - hier CD-Rom des EG-Kontrollgerätes - als solches liegt keine wirksame Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO vor. Denn bei einer in die Akte eingehefteten CD-ROM handelt es sich um keine Abbildungen, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können.

OLG Saarbrücken v. 11.03.2013:
Die Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium zur Täteridentifizierung stellt keine wirksame Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO dar. Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten nur auf Abbildungen verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden. Unabhängig von der Frage, ob sich der Begriff Abbildungen nach dem Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt, setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO voraus, dass die Abbildungen selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall.

AG Emmerdingen v. 01.10.2014::

Die vom Steuergerät eines Car-Sharing-Fahrzeugs aufgezeichneten und von einem Sachverständigen ausgelesenen Daten können in einem Strafprozess verwertet werden.



LG Köln v. 23.05.2016:

Die vom ESP-Steuergerät eines Pkw aufgezeichneten und von einem Sachverständigen ausgelesenen Daten können in einem Strafprozess verwertet werden.

OLG Bamberg v. 19.07.2017:
Die Bezugnahme nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine in Form einer Daten-CD bei den Akten befindliche und in der Hauptverhandlung mit Hilfe eines Abspielgeräts in Augenschein genommene (bewegte) digitale Videoaufzeichnung mit der den Abstandsverstoß dokumentierenden Videosequenz ist unwirksam, weil es sich bei ihr nicht um eine die Außenwelt unmittelbar wiedergebende Abbildung handelt (Anschluss an BGH, Urteil vom 2. November 2011, 2 StR 332/11, BGHSt 57, 53 = NJW 2012, 244 = NStZ 2012, 228 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung).

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