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"Die Möglichkeit der Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG betrifft nur Abbildungen, nicht schriftlich festgehaltene Gedankeninhalte, auch wenn sich diese auf einer Abbildung befinden. Die Aufzeichnungen des EG-Kontrollgerätes, die in den Urteilsgründen in Bezug genommen werden, beschränken sich nicht auf die bildliche Wiedergabe einer visuell wahrnehmbaren äußeren Tatsache, sondern ordnen Geschehensabläufe mit Hilfe grafischer Darstellungen, textlicher Erläuterungen sowie Ziffernfolgen zeitlich ein. |