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"Die Möglichkeit der Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG betrifft nur Abbildungen, nicht schriftlich festgehaltene Gedankeninhalte, auch wenn sich diese auf einer Abbildung befinden. Die Aufzeichnungen des EG-Kontrollgerätes, die in den Urteilsgründen in Bezug genommen werden, beschränken sich nicht auf die bildliche Wiedergabe einer visuell wahrnehmbaren äußeren Tatsache, sondern ordnen Geschehensabläufe mit Hilfe grafischer Darstellungen, textlicher Erläuterungen sowie Ziffernfolgen zeitlich ein.
Durch bloßes Betrachten lässt sich der Sinngehalt dieser Darstellungen nicht erfassen. Vielmehr ist die Lektüre der Schrift und der Ziffern unabdingbar. Deshalb handelt es sich nicht um reine Abbildungen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, auf die in den Urteilsgründen Bezug genommen werden könnte. (vgl. Senatsbeschluss vom 6.1.2008, 1 Ss 284/07, VRs 114 (2008), 453ff.)."
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