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Landgericht Köln Urteil vom 11.02.2014 - 11 S 462/12 - Aufsichtspflicht über ein minderjähriges Kind bei Fahrbahnüberquerung mit einem Kickboard

LG Köln v. 11.02.2014: Zur Aufsichtspflicht über ein minderjähriges Kind bei Fahrbahnüberquerung mit einem Kickboard


Das Landgericht Köln (Urteil vom 11.02.2014 - 11 S 462/12) hat entschieden:
Eine Mutter, die ihren fast 7-jährigen Sohn anweist, eine verkehrsberuhigte Straße (Tempo 30 km/h) vorsichtig mit dem Kickboard zu überqueren, genügt ihrer elterlichen Aufsichtspflicht nicht. Die Mutter hätte ihrem Sohn vielmehr die Anweisung geben müssen, zum Überqueren der Straße vom Kickboard abzusteigen, vor dem Überqueren nach links und rechts zu schauen und die Straße zu Fuß mit dem Kickboard schiebend zu überqueren, wenn sie frei ist.


Siehe auch Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen und Unfälle mit Kindern


Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage des Klägers auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 09.05.2011 in Köln-Pesch, I-Straße, Höhe Hausnummer 4 in Höhe von 1.350,54 € nebst Zinsen und vorprozessualer Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zu dem Unfall kam es, als der Kläger dort in Fahrtrichtung Longericher Straße mit seinem Pkw unterwegs war und das Kind der Beklagten, Max N, welches zu der Zeit 6 3/4 Jahre alt war, mit einem Kickboard - ohne vorher anzuhalten und sich nach dem Verkehr zu vergewissern - auf die Straße fuhr und mit der vorderen rechten Ecke des klägerischen Fahrzeuges kollidierte. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beklagte gemäß § 832 I 2 BGB entlastet sei. Sie habe ihrer Aufsichtspflicht genügt, indem sie ihr Kind angewiesen habe, die Straße vorsichtig mit dem Kickboard zu überqueren. Es habe vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben, eine höhere Aufsichtspflicht der Beklagten anzunehmen. Auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Klageforderung weiterverfolgt und seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Er macht u.a. geltend, das Kind der Beklagten habe nicht mit dem Kickboard auf die Straße fahren dürfen, dies habe es jedoch mit Billigung der Mutter getan. Es handele sich vorliegend nicht um eine Spielstraße, sondern lediglich um einen verkehrsberuhigten Bereich, in dem eine Geschwindigkeit von 30 km/h zulässig gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Übrigen wird auf seine Berufungsbegründung Bezug genommen.

Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 832 I,2 BGB auf Schadensersatz. Der Kläger hat bei der Kollision seines PKWs Ford Focus am 09.05.2011 mit dem Kickboard des Sohnes der Beklagten einen Fahrzeugschaden in Höhe von 1.350,54 € erlitten. Der Sohn der Beklagten ist mit seinem Kickboard (Roller) über die I-Straße gefahren, ohne, wie sich aus der polizeilichen Ermittlungsakte ergibt, beim Überqueren nach rechts oder links gesehen und geprüft zu haben, ob ein Fahrzeug kam, und ist infolgedessen mit dem PKW des Klägers, der den Sohn der Beklagten, der aus der Hauseinfahrt kam, nicht sehen konnte, kollidiert.

Die gesetzliche Vermutung des § 832 BGB, dass die Beklagte ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, indem sie die im konkreten Fall erforderlichen Handlungen unterlassen hat, und dass die Verletzung der Aufsichtspflicht für die entstandenen Schäden ursächlich ist, hat die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Dabei kommt es für die Frage der Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht darauf an, ob die Beklagte ganz generell ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob sie ihrem Sohn allgemein die Gefahren des Straßenverkehrs und die Gefährlichkeit des Rollerfahrens über eine Straße erklärt hat. Entscheidend ist, ob die Beklagte die ihr obliegende Aufsicht im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszuführung führenden Umstände wahrgenommen hat. Denn das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was vernünftige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (vgl. ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. NJW 1984, 2574 f; OLG Oldenburg, VersR 1966, 199).

Gerade im Straßenverkehr gilt folgendes: Das gebotene Maß elterlicher Aufsicht bestimmt sich nach der konkreten Gefahrensituation. Das Gleiche gilt für die Belehrung des Kindes für das Verhalten im Straßenverkehr. Der Aufsichtspflichtige muss in der konkreten Gefahrensituation die richtigen Anweisungen gegeben haben, die ihm zumutbar sind und nach der Lebenserfahrung geeignet, einen Schaden hinsichtlich dritter Personen zu verhindern. Dabei mag es zweckmäßig sein, Kinder langsam daran zu gewöhnen, dass sie sich auch ohne vollständige Überwachung in ihrem Verhalten auf den Straßenverkehr einstellen und ihnen bei einem bestimmten Alter auch einen gewissen Freiraum zu gewähren, wie das Amtsgericht nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich richtig festgestellt hat.

Vorliegend hat das Amtsgericht jedoch eine Entlastung der Beklagten nach § 832 I S. 2 BGB angenommen, obwohl die Beklagte erstinstanzlich dazu nicht ausreichend vorgetragen hat. Sie hat nur dargelegt, sie habe ihren Sohn, der zu einem Freund wollte, der auf der anderen Straßenseite wohnt, angewiesen, er solle vorsichtig die Straße überqueren, was dieser bereits täglich seit längerer Zeit problemlos praktiziert habe. Mit dem weiteren Hinweis der Beklagten an ihren Sohn, er solle wegen der Fahrzeuge aufpassen und ggf. stehen bleiben, hat sie ihrer Aufssichtpflicht auch nicht genügt. Vielmehr müsste sie dem minderjährigen Sohn, wenn dieser auch bereits 6 3/4 Jahre alt war, konkrete Verhaltensregeln beim Überqueren der Straße mit einem Kickboard geben. In zweiter Instanz hat zwar die Beklagte weiter vorgetragen, dass sie ihr Kind darauf hingewiesen habe, nicht mit dem Kickboard-Roller vom Bürgersteig direkt über die Straße zu fahren, sondern immer an der Straßenseite zunächst zu warten und sich zu vergewissern, dass weder Personen noch Fahrzeuge seinen Weg kreuzen würden, eine Anweisung, die er auch für seinen Schulweg kannte.

Nach Auffassung der Kammer ist jedoch auch dieser Vortrag nicht geeignet, die Beklagte von ihrer Aufsichtspflicht zu entlasten. Insoweit hat der Kläger zu Recht vorgetragen, dass dem Sohn der Beklagten ein verkehrswidriges Verhalten gestattet wurde, indem ihm erlaubt wurde, mit dem Kickboard die Straße zu überfahren.

Nach der Straßenverkehrsordnung ( § 2, 24 StVO) ist dies einem knapp siebenjährigen Kind nicht erlaubt. Darin sieht die Kammer auch eine klare Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten. Sie hätte ihrem Sohn eindeutig und klar anweisen müssen, beim Überqueren der Straße vom Roller abzusteigen und am Fahrbahnrand dann nach links und rechts zu schauen, ob Verkehr kam und wenn die Straße frei war, den Roller schiebend zu Fuß die Strasse zu überqueren. Diese Anweisung hat die Beklagte ihrem Sohn unstreitig nicht gegeben.

Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich vorliegend um eine Anliegerstraße handelt. Das von den Anwohnern angebrachte Schild ist kein amtliches Schild, sondern die Anwohner haben es selbst angebracht. Es ist unstreitig, dass die I-Straße zwar in einer verkehrsberuhigten Zone von 30 km/h liegt, dass aber am Ende der Straße sich eine Sparkasse der Stadt KölnBonn befindet, die auch nach dem Vortrag der Beklagten häufig über die I-Straße angefahren wird. Im Hinblick auch auf die unübersichtlichen Ortsverhältnisse, die hohe Hecke am Straßenrand von 1,30 m und die parkenden Fahrzeuge, war es unbedingt erforderlich, dass die Beklagte ihren Sohn anwies, am Straßenrand stehen zu bleiben, wenn er die Straße überqueren wollte und seinen Roller, nachdem er gesehen hatte, dass kein Verkehr kam, schiebend über die Straße zu Fuß schob.

Ein verkehrswidriges Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich, so dass ihm ein Mitverschulden nicht angelastet werden kann (§ 254 BGB). Es gibt ausweislich der Ermittlungsakte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seinem PKW mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, vielmehr hat die Zeugin T ausgesagt, dass der Kläger mit sehr mäßiger, deutlich geringerer Geschwindigkeit als erlaubt gefahren sei. Der Kläger musste auch nicht damit rechnen, dass ein Kind ohne jede Vorsicht mit einem Spielgerät oder Roller auf die Strasse fährt, um sie zu überqueren. Hinweise hierfür ergeben sich auch nicht aus etwa auf der Strasse befindlichen Kreidezeichnungen von Kindern.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung abzuändern.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug ( §§ 286, 288 ZPO). Das Gleiche gilt für die prozessualen Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 ZPO).

Berufungsstreitwert: 1.350,54 Euro.