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OLG Karlsruhe Beschluss vom 19.04.2013 - 3 (4) SsRs 153/13 -AK 64/13 - Ablehnung des Antrags des Betroffenen auf Entpflichtung

OLG Karlsruhe v. 19.04.2013: Keine Ablehnung des Antrags des Betroffenen auf Entpflichtung von der Erscheinenspflicht


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 19.04.2013 - 3 (4) SsRs 153/13 -AK 64/13) hat entschieden:
Wird die Fahrereigenschaft eingeräumt und eine weitere Einlassung zur Sache wurde ausgeschlossen, kann mit der Begründung, dass beabsichtigt sei, in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, ein Entbindungsantrag nicht abgelehnt werden.


Siehe auch Die Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren und Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Mannheim verwarf mit Urteil vom 3.1.2013 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 19.4.2012, durch den gegen den Betroffenen wegen einer am 12.12.2011 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h eine Geldbuße von 70 EUR verhängt worden war. Hiergegen richtet sich der form- und fristgerechte Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

1. Die Rüge, mit der der Betroffene geltend macht, dass das Amtsgericht seinen Antrag auf Entbindung vom Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin zu Unrecht abgelehnt und daher durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, entspricht den Anforderungen des §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. hierzu OLG Hamm, DAR 2004, 662; OLG Jena, DAR 2006, 525). Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensgang einschließlich des dem Betroffenen zu Last gelegten Verkehrsverstoßes und der konkreten Beweislage vollständig dar. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antrag insbesondere zu entnehmen, dass der Verteidiger einen wirksamen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG gestellt hat. Anhand des Gesamtzusammenhangs besteht kein Zweifel, dass unter dem vom Verteidiger verwendeten Begriff einer "Erklärungsvollmacht" die für den Entbindungsantrag erforderliche besondere Vertretungsvollmacht, die den Verteidiger zur Vertretung des Betroffenen in Erklärung und im Willen berechtigt, zu verstehen ist, so dass insoweit der Darlegungslast genügt wird (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., Rdn. 4 und 27 zu § 73; OLG Hamm, B. v. 13.7.2011 - III - 4 RBs 193/11, juris).

2. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem das Amtsgericht auf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 19.4.2012 hin Termin zur Hauptverhandlung auf den 3.1.2013 bestimmt hatte, beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 29.11.2012 unter Hinweis auf eine dem Gericht bereits vorliegende "Erklärungsvollmacht", den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, wobei die Täterschaft des Betroffenen ausdrücklich zugestanden und mitgeteilt wurde, dass dieser in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben machen werde. Das Amtsgericht lehnte mit Beschluss vom 3.12.2012 den Antrag mit der Begründung ab, eine Erklärungsvollmacht liege nicht vor und es sei beabsichtigt, in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis zu geben. Mit Schriftsatz vom 6.12.2012 legte der Verteidiger eine schriftliche Vertretungsvollmacht vor und wiederholte den Entbindungsantrag. Mit auf den "3.12.2012" datiertem Beschluss lehnte das Amtsgericht den Antrag erneut mit der Begründung ab, dass in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis beabsichtigt sei. Auf den mit Schriftsatz vom 21.12.2012 vorgebrachten Einwand des Verteidigers, dass der rechtliche Hinweis bereits vor der Hauptverhandlung und im Übrigen auch ihm gegeben werden könnte, erfolgte keine gerichtliche Reaktion. Nachdem der Betroffenen im Hauptverhandlungstermin am 3.1.2013 nicht erschienen war, verwarf das Amtsgericht den Einspruch gem. § 74 Abs. 2 OWiG.

3. Die Verwerfung des Einspruchs gem. § 74 Abs. 2 OWiG verletzte den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör.

Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren hier aufgrund der Angaben im Entbindungsantrag - die Fahrereigenschaft wurde eingeräumt, eine weitere Einlassung zur Sache wurde ausgeschlossen - gegeben. Mit der Begründung, dass beabsichtigt sei, in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis zu erteilten, konnte der Entbindungsantrag daher nicht abgelehnt werden, zumal § 74 Abs. 1 Satz 3 OWiG es ausdrücklich genügen lässt, im Verfahren bei (erlaubter) Abwesenheit des Betroffenen einen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 u. 2 StPO dem Verteidiger zu geben.

Die Entscheidung des Gerichts über den Entbindungsantrag steht nicht in seinem Ermessen. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen einer Entbindung vor, hat das Gericht dem Antrag zu entsprechen. Indem das Amtsgericht den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, obwohl der Betroffene von der Pflicht zum Erscheinen hätte entbunden werden müssen, wurde der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. die o.g. Entscheidungen des OLG Hamm; OLG Bamberg, ZfSch 2006, 708; KG Berlin, VRS 115, 429; OLG Rostock, B. v. 7.3.2006 - 2 Ss (OWi) 155/05 I 93/05, juris).


III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war daher das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3.1.2013 gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Mannheim zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).