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Landgericht Darmstadt Urteil vom 04.12.2013 - 4 O 203/13 - Nutzungsausfall bei Behördenfahrzeug

LG Darmstadt v. 04.12.2013: Ausfallentschädigung bei Behördenfahrzeug


Das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 04.12.2013 - 4 O 203/13) hat entschieden:
Für entgangene Gebrauchsvorteile von Behördenfahrzeugen besteht in der Regel kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, da ein entsprechender Anspruch auf den Schutz der privaten Eigennutzung abstellt . Einer Behörde bzw. deren Träger steht ein entsprechender Anspruch ausnahmsweise dann zu, wenn durch die Beschädigung des Behördenfahrzeuges ein spürbarer Engpass verursacht worden ist, d.h. die Unmöglichkeit der Nutzung des verunfallten Fahrzeuges den Dienstablauf fühlbar beeinträchtigt.


Siehe auch Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung


Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Restabwicklung eines Verkehrsunfalls, der sich am ... 2010 gegen 8.37 Uhr auf der Bundesautobahn in der Gemarkung ... ereignet hatte. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig; die Beklagte hat dem klagenden Land sämtliche Schäden mit Ausnahme eines Großteiles der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung erstattet.

Das verunfallte Dienstfahrzeug des klagenden Landes war mit Spezialgeräten, d. h. einer Sonderausrüstung für Mobilfunkaufklärung ausgestattet. Diese fest im Laderaum installierten Gerätschaften wurden bei dem streitigen Unfall beschädigt und in dem Zeitraum vom 10.01.2011 bis 30.05.2011 repariert.

Nach Abschluss der Reparatur wurden die Gerätschaften - so das klagende Land - in ein aufgrund des Unfalles beschafftes Ersatzfahrzeug eingebaut. Dieses wurde ausweislich der entsprechenden Zulassungsbescheinigung Teil I (Blatt 64 d. A.) am 04.09.2012 neu zugelassen.

Der vorprozessual eingeschaltete Schadensgutachter hatte die Wiederbeschaffungsdauer des verunfallten Dienstfahrzeuges ausweislich des Gutachtens vom 14.12.2010 (Blatt 28 ff. d. A.) auf 84 bis 105 Tage à 79,00 EUR angesetzt. Reguliert wurden insoweit seitens der Beklagten lediglich 14 Tage à 79,00 EUR.

Mit vorliegender Klage macht das klagende Land nunmehr gegenüber dem Beklagten die verbleibende Differenz geltend. Wegen der Schadensberechnung wird auf die Ausführungen im Rahmen des Klagebegründungsschriftsatzes vom 29.07.2013 (Blatt 8 d. A.) Bezug genommen.

Das klagende Land beantragt,
die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 6.424,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 01.05.2011 zuzüglich 2,00 EUR vorgerichtliche Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Hinblick auf die vorstehend aufgelisteten Daten bestreitet die Beklagte einen Nutzungswillen des klagenden Landes in Bezug auf das mit Spezialausrüstung ausgestatteten Fahrzeug. Mit Nichtwissen werde zudem bestritten, dass das am 04.09.2012 zugelassene Neufahrzeug tatsächlich mit den seinerzeit beschädigten Gerätschaften ausgestattet worden sei. Eine fühlbare Einschränkung auf Seiten des klagenden Landes in Bezug auf dessen dienstliche Aufgaben sei nicht erkennbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, weswegen sie im Ergebnis abzuweisen war.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren das klagenden Landes waren die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 115 VVG in Betracht zu ziehen. Wird danach beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Schaden verursacht, so ist der Schädiger verpflichtet, dem Geschädigten dessen tatsächlich entstandenen Schäden zu ersetzen; der Haftpflichtversicherer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich umfasst der entsprechende Schadensersatzanspruch auch die Ersatzverpflichtung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit an einem beschädigten Fahrzeug. Anspruchsvoraussetzung ist insoweit jedoch eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, wobei für Behördenfahrzeuge besondere Regeln gelten.

Für entgangene Gebrauchsvorteile von Behördenfahrzeugen besteht jedenfalls in der Regel kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, da ein entsprechender Anspruch abgestellt ist auf den Schutz der privaten Eigennutzung (vgl. Grüneberg in Palandt, § 249 BGB Rn 46).

Einer Behörde bzw. deren Träger steht ein entsprechender Anspruch ausnahmsweise nur dann zu, wenn durch die Beschädigung des Behördenfahrzeuges ein spürbarer Engpass verursacht worden ist, d. h., die Unmöglichkeit der Nutzung des verunfallten Fahrzeuges den Dienstablauf fühlbar beeinträchtigt. Dies ist vorliegend augenscheinlich nicht der Fall.

Dieses Ergebnis kann zwar noch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass das klagende Land die Reparatur der bei dem Unfall vom 30.11.2010 beschädigten Gerätschaften erst am 10.01.2011 in Auftrag gab. Diese Verzögerung von sechs Wochen lässt aus der Sicht des erkennenden Gerichts noch nicht auf fehlenden Nutzungswillen des klagenden Landes in Bezug auf das verunfallte Fahrzeug nebst Sonderausstattung schließen. So kann die eingetretene Verzögerung u.a. damit zusammenhängen, dass zunächst Haftungsfragen zu klären waren, die Auftragslage bei dem beauftragten Reparaturbetrieb einen früheren Beginn der Instandsetzungsarbeiten nicht zuließ oder die sechswöchige Zeitspanne in den Jahreswechsel 2010/2011 fiel.

Allerdings waren die Reparaturarbeiten an dem streitgegenständlichen und beschädigten Gerätschaften - unstreitig - am 30.05.2011 abgeschlossen. Aus Gründen, die seitens des klagenden Landes nicht plausibel erklärt wurden, erfolgte die Zulassung des angeschafften Ersatzfahrzeuges, in welches die reparierten Gerätschaften nach dem Klagevortrag zwischenzeitlich eingebaut worden waren, erst am 04.09.2012, also 15 Monate, nachdem die bei dem Verkehrsunfall vom 30.11.2010 beschädigte Sonderausstattung bereits repariert war.

Dieser Umstand lässt aus der Sicht des erkennenden Gerichts zwingend darauf schließen, dass das klagende Land nicht daran interessiert war, die bei dem Unfall vom 30.11.2010 beschädigten Gerätschaften nach Einbau in ein neues Fahrzeug möglichst zügig wieder in Betrieb zu nehmen. Dieser Umstand wiederum lässt zwingend darauf schließen, dass auf Seiten des klagenden Landes eine fühlbare Beeinträchtigung aufgrund Verlustes der Gebrauchsmöglichkeit des verunfallten Fahrzeuges nebst Ausstattung weder unmittelbar nach dem Unfall vom 30.11.2010, noch unmittelbar nach Abschluss der Reparatur der Sonderausstattung am 30.05.2011 gegeben war. Wäre dem so gewesen, hätte ein Ersatzfahrzeug nach Reparatur der Sonderausstattung zur Verfügung gestanden und Mitte des Jahres 2011 zugelassen werden können.

Augenscheinlich wurden die vor dem 30.11.2010 mit Hilfe des verunfallten Dienstfahrzeuges mit der Mobilfunkaufklärung befassten Beamten des Landes Hessen nach dem Unfall anderweitig eingesetzt, so dass der Dienstablauf der insoweit zuständigen Behörde des Landes aufgrund des streitigen Verkehrsunfalls nicht wesentlich beeinträchtigt wurde. Dieser Umstand steht dem nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus vorstehenden Gründen entgegen, weswegen die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs.1 ZPO abzuweisen war.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigen sich aus den Vorschriften der §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 Abs. 1 ZPO.