Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Brandenburg Urteil vom 13.02.2007 - 2 U 12/06 - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Straßenbaubehörde wegen des Zustandes eines unbefestigten Seitenstreifens

OLG Brandenburg v. 13.02.2007: Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Straßenbaubehörde wegen des Zustandes eines unbefestigten Seitenstreifens


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 13.02.2007 - 2 U 12/06) hat entschieden:
Der Verkehrsteilnehmer darf bei einem erkennbar unbefestigten Seitenstreifen nicht davon ausgehen, diesen - sei es auch nur langsam - gefahrlos befahren zu können. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nur die Pflicht, den Verkehr auf der Landstraße möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern. Bei einem gut erkennbaren schlechten Zustand eines Seitenstreifens ist eine Warnung der Kraftfahrer vor dem Befahren eines offensichtlich nicht zum Befahren geeigneten Seitenstreifens entbehrlich.


Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die F. Chaussee in D. (Landesstraße ...). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien im Laufe des Berufungsverfahrens unstreitig geworden, dass nach Rechtshängigkeit der Klage sämtliche Vertiefungen im Randbereich der F. Chaussee ausgebessert worden sind.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 04.01.2006, Az.: 11 O 141/05, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, bereits auf der Grundlage des Klagevorbringens könne dem beklagten Land die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden. Das beklagte Land sei an der Unfallstelle weder zu einer Verbesserung des Fahrbahn- oder Bankettzustandes noch zur Warnung vor dem Straßenzustand verpflichtet gewesen, da es sich bei den unzähligen Schlaglöchern am Straßenrand um keine unerwartete Gefahrenquelle gehandelt habe. Aus den vorgelegten Fotografien ergebe sich, dass das Bankett überall - auch vor der Unfallstelle - erhebliche Mulden aufweise. Der Zeuge S. habe sich auf den Straßenzustand einstellen und Obacht geben müssen. Ein weiterer Grund zu besonderer Vorsicht in dem Streckenabschnitt seien die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h und das Überholverbot. Im Übrigen müsse eine Haftung gegenüber dem Mitverschulden des Zeugen vollständig zurücktreten.

Gegen dieses ihr am 10.01.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.02.2006, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07.03.2006, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Mit der Berufung rügt die Klägerin eine falsche Rechtsanwendung durch das Landgericht. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sei rechtsirrig verneint worden. Da dem beklagten Land bekannt sei, dass die stark befahrene Zubringerstraße zur Autobahn aufgrund ihres Zustandes und aufgrund ihrer fehlenden Breite einer besonderen Abnutzung bis in den Randbereich hinein unterliegt, sei zu erwarten, dass hier bleibende Abhilfe durch die Befestigung des Randbereichs geschaffen werde. Warnhinweise und Geschwindigkeitsbeschränkungen seien in einer solchen Situation zur Gefahrenbeseitigung nicht mehr ausreichend. Die nicht sachverständigenseits gestützten Überlegungen des Gerichts über die Ursache für das dem Zeugen S. aus der Hand geschlagene Lenkrad seien abwegig.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 04.01.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 141/05, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.652,49 € nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, hält die Begründung des Landgerichts für fehlerfrei und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.


II.

Die Berufung ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und 2, 513, 514, 519, 520 ZPO). Im Ergebnis hat sie jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gemäß §§ 839 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zusteht.

a) Die allgemeinen und vom Senat in ständiger Rechtsprechung zu Grunde gelegten Grundsätze zur Straßenverkehrssicherungspflicht hat das Landgericht zutreffend wiedergegeben. Danach besteht eine Pflicht zur Warnung vor beziehungsweise zu der Beseitigung von Gefahrenstellen nur dann, wenn diese wegen ihrer nicht oder nicht rechtzeitigen Erkennbarkeit die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahe legen, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22.05.2001, 2 U 38/00). Diese Grundsätze gelten über die eigentliche Fahrbahn hinaus auch für sogenannte Bankette. Bei einem Bankett handelt es sich um den Seitenstreifen neben einer Fahrbahn, der verkehrstechnisch den Zweck hat, die volle Ausnutzung der Fahrbahn zu ermöglichen, soweit vorhanden den Lichtraum zwischen Fahrbahn und Leiteinrichtung freizuhalten und abirrende Fahrzeuge gegebenenfalls zu sichern. Im Hinblick auf diese Funktionen eines Banketts kann der Kraftfahrer im Allgemeinen damit rechnen, dass er mit seinem Fahrzeug gefahrlos auf dieses ausweichen kann; allerdings gilt dies nur für ein vorsichtiges Befahren mit einer angepassten, das heißt geringen Geschwindigkeit, nicht aber für ein zügiges Befahren mit der für die Straße zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Bei einem erkennbar unbefestigten Seitenstreifen, der mithin nicht die Qualität eines Banketts aufweist, darf der Verkehrsteilnehmer allerdings nicht davon ausgehen, diesen - sei es auch nur langsam - gefahrlos befahren zu können (vgl. Senat, a.a.O.).

b) Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin - einschließlich der von beiden Parteien vorgelegten, ihrem Inhalt nach unstreitigen Fotografien - hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, eine Verbesserung des Fahrbahnzustandes sowie des zugehörigen Seitenstreifens der F.Chaussee herbeizuführen oder - jedenfalls - vor dem Zustand dieser Straße zu warnen.

aa) Eine Pflicht der Beklagten zur baulichen Verbesserung der F. Chaussee hat im vorliegenden Fall nicht bestanden.

Der Verkehrsteilnehmer muss eine Straße grundsätzlich in dem Zustand hinnehmen, in dem er sie vorfindet (vgl. auch BGH, VersR 1979, 1055). Die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht umfasst nur die Pflicht, den Verkehr auf der Landesstraße möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern (st. Rspr., siehe nur OLG Dresden, Urteil vom 16.11.1998, DAR 1999, 122). Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann dabei nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (so OLG Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303). Eine völlige Gefahrlosigkeit ist mit zumutbaren Mitteln aber nicht zu erreichen (so OLG Hamm, a.a.O.). Für das Gebiet des Landes Brandenburg bestehen insoweit keine Einschränkungen, da - wie allgemein bekannt - der Qualitätsstandard des Straßen- und Wegenetzes im Land Brandenburg seit längerem demjenigen in anderen Bundesländern in nichts mehr nachsteht, ja diesen sogar vielfach deutlich übertrifft (vgl. Senat, Urteil vom 12.04.2005, Az.: 2 U 7/04).

Im vorliegenden Fall ist aus den zur Akte gereichten Bildern gut ersichtlich, dass neben der geteerten Fahrbahn - diese befindet sich augenscheinlich in einem guten bis sehr guten Bauzustand - eine lange Reihe von Vertiefungen und Mulden im Seitenstreifen vorhanden ist. Angesichts dieses schlechten Zustandes des Seitenstreifens, der ausweislich der vorgelegten Lichtbilder aufgrund des in unmittelbarer Fahrbahnnähe vorhandenen Baumbestandes nicht durchgängig befahrbar und damit kein Bankett im Sinne der obigen Definition ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch die streitgegenständliche Spurrille neben der Fahrbahn ohne weiteres für einen sorgfältigen Kraftfahrzeugführer rechtzeitig zu erkennen war - zumal sich der von der Klägerin geschilderte Unfall am helllichten Tag bei guter Sicht ereignet hat. Da auch die von der Klägerin behauptete minimale Fahrbahnbreite von 5 Metern straßenbaulich nicht zu beanstanden ist, bestand für das beklagte Land keine Pflicht zur Ausbesserung des Seitenstreifens oder gar zur Verbreiterung der Fahrbahn.

bb) Zwar verkennt der Senat nicht, dass ausweislich der vorgelegten Lichtbilder die Straßenstelle, an der sich der Unfall ereignet hat, neben der Fahrbahn erhebliche Mulden und Vertiefungen aufgewiesen hat. Bei einem derart gut erkennbaren schlechten Zustand des Seitenstreifens war jedoch eine Warnung der Kraftfahrer vor dem Befahren des offensichtlich nicht zum Befahren geeigneten Seitenstreifens entbehrlich. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Straße nach dem Klägervorbringen „insgesamt einen schlechten Ausbauzustand und insbesondere am Straßenrand auf der gesamten Strecke unzählige Schlaglöcher“ aufweisen soll und damit keine verdeckte Gefahr darstellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Hinweise auf sichtbare Gefahrenquellen nicht erforderlich, sodass eine Verletzung der grundsätzlich auch der Straßenbaubehörde obliegenden Verkehrsregelungspflicht gemäß §§ 44, 45 StVO durch die unterlassene Warnung vor den neben der Fahrbahn befindlichen großen Schlaglöchern angesichts der guten Erkennbarkeit der Gefahrenquelle ausscheidet. Immerhin sind von der Beklagten - oder der für die Verkehrsregelung zuständigen Straßenverkehrsbehörde - sowohl Schilder für ein Überholverbot (VZ 276) als auch für eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h (VZ 274) aufgestellt worden. Im vorliegenden Fall stellen die neben der Fahrbahn vorhandenen Rillen und Schlaglöcher - in einem ohnehin durch ein Überholverbot und die Halbierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Verkehrsfluss stark gedrosselten Streckenabschnitt - keine derart ungewöhnliche Gefahr dar, dass hierfür eine gesonderte Warnbeschilderung zwingend geboten gewesen wäre. Durch das Unterlassen weiterer Warnhinweise hat die Beklagte jedenfalls nicht die Grenzen des ihr durch § 45 Abs. 3 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO bei der Verkehrsregelung eröffneten Ermessens überschritten. Vor der eigenen Unaufmerksamkeit muss die Beklagte die Verkehrsteilnehmer hingegen nicht schützen. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Klagebegehrens eine höhere Sicherheit der Zubringerstraße zur Autobahn auch neben der Fahrbahn verlangt, verlässt diese Erwartungshaltung den Rahmen des Vernünftigen und stellt eine unberechtigte Sicherheitserwartung dar.

c) Mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt es auf die Richtigkeit der weiteren Erwägungen des Landgerichts zu dem „Aus-der-Hand-Schlagen“ des Lenkrads nicht an. In vollem Umfang zutreffend sind allerdings die weiteren Hilfserwägungen zu dem entgegenkommenden Fahrzeug. Wenn das Vorbringen der Klägerin zu einem Fehlverhalten eines unbekannten Verkehrsteilnehmers im Kurvenbereich zutreffen sollte, folgt hieraus im Hinblick auf die Verhaltensregeln der StVO bei einer Gefährdung durch den Gegenverkehr in keinem Fall ein Anspruch gegen die Beklagte, sondern allenfalls ein möglicher Anspruch gegen Fahrer und Halter des den Verkehrsunfall auslösenden Fahrzeugs.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.652,49 €.