Das Verkehrslexikon

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OLG Bamberg Beschluss vom 16.09.2013 - 2 Ss OWi 743/13 - Verhängung nur eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Aburteilung

OLG Bamberg v. 16.09.2013: Zur Verhängung nur eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Aburteilung


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 16.09.2013 - 2 Ss OWi 743/13) hat entschieden:
Werden zwei sachlich zusammentreffende Verkehrsordnungswidrigkeiten in einer Entscheidung gleichzeitig geahndet und rechtfertigt jede Ordnungswidrigkeit für sich die Anordnung eines Regelfahrverbots, so bestimmt sich die Höhe des einheitlich festzusetzenden Fahrverbots grundsätzlich nach dem höchsten verwirkten Regelfahrverbot.


Siehe auch Fahrverbot und Tatmehrheit - Fahrverbot bei gleichzeitiger Aburteilung und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 21.01.2013 wegen zweier Verkehrsordnungswidrigkeiten nämlich des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h (Tatzeit: 14.09.2011) sowie des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h (Tatzeit: 19.03.2012) zu einer Geldbuße von 200 Euro (Tatzeit: 14.09.2011) und zu einer weiteren Geldbuße von 400 Euro (Tatzeit: 19.03.2012) verurteilt und daneben gegen den Betroffenen ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Antragsschrift vom 28.05.2013 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidigungsschriftsatz vom 17.06.2013 lag dem Senat vor.


II.

1. Soweit der Betroffene sich gegen den Schuldspruch wendet, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Diesbezüglich wird zur Begründung auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung im Schriftsatz vom 19.06.2013 insoweit im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 28.05.2013 Bezug genommen.

2. Mit seinem Angriff gegen den Rechtsfolgenausspruch hat der Betroffene lediglich insoweit Erfolg, als das vom Amtsgericht angeordnete zweimonatige Fahrverbot vom Senat nach § 79 Abs. 6 OWiG auf einen Monat abgekürzt wird.

a) Die Verhängung der Geldbußen von 200 Euro für die Tat vom 14.09.2011 sowie von 400 Euro für die Tat vom 19.03.2012 hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei der Beurteilung der Tat vom 14.09.2011 zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt hat, dass gegen ihn nach den Urteilsfeststellungen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 02.10.2010 um 35 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften am 25.10.2010 ein Bußgeldbescheid ergangen war, der erst am 25.11.2011 rechtskräftig wurde. Der Warneffekt setzt nicht die Rechtskraft der Ahndung voraus; auch wenn der Bußgeldbescheid erst nach der Tat rechtskräftig wird, kann der Vorwurf für die Erhöhung der Geldbuße herangezogen werden (BayObLG NZV 1996, 370 "zugestellter Bußgeldbescheid"; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Auflage 17. Lfg. März 2012 § 17 Rn. 22; Karlsruher Kommentar OWiG 3. Auflage § 17 Rn. 76).

Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht bei der Beurteilung der Tat vom 19.03.2012 neben der vorgenannten Vorbelastung auch die Tat vom 14.09.2011 zum Nachteil des Betroffenen verwertet hat. Auch insoweit kam dem zugestellten Bußgeldbescheid und der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens die entsprechende Warnfunktion zu. Unschädlich ist insoweit, dass die Ahndung nach Verbindung der beiden Verfahren innerhalb einer Entscheidung erfolgt, da die Tat vom 14.09.2011 im Rahmen der angefochtenen Entscheidung prozessordnungsgemäß festgestellt wurde, nicht mit einem Freispruch endete und damit eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts einer weiteren Tat ausgeschlossen ist (Rebmann/Roth/Herrmann OWiG a.a.O.; Karlsruher Kommentar OWiG a.a.O. sowie BGH Beschluss vom 06.08.2013 - 3 StR 234/13 und BGH NStZ-RR 2009, 306 jeweils zur Berücksichtigung von noch nicht abgeurteilten Straftaten bei der Strafzumessung).

b) Allerdings hält die Anordnung des Fahrverbotes insoweit einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, als es die Dauer von einem Monat übersteigt.

Im Ansatzpunkt geht das Amtsgericht zwar zutreffend davon aus, dass in jedem der beiden Fälle ein Regelfahrverbot verwirklicht wurde, dass aber nur auf ein einheitliches Fahrverbot erkannt werden kann, wenn diese Ordnungswidrigkeiten in einem Urteil gleichzeitig abgeurteilt werden (Göhler OWiG 16. Auflage § 20 Rn. 6 und § 66 Rn. 24 mwN; OLG Hamm NZV 2010, 159; OLG Brandenburg DAR 2013, 391).

Dabei bestimmt sich nach der Rechtsprechung des OLG Brandenburg (DAR 2013, 391), der sich der Senat anschließt, die Höhe des einheitlich festzusetzenden Fahrverbotes grundsätzlich nach dem höchsten verwirkten Regelfahrverbot.

Dies ist hier sowohl nach Nr. 11.3.6 als auch nach Nr. 11.3.7 der Tab. 1 c) zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat. Gewichtige Umstände, die erkennen lassen, dass das Regelfahrverbot nicht ausreicht, um den Betroffenen zu beeindrucken, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass zwei Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind, reicht hierfür nicht aus.

Der Senat schließt aus, dass hier im konkreten Fall solche besonderen Umstände noch feststellbar sind und entscheidet gemäß § 79 Abs. 6 OWiG durch Abkürzung des Fahrverbotes auf einen Monat selbst in der Sache abschließend.


III.

Im Hinblick auf den Teilerfolg der Rechtsbeschwerde lediglich hinsichtlich der Dauer des Fahrverbotes erschien es angemessen, gemäß § 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG die Gebühr um 1/6 zu ermäßigen und der Staatskasse 1/6 der entstandenen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der-Einzelrichter.