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"Die Verhängung zweier Fahrverbote von jeweils drei Monaten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot geahndet werden könnten, in Tatmehrheit, so kann nach der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung in dem diese Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig aburteilenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden (vgl.: BayObLG Beschl. v. 21 .1 1 .1995 - 1 ObOWi 595/95 - juris; OLG Brandenburg VRS 106,212,213; OLG Düsseldorf NZV 1998, 298; OLG Düsseldorf NZV 1999, 512; 513; Göhler-Gürtler OWiG 15. Aufl. § 20 Rdn. 6 und Göhler-Seitz a.a.O. § 66 Rdn. 24). ...
Das Fahrverbot hat Denkzettel- und Besinnungsfunktion. Wie der Rahmen von ein bis drei Monaten Dauer (S 25 Abs. 1 STVG) zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Funktion in diesem Rahmen auch zu erzielen ist, ein längerfristiges Fahrverbot insoweit also nicht erforderlich ist (BayObLG a.a.O.). Grundsätzlich würden zwei in einem Erkenntnis verhängte Fahrverbote auch zeitgleich vollstreckt werden, denn sie würden beide mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam, was eine doppelte Anordnung sinnlos machen würde. Auch in dem Falle der Gewährung der sog. ,,Viermonatsfrist" (S 25 Abs. 2a SIVG) - wie hier - gilt nichts anderes. Auch hier würden die Fahrverbote mit Ablieferung des Führerscheins oder spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam werden." |