Das Verkehrslexikon

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Fahrverbot und Tatmehrheit - Fahrverbot bei gleichzeitiger Aburteilung

Fahrverbot und Tatmehrheit - Fahrverbot bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Verstöße




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Vorlagebeschluss OLG Hamm und BGH



Einleitung:


Zur Verhängung lediglich eines Fahrverbots bei der gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Verkehrsverstöße, die miteinander in Tatmehrheit stehen, hat das OLG Hamm (Beschluss vom 27.10.2009 - 3 Ss OWi 451/09) ausgeführt:

   "Die Verhängung zweier Fahrverbote von jeweils drei Monaten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot geahndet werden könnten, in Tatmehrheit, so kann nach der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung in dem diese Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig aburteilenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden (vgl.: BayObLG Beschl. v. 21 .1 1 .1995 - 1 ObOWi 595/95 - juris; OLG Brandenburg VRS 106,212,213; OLG Düsseldorf NZV 1998, 298; OLG Düsseldorf NZV 1999, 512; 513; Göhler-Gürtler OWiG 15. Aufl. § 20 Rdn. 6 und Göhler-Seitz a.a.O. § 66 Rdn. 24). ...


Das Fahrverbot hat Denkzettel- und Besinnungsfunktion. Wie der Rahmen von ein bis drei Monaten Dauer (S 25 Abs. 1 STVG) zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Funktion in diesem Rahmen auch zu erzielen ist, ein längerfristiges Fahrverbot insoweit also nicht erforderlich ist (BayObLG a.a.O.). Grundsätzlich würden zwei in einem Erkenntnis verhängte Fahrverbote auch zeitgleich vollstreckt werden, denn sie würden beide mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam, was eine doppelte Anordnung sinnlos machen würde. Auch in dem Falle der Gewährung der sog. ,,Viermonatsfrist" (S 25 Abs. 2a SIVG) - wie hier - gilt nichts anderes. Auch hier würden die Fahrverbote mit Ablieferung des Führerscheins oder spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam werden."

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot allgemein

Tateinheit - Tatmehrheit




OLG Stuttgart v. 18.12.1995:
Wenn ein Verkehrsverstoß mehrere Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung, die jeweils ein Regelfahrverbot von einem Monat vorsehen, erfüllt, darf - bei Vorliegen eines Regelfalles - die Dauer der einzelnen Fahrverbote nicht lediglich addiert werden. Vielmehr kommt ein längeres Fahrverbot nur dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat - auch bei Ausschöpfung des Bußgeldrahmens - nicht ausreicht, um den Betroffenen nachhaltig zu beeindrucken. Die Gründe dafür sind im Urteil darzulegen.

OLG Düsseldorf v. 14.07.1998:
Bei der mehrfachen Verwirklichung eines Tatbestands des Bußgeldkatalogs, für den dieser ein Regelfahrverbot vorsieht, kommt im Fall gleichzeitiger Aburteilung die Verhängung lediglich eines einheitlichen Fahrverbots in Betracht.

OLG Hamm v. 27.10.2009:
Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot gehandelt werden könnten, in Tatmehrheit, so kann in dem diese Taten gleichzeitig aburteiltenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden.

OLG Brandenburg v. 05.03.2013:
Zwar darf bei gleichzeitiger Aburteilung von Verkehrsverstößen, die zueinander in Tatmehrheit stehen, nur ein einziges Fahrverbot verhängt werden, jedoch muss der Tatrichter dabei stets ein über einen Monat hinausgehendes Regelfahrverbot für einen der Verstöße beachten.

OLG Bamberg v. 16.09.2013:
Werden zwei sachlich zusammentreffende Verkehrsordnungswidrigkeiten in einer Entscheidung gleichzeitig geahndet und rechtfertigt jede Ordnungswidrigkeit für sich die Anordnung eines Regelfahrverbots, so bestimmt sich die Höhe des einheitlich festzusetzenden Fahrverbots grundsätzlich nach dem höchsten verwirkten Regelfahrverbot.

OLG Saarbrücken v. 06.05.2014:
Bei Anordnung eines Fahrverbots wegen mehrerer Taten ist die Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Höhe der Geldbuße - wegen sämtlicher Taten statthaft, die für die Anordnung des Fahrverbots als entscheidungserheblich angesehen werden können bzw. die mit der Anordnung des Fahrverbots in einem inneren Zusammenhang stehen.

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Vorlagebeschluss OLG Hamm und BGH:


OLG Hamm v. 30.04.2015:
Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot - mithin zwei Fahrverbote nebeneinander- zu verhängen?

BGH v. 16.12.2015:
Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

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