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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 - Schadensminderungsobliegenheit im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nutzungsausfall
OLG Frankfurt am Main v. 31.10.2013: Zur Schadensminderungsobliegenheit im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nutzungsausfall
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13) hat entschieden:
Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, den Schädiger, der seine Einstandspflicht grundsätzlich ablehnt, auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens z. B. durch einen längeren Nutzungsausfall des Fahrzeugs wegen der Dauer eines selbstständigen Beweisverfahrens hinzuweisen. Gerade im Falle eines älteren oder niedrigpreisigen Fahrzeugs muss dem Schädiger Gelegenheit gegeben werden, seine grundsätzliche Ablehnung einer Einstandspflicht - und sei es auch nur aus rein wirtschaftlichen Erwägungen - zu überdenken.
Siehe auch Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung und Schadensminderungspflicht allgemein
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines seiner Ansicht nach fehlerhaft vorgenommenen Austausches eines Zahnriemens in Anspruch.
Kurz vor dem 7. Mai 2008 beauftragte der Kläger den Beklagten mündlich mit dem Austausch des Zahnriemens in seinem einige Zeit zuvor erworbenen Personenkraftwagen der Marke X. Der Beklagte führte die entsprechenden Arbeiten am 7. Mai 2008 aus und stellte dem Kläger eine Rechnung, die dieser beim Abholen des Fahrzeugs in bar ausglich.
Nachdem der Kläger nicht ganz 40.000 km mit dem ausgetauschten Zahnriemen gefahren war, kam es am 22. September 2010 zu einem unvermittelten Motorschaden. Die nächstgelegene Vertragswerkstatt für X-Automobile stellte einen vollständig gerissenen Zahnriemen fest, der zu dem Motorschaden geführt hatte. Der Kläger setzte sich sogleich mit dem Beklagten in Verbindung, der jedoch jegliche Verantwortung für den Motorschaden von sich wies.
Daraufhin leitete der Kläger vor dem Amtsgericht Eschwege ein selbständiges Beweisverfahren ein (Aktenzeichen 2 H 23/10).
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe fehlerhaft gearbeitet. Die Kosten für einen Austauschmotor beliefen sich auf € 4.512,39 (netto). Dazu komme die Nutzungsentschädigung für zehn Tage zu je € 50,00, insgesamt also € 500,00. Für den Zeitraum vom 22. September 2010 bis zum 21. Januar 2012 habe der Kläger das Fahrzeug nicht nutzen können. Er habe deshalb wenigstens Anspruch auf die Vorhaltekosten in Höhe von € 15,86 pro Tag. Für das Abschleppen des Fahrzeugs und eine erste Schadensanalyse habe er € 97,95 aufwenden müssen. Auf Geheiß des Sachverständigen habe er das Fahrzeug nach O1 verbringen müssen. Dies habe Kosten in Höhe von € 40,00 für einen Trailer und in Höhe von € 200,00 für den Zeugen A zur Folge gehabt. Außerdem sei sein eigener Zeitaufwand mit € 100,00 anzusetzen.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 12.287,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe nicht fehlerhaft gearbeitet.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat mit dem angegriffenen Urteil den Beklagten verurteilt, an den Kläger € 5.350,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2012 zu zahlen; im Übrigen hat die 6. Zivilkammer die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat die 6. Zivilkammer ausgeführt, dass der Beklagte dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag dem Grunde nach auf Schadensersatz hafte. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte den ihm erteilten Werkauftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe. Der Kläger könne von dem Beklagten zunächst die fiktiven Kosten für einen Austauschmotor in Höhe von € 4.512,39 verlangen. Darüber hinaus habe der Kläger Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt € 500,00. Auch die Kosten, die der Kläger dem Zeugen A für dessen Mithilfe bei der Verbringung des Fahrzeugs nach O1 erstattet habe, könne er von dem Beklagten verlangen (€ 200,00). Ferner müsse der Beklagte dem Kläger die Kosten für die Anmietung des Anhängers in Höhe von € 40,00 erstatten. Schließlich habe der Kläger Anspruch auf Ausgleich der Abschlepp- und Erstanalysekosten in Höhe von € 97,95.
Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers – insbesondere ein Anspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten für die Dauer des selbständigen Beweisverfahrens – bestehe hingegen nicht. Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er es unterlassen habe, den Beklagten auf den „außergewöhnlich hohen Schaden“ hinzuweisen. Dem Schädiger müsse Gelegenheit gegeben werden, seine grundsätzliche Ablehnung einer Einstandspflicht zu überdenken. Dass der Kläger hier keine Nutzungsentschädigung, sondern lediglich Vorhaltekosten geltend mache, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch einen Anspruch auf Vorhaltekosten habe er nicht. Insoweit fänden dieselben Erwägungen wie in Bezug auf die Nutzungsausfallentschädigung Anwendung. Hätte der Kläger dem Beklagten verdeutlicht, dass gegebenenfalls über einen längeren Zeitraum Vorhaltekosten geltend gemacht werden, hätte sich nach Ansicht der 6. Zivilkammer die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung möglicherweise bereitgefunden, den von dem Kläger geforderten Betrag – jedenfalls unter Vorbehalt – an diesen zu zahlen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger von Anbeginn an nicht die Absicht gehabt habe, den X reparieren zu lassen. Deshalb hätte er nach Auffassung der 6. Zivilkammer den Wagen auch gleich abmelden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der 6. Zivilkammer wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils (Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 3. Mai 2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 3. Juni 2013 eingelegten und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Juli 2013 – mit Anwaltsschriftsatz vom 31. Juli 2013 begründeten Berufung, die hier noch am selben Tage eingegangen ist. Er greift dabei das Urteil insoweit an, als darin Ansprüche des Klägers auf Erstattung der Kosten der Vorenthaltung des Fahrzeugs, auf Erstattung der persönlichen Aufwands des Klägers zur Verbringung des Fahrzeugs auf Geheiß des Sachverständigen und auf „Erstattung des weiteren Aufwands für das Beweissicherungsverfahrens“ verneint worden sind.
Mit der Berufungsbegründung rügt der Kläger u. a., die 6. Zivilkammer habe verkannt, dass der Beklagte sich hier auf eine etwaige Verletzung von Schadensminderungspflichten nicht berufen könne, weil die Verzögerung der Feststellung der Schadensursache auf dessen Verhalten beruhe. Außerdem habe der Kläger davon ausgehen müssen, dass der Beklagte auch bei Hinweis auf einen drohenden hohen Schaden eine derartige Warnung unter keinen Umständen beachtet hätte. Zu Unrecht habe die 6. Zivilkammer darauf verwiesen, dass der Kläger angeblich von Anfang an nicht die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Dies sei jedenfalls für den Zeitraum bis zum Vorliegen des abschließenden Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren nicht der Fall gewesen. Überdies habe der Kläger – gerade um etwaigen Vorhaltungen wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflichten zu begegnen – sich bewusst darauf beschränkt, zur Berechnung seines Ausfallschadens auf die Vorhaltekosten (anstelle der höheren Sätze für die Nutzungsausfallentschädigung) zurückzugreifen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 31. Juli 2013 (Bl. 133 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. April 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere € 6.937,18 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Akte Amtsgericht Eschwege 2 H 23/10 (40) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache erzielt sie lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung einen Teilerfolg.
Die 6. Zivilkammer ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen den Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung kein über € 5.350,34 hinausgehender Anspruch zusteht.
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Vorhaltekosten für den Zeitraum vom 22. September 2010 bis zum 21. Januar 2012 besteht nicht. Vorhaltekosten im Sinne des allgemeinen juristischen Sprachgebrauchs sind diejenigen Kosten, die entstehen, wenn bestimmte Betriebe (etwa Verkehrsbetriebe) über ihren normalen Planbedarf hinaus zusätzliche Fahrzeuge in der Form einer Betriebsreserve anschaffen und einsatzbereit vorhalten, um die sonst nicht mögliche Aufrechterhaltung ihres Fahrbetriebs zu gewährleisten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.01.1978 - VI ZR 164/75, NJW 1978, 812; Balke, SVR 2013, 54, 55 f.; s. auch § 61 Abs. 5 Satz 2 des Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetzes). Vorhaltekosten umfassen daher den betrieblichen Aufwand für die Fahrzeuganschaffung, die Kosten des Kapitaldienstes, des Unterhalts und des Wertverlusts (vgl. Balke, SVR 2013, 54, 56). Sie sind in etwa identisch mit den leistungsbezogenen Fixkosten eines Fahrzeugs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86, NJW 1987, 50, 53). Sofern der Geschädigte Vorhaltekosten geltend macht, wird eine weitere Entschädigung für Nutzungsausfall grundsätzlich nicht geschuldet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.01.1978 - VI ZR 164/75, NJW 1978, 812, 813; Balke, SVR 2013, 54, 56; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249, Rdnr. 62).
Es unterliegt keinem Zweifel, dass dem Kläger derartige Vorhaltekosten für die Bereithaltung einer Betriebsreserve hier nicht zustehen. Vor diesem Hintergrund ist das Begehren des Klägers dahingehend auszulegen, dass er auch für den Zeitraum vom 22. September 2010 bis zum 21. Januar 2012 eine Nutzungsausfallentschädigung geltend macht. Hinsichtlich der Höhe setzt der Kläger dabei die täglichen Vorhaltekosten an, die er mit € 15,86 beziffert.
In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass der Nutzungsausfall nicht notwendiger Teil des an einem Kraftfahrzeug in Natur eingetretenen Schadens ist. Vielmehr handelt es sich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. So hängt er davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte, gegebenenfalls auch durch Überlassung an Dritte (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663, 1664; Balke, SVR 2012, 406, 407 f.). Jedenfalls ist der Geschädigte mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs zu überbrücken (vgl. etwa BGH, Teilurteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426, 2429 m. w. N.). Dabei gilt, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten ist, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt in aller Regel zur Einschränkung oder zum Verlust des Schadensersatzanspruches (vgl. etwa KG, Beschluss vom 06.03.2008 - 12 U 59/07, NZV 2009, 394; Urteil vom 09.04.2009 - 12 U 23/08, NZV 2010, 209, 210; OLG Celle, Urteil vom 20.03.1979 - 18 U 52/78, VersR 1980, 633; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2011 - 1 U 54/11, NZV 2011, 546; Balke, SVR 2012, 450, 452).
Die 6. Zivilkammer hat zutreffend erkannt, dass der Kläger hier gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen hat, da er gegenüber dem Beklagten einen Hinweis auf einen außergewöhnlich hohen Schaden unterlassen hat. Der Einwand des Klägers, das Erfordernis eines derartigen Hinweises laufe auf eine bloße Förmelei hinaus, ist nicht stichhaltig. Wie die 6. Zivilkammer zu Recht betont hat, muss gerade im Falle eines älteren oder niedrigpreisigen Fahrzeugs dem Schädiger Gelegenheit gegeben werden, seine grundsätzliche Ablehnung einer Einstandspflicht – und sei es auch nur aus rein wirtschaftlichen Erwägungen – zu überdenken. Die 6. Zivilkammer hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass ein derartiger Hinweis bereits deshalb sinnvoll gewesen wäre, weil in diesem Fall die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung möglicherweise entschieden hätte, den von dem Kläger geforderten Betrag – zumindest unter Vorbehalt – an diesen zu zahlen. Vor diesem Hintergrund bleiben die Ausführungen des Klägers zu einer möglichen Reaktion des Beklagten auf einen derartigen Hinweis bloße Spekulation.
Soweit die 6. Zivilkammer in diesem Zusammenhang allerdings davon ausgegangen ist, der Kläger habe von Anbeginn an nicht die Absicht gehabt, das Fahrzeug reparieren zu lassen, begegnet dies Bedenken. Der Kläger hat nämlich im selbständigen Beweisverfahren 2 H 23/10 mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Juli 2011 (Bl. 63 der Akte Amtsgericht Eschwege 2 H 23/10) vortragen lassen, dass der Antragsteller sein Fahrzeug dringend benötigt und eine Reparatur vornehmen lassen möchte. Ebenso wenig berechtigt ist der Vorwurf der 6. Zivilkammer, dass der Kläger das Fahrzeug auch gleich hätte abmelden können. Eben dies hat der Kläger ausweislich der – von dem Beklagten nicht bestrittenen – Angaben auf S. 8 der Klageschrift (Bl. 8 d. A.) getan.
Diese beiden kleineren Unzulänglichkeiten in der Begründung des angegriffenen Urteils vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass die Einschätzung der 6. Zivilkammer zu dem Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungsobliegenheit – wie oben näher ausgeführt – vollkommen zutreffend ist.
Soweit der Kläger € 100,00 für den eigenen Zeitaufwand für die Begleitung der Transporte nach O1 und zurück beansprucht, steht ihm ein derartiger Anspruch nicht zu, wie die 6. Zivilkammer zutreffend – wenngleich insoweit ohne Begründung – entschieden hat. Zeit, die der Geschädigte zur Ermittlung des Schadens und zur Abwicklung des Schadensfalles aufwendet, ist – abgesehen von Ausnahmefällen außergewöhnlichen zeitlichen Umfangs oder wirtschaftlich bedrohlicher Auswirkungen – nicht als Vermögensschaden ersatzfähig. Dieser Aufwand gehört zur eigenen Sphäre des Geschädigten; er wird vom Schutzzweck der Haftungsnormen nicht erfasst (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31.05.1976 - II ZR 133/74, NJW 1977, 35; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.03.2013 - 1 U 179/12, NJOZ 2013, 1019, 1020).
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 2 H 23/10 (Amtsgericht Eschwege) und des 3. Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen B vom 14. November 2012 auf § 96 ZPO und bezüglich der übrigen Kosten des Rechtsstreits auf den §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es erscheint hier angemessen, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und die im Hauptsacheverfahren entstandenen Sachverständigenkosten nach § 96 ZPO auszutrennen und allein dem Beklagten aufzuerlegen, da diese Kosten nur deswegen entstanden sind, weil der Beklagte die Mangelhaftigkeit seiner Arbeit zu Unrecht in Abrede gestellt hat. Auch einen derartigen Fall erfasst § 96 ZPO nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck, Kostengerechtigkeit herzustellen. Der dieser Bestimmung zugrundeliegende Gedanke, dass eine Partei nicht mit Kosten belastet werden soll, die ausschließlich der Gegner verursacht hat, ist nämlich auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar (vgl. etwa LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 05.08.2010 - 14 S 4281/10 WEG, juris; AG Köln, Urteil vom 16.03.1987 - 213 C 235/85, juris; AG Hamburg, Urteil vom 14.08.2006 - 644 C 689/04, juris; Matthies, JR 1993, 181).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 543, Rdnr. 11). Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des Bundesgerichtshofes (weiterhin) widersprechen oder wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5a).
Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles geprägte Einzelfallentscheidung, insbesondere zu der Frage, ob der Kläger hier gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen hat oder nicht.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage nicht an, ob der Einzelrichter im Berufungsverfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulassen kann (diese Frage grundsätzlich bejahend BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901).
Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 26).
Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall gerade nicht statt.