Bei der Entstehung und bei der Abwicklung ist der Geschädigte gehalten, den Schaden für den Schädiger so gering wie möglich zu halten; aus dieser Verpflichtung ergeben sich für die Regulierungspraxis häufig schwierige Abwägungsprobleme.
Die Verletzung dieser Pflicht stellt ein echtes Mitverschulden dar, das zu einer Kürzung der dem Geschädigten zustehenden Ersatzansprüche bis zu deren völlligem Untergang führen kann. Die Beweislast für eine Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat der Schädiger, jedoch obliegt dem Geschädigten, wenn die Möglichkeiten der Schadensminderung in seiner Sphäre liegen (Kreditmöglichkeiten, Bestehen einer Vollkaskoversicherung) eine weitgehende Pflicht zu Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse.
Auch im Versicherungsverhältnis obliegt dem Versicherungsnehmer nach ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 62, 63 VVG) eine Verpflichtung zur Vermeidung bzw. Geringhaltung des Schadens.
OLG Köln v. 19.06.2006:
Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte, der nicht Inhaber einer Kreditkarte ist, nach einem Verkehrsunfall am 2. Weihnachtstag einen Mietwagen zu einem deutlich über dem Normaltarif liegenden Mietpreis anmietet.
AG Baden-Baden v. 02.03.2009:
Meldet der Geschädigte den Schaden sofort dem gegnerischen Versicherer und verzichtet er im Interesse der Geringhaltung des Schadens er auf ein eigenes Gutachten, ist er berechtigt, eine Bestätigung der Einstandspflicht abzuwarten und eine Ausfallzeit von 21 Tagen kann ihm nicht angelastet werden, wenn der Versicherer erst nach 9 Tagen seine Einstandspflicht bestätigt.
LG Saarbrücken v. 24.09.2010:
Der ersatzpflichtige Schädiger kann den Unfallgeschädigten auf eine gleichwertige und kostengünstigere "Smart-Repair-Methode" verweisen, wenn es sich bei dem Unfallschaden lediglich um eine kleine kaum sichtbare Eindellung am Fahrzeug handelt, und wenn diese Reparaturmethode mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist. Ggf. muss der Geschädigte darlegen, weshalb die ihm angesonnenen Reparatur nicht zumutbar ist.
BGH v. 14.09.2004:
Der selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt seiner Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) auch dann nicht gehalten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, wenn dieser ihm die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet.
OLG Saarbrücken v. 27.11.2014:
Als erforderlich sind diejenigen unfallbedingten Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.
LG Landau v. 14.04.2016:
Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Reparaturkosten als Schaden ab und weist die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch eine ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt.
BGH v. 15.03.1994:
Die Verweigerung einer Heilung oder zumindest Besserung versprechenden Operation kann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sein
Tätigkeitsaufnahme bei der gegnerischen Versicherung:
BGH v. 29.09.1998:
Die Schadensminderungspflicht kann es gebieten, eine Tätigkeit sogar beim gegnerischen Versicherer aufzunehmen und sich dafür ein Kfz. anzuschaffen