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OLG Hamm Beschluss vom 11.10.2013 - I-20 U 152/13 - Haftung des Schutzbriefversicherers bei Rücktransport eines beschädigten Fahrzeugs

OLG Hamm v. 11.10.2013: Zur Haftung des Schutzbriefversicherers bei Rücktransport eines beschädigten Fahrzeugs


Das OLG Hamm (Beschluss vom 11.10.2013 - I-20 U 152/13) hat entschieden:
Die Verbindlichkeit des Schutzbriefversicherers beschränkt sich im Hinblick auf den Rücktransport eines beschädigten Fahrzeugs auf die Sicherstellung einer entsprechenden Dienstleistung. Zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit iSd § 278 Satz 1 BGB wird er damit nur bei der Auswahl und Beauftragung einer Drittfirma (Transportunternehmen) tätig. Die in Auftrag gegebene Transporttätigkeit als solche stellt hingegen keine eigene Verbindlichkeit des Schutzbriefversicherers dar, so dass er für Fehler des beauftragten Dritten nicht nach § 278 Satz 1 BGB einzustehen hat.


Siehe auch Abschlepp- und Bergungskosten und Stichwörter zum Thema Versicherung


Gründe:

Die Berufung des Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagte unabhängig von den streitigen Fragen der Schadensentstehung und Schadenshöhe jedenfalls für den geltend gemachten Fahrzeugschaden nicht einzustehen hat.

1. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass er für den behaupteten Lagerschaden am versicherten Fahrzeug nicht verantwortlich ist. Ein eigenes Verschulden der Beklagten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Er hat auch nicht nach § 278 Satz 1 BGB ein mögliches Verschulden des Transportunternehmens bzw. der von diesem eingesetzten Mitarbeiter zu vertreten. Die vom Beklagten mit dem Rücktransport des versicherten Fahrzeugs beauftragte Firma X ist kein Dritter, der zur Erfüllung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Verbindlichkeit iSd § 278 Satz 1 BGB eingesetzt wurde. Für den Beklagten bestand gegenüber dem Kläger aus der abgeschlossenen Schutzbriefversicherung keine Verbindlichkeit mit dem Inhalt, den Rücktransport des Fahrzeugs nach Deutschland zu bewirken.

Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht schon aus Ziffer A.4.5.2 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB, wonach der Beklagte lediglich zusagt, im Falle einer Panne bzw. eines Unfalls, Diebstahls oder Schlüsselverlusts für das Abschleppen des nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugs von der Schadenstelle und damit für die einstweilige Sicherung des Fahrzeugs zu sorgen.

Soweit sich aus Ziffer A.4.8.1 lit b AKB die Verpflichtung des Beklagten ergibt, bei Panne oder Unfall im Ausland für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt zu sorgen und die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zu übernehmen, ist dies mit einer auf die Durchführung des Rücktransports gerichteten Verbindlichkeit nicht gleichzusetzen. Die Klausel ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. dazu BGH, VersR 1996, 51, Juris-Rn. 13) vielmehr dahin auszulegen, dass der Beklagte nur sicherzustellen hat, dass das Fahrzeug überhaupt (zurück)transportiert wird, während sie für die Modalitäten des (Rück-)Transports nicht einzustehen hat.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, die dem Beklagten nicht aufgibt, das beschädigte Fahrzeug selbst (zurück) zu transportieren, sondern ihm nur die "Sorge" dafür überlässt, diesen (Rück-)Transport zu bewirken. Damit bringt die Klausel schon vom Wortsinn her zum Ausdruck, dass der (Rück-)Transport keine eigene Verbindlichkeit des Beklagten ist, sondern dass dieser nur sicherzustellen hat, dass es - auf welchem Wege auch immer - zu einem solchen Transport kommt. Zudem weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die in der Schutzbriefversicherung zugesagten Leistungen sich sämtlich als "Service" oder Kostenerstattungszusagen darstellen und gerade nicht als Erweiterung der echten Leistungspflichten. So verpflichtet sich der Beklagte etwa in Ziffer A.4.5.1 AKB u. a. dazu, im Schadenfall (durch einen Dritten, nämlich ein Pannenhilfsfahrzeug) für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft zu sorgen. In Ziffer A.4.5.5. AKB sagt der Beklagte Hilfe bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu. Ebenso hilft der Beklagte nach Ziffer A.4.6.2 AKB bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit. Für all diese beispielhaft genannten Hilfeleistungen verspricht der Beklagte nicht, selbst den jeweiligen Leistungserfolg (die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, die Vermietung eines Ersatzfahrzeugs oder eines Hotelzimmers) zu erbringen, sondern sagt lediglich zu, den Versicherungsnehmer bei der Beschaffung dieser Leistungen zu unterstützen und insbesondere - in einem bestimmten Rahmen - die Kosten dafür zu übernehmen. Ebenso stellt sich die in Ziffer A.4.8.1 lit b AKB enthaltene Zusage, für den Transport des Fahrzeugs zu sorgen, nicht als Verpflichtung zur Erbringung einer entsprechenden Leistung, sondern nur zur Sicherstellung dieser Leistung dar. Ansonsten wären die in der Schutzbriefversicherung und insbesondere auch in Ziffer A.4.8.1 lit AKB enthaltenen Kostenzusagen auch systematisch unsinnig: wäre nämlich der Beklagte selbst verpflichtet, den jeweiligen Leistungserfolg zu erbringen, so entstünde für den Versicherungsnehmer keine Kostenbelastung, die es zu übernehmen gälte.

Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Verbindlichkeit des Beklagten im Hinblick auf den Rücktransport eines beschädigten Fahrzeugs auf die Sicherstellung einer entsprechenden Dienstleistung. Zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit iSd § 278 Satz 1 BGB wird er damit nur bei der Auswahl und Beauftragung einer Drittfirma tätig (vgl. MünchKomm/Grundmann, BGB, 6. Aufl. 2012, § 278, Rn. 27). Die in Auftrag gegebene Transporttätigkeit als solche stellt hingegen keine eigene Verbindlichkeit des Beklagten dar, so dass er für Fehler des beauftragten Dritten nicht nach § 278 Satz 1 BGB einzustehen hat (ebenso Prölls/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. Ziffer A.3 AKB 2008, Rn. 5, mit Verweis auf OLG Saarbrücken, VersR 2005, 1724, Juris-Rn. 21).

2. Daneben hat das Landgericht auch zu Recht und von der Berufung unangegriffen eine deliktische Haftung des Beklagten nach § 831 BGB abgelehnt, weil das beauftragte Transportunternehmen nicht als weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe tätig wurde.


II.

Auf die Kostenreduzierung im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV Nr. 1222).



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