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OLG München Urteil vom 08.11.2013 - 10 U 1421/12 - Unfallbedingte Dauerschäden unter Berücksichtigung einer bestehenden Multiplen Sklerose
OLG München v. 08.11.2013: Unfallbedingte Dauerschäden eines Motorradfahrers unter Berücksichtigung einer bestehenden Multiplen Sklerose
Das OLG München (Urteil vom 08.11.2013 - 10 U 1421/12) hat entschieden:
Leidet der Unfallgeschädigte an Multipler Sklerose mit einem schubförmigen Verlauf, bei der zwischen zwei Erkrankungsschüben eine Latenz von vielen Jahren mit völlig beschwerdefreien Intervallen liegt und bei der somit eine sichere Langzeitprognose nicht gestellt werden kann, so hat der Unfallschädiger den ihm obliegenden Beweis, dass der Unfallgeschädigte unfallunabhängig wegen seiner MS-Erkrankung nicht mehr die von ihm betriebenen Sportarten und Freizeitgestaltungen ausüben kann, nicht erbracht.
Siehe auch Konstitutionelle Veranlagung bzw. Vorschädigung beim Personenschaden
Gründe:
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagte weitere Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 27.10.2005, bei dem der Kläger als Motorradfahrer schwer verletzt wurde, geltend.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Der Kläger erlitt unstreitig eine Gelenkfraktur des 4. Brustwirbels rechts, einen instabilen Berstungsbruch des 5. Brustwirbels, einen oberen Berstungsbruch des 6. Brustwirbels, einen Abrissbruch des Querfortsatzes des 7. Brustwirbels, eine Lungenkontusion links, eine diskrete Plexusläsion links sowie Schürfwunden und Prellmarken im Gesicht und an weiteren unteren Extremitäten mit einem diskreten Gelenkerguss rechts. Beim Kläger besteht unstreitig unfallbedingt eine vermehrte Krümmung der Brustwirbelsäule, eine Steifheit der Bewegungssegmente TH 3/4 bis TH 6/7, eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule, eine Belastungsminderung der Wirbelsäule, ein chronisches Schmerzsyndrom, eine breite kosmetisch störende Narbe am Rücken und am linken Beckenkamm, ein noch leicht abgehobenes Schulterblatt sowie eine Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der rechten Schulter.
Auf neurologischem Fachgebiet erlitt der Kläger unfallbedingt einen Endstellenstagmus beidseitig, eine rechtsbetonte, diskrete Unsicherheit bei Finger-Nasen-Versuchen beidseits sowie eine rechtsbetonte Dysteadochokinese, einen Verlust der Bauchhautreflexe, eine Stand- und Gangstörung im Sinne einer Athaxie, eine mäßige Verkürzung des Vibrationsempfindens links am Innenknöchel sowie eine organisch-psychische Störung mit Beeinträchtigung des Auffassungsvermögens und der Umstellungsfähigkeit, Zeitgitterstörungen und eine Beeinträchtigung der Grundstimmung des affektiven Verhaltens.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil vom 08.03.2012 (Bl. 229/238 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München I hat nach Beweisaufnahme, insbesondere der Einholung weiterer Sachverständigengutachten auf neurologischem und orthopädischem Fachgebiet die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 60.000,00 € und weitere materielle Schadensersatzbeträge von insgesamt 603,60 € zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des vom Kläger über das außergerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 40.000,00 € noch weiter geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 110.000,00 € hielt das Erstgericht ein weiteres Schmerzensgeld von noch 60.000,00 € deshalb für angemessen und ausreichend, weil der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht nachweisen konnte, dass der Unfall bei der bereits vorhandenen Multiple Sklerose-Erkrankung einen weiteren akuten Schub ausgelöst und die Krankheit sich insgesamt verschlechtert hat.
Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses beiden Parteien am 12.03.2012 zugestellte Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte mit jeweils einem beim Oberlandesgericht München am 10.04.2012 (Bl. 241/242 d. A.) sowie am 12.04.2012 (Bl. 243/244 d. A.) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, die Beklagte nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit beim Oberlandesgericht München am 09.05.2012 (Bl. 247/254 d. A.) bzw. am 14.06.2012 (Bl. 257/261 d. A.) eingegangenen Schriftsatz begründet.
Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger zuletzt,
auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.03.2012 aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat,
die Beklagte ist schuldig, an den Kläger über bisher bezahlte 40.000,00 € hinaus ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 110.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.12.2006 zu zahlen,
die Beklagte ist schuldig, an den Kläger 2.289,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 506,70 €, aus 850,96 € und aus 931,59 € jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte ist schuldig, an den Kläger vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 1.280,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ihrerseits beantragt,
das Endurteil des LG München I vom 08.03.2012 mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Klage auch in Ziffer I. kostenpflichtig abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
In der Sitzung des Senats am 11.10.2013 haben die Parteivertreter die sonstigen materiellen Schäden, die der Kläger im Berufungsbegründungsantrag unter III. geltend gemacht hat, auf der Basis von 1.900,00 € unstreitig gestellt. Der Kläger hat erklärt, dass er die Klage in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages, also 389,25 € zurücknimmt. Mit Schriftsatz vom 14.10.2013 (Bl. 290/291 d. A.) hat der Kläger seine Klage hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 30.09.2003 geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 3.393,52 € in Höhe von 2.112,72 € zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 (Bl. 292 d. A.) hat der Beklagte der Teilklagerücknahme zugestimmt. Ergänzend wird auf die vorgenannten Berufungsbegründungsschriften, die Berufungserwiderungen vom 03.07.2012 (Bl. 262/263 d. A.) und 11.09.2013 (Bl. 277/279 d. A.) den weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 25.09.2013 (Bl. 283/285 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.10.2013 (Bl. 287/289 d. A.) Bezug genommen.
B.
I.
Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Dem Kläger stehen weitere materielle Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.900,00 € zu. Beide Parteivertreter haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.10.2013 diesen Betrag unstreitig gestellt. Der Kläger hat in Höhe von darüber hinausgehenden 389,25 € die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat mit der Unstreitigstellung der darüber hinausgehenden Klagerücknahme konkludent zugestimmt, im Übrigen hat sie mit Schriftsatz vom 29.10.2013 (Bl. 292 d. A.) der Teilklagerücknahme ausdrücklich zugestimmt (§ 269 Abs. 2, 3 ZPO).
2. Dem Kläger steht über die bereits bezahlten 40.000,00 € ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € zu.
Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [[...]]).
Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 - RGZ 8, 117 [118] und BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff. = NJW 1955, 1675 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [BGH 10.01.2006 - VI ZB 26/05] [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [[...]]).
Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06 [[...]]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [[...]]).
§§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von "billiger Entschädigung in Geld". Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH - GSZ- BGHZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [[...]]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [[...]]; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 6. Aufl. 2012, Rz. 1037, 1040).
Soweit der Kläger vorträgt, die Feststellung einer psychiatrischen MdE aufgrund der Unfallfolgen von 10 % (Gutachten Prof. Dr. S. vom 17.01.2011, Bl. 116/140 d. A.) sei zwar in der Klagebegründung formell beachtet, aber im Übrigen nicht gewürdigt worden, trifft dies nicht zu.
Im Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. vom 27.10.2011 (Bl. 216/220 d. A.) wird insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. S. vom 17.01.2011 eine Gesamt-MdE/MdH festgestellt:
100 % vom 27.10.2005 bis 14.12.2005
80 % vom 15.12.2005 bis 31.01.2006
60 % vom 01.02.2006 bis 15.03.2006
50 % vom 16.03.2006 bis 30.04.2006 und
40 % vom 01.05.2006 bis heute und auf Dauer.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hält der Senat unter Bezugnahme auf die vom Erstgericht zutreffend angestellten Erwägungen, die auch der Senat teilt, einen Betrag von insgesamt 120.000,00 € für angemessen.
Soweit die Beklagtenseite auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 16.08.2001 (Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2008, 26. Aufl., Rdziff. 2549) und des OLG Düsseldorf vom 14.01.2005 (Hacks a.a.O. Nr. 2578) sowie des LG München I vom 21.07.2005 (Hacks a.a.O. Nr. 2615) verweist, werden diese Vergleichsfälle den vom Kläger erlittenen Verletzungen nicht gerecht.
Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten "Vergleichsfälle" bilden "in der Regel nur den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung" (BGH VersR 1970, 134 [BGH 18.11.1969 - VI ZR 81/68]; BGH VersR 1970, 281 [BGH 19.12.1969 - VI ZR 111/68]). Der Senat zieht im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen (BGH VersR 1961, 460, 461; 1964, 842, 843; 1967, 256, 257; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [[...]] folgende Vergleichsfälle heran:
- Hacks/Weller/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2013, Nr. 2358: Traumatisch bedingte Pseudospondylolisthese im Segment HWSK VI/II, verursacht durch eine rechtsseitige Fraktur des Prog. articularis superior von HWK VII und zusätzlich einem breitbasigen paramedian rechtsbetonten kranial sequestrierenden Bandscheibenvorfall mit einer MdE von 30 und regelmäßiger Einnahme von Morphium: 100.000 € (LG München I vom 10.04.2003, 19 O 4923/97);
- Hacks, a.a.O., Nr. 2359: Lendenwirbelkörperfraktur LWK 1 mit weitgehender Mobilitätseinschränkung bei einer 60-jährigen Frau bei 30 % Mitverschulden : 100.000 € (OLG Hamm vom 14.05.2012, 6 U 187/11)
Der Kläger musste vom 27.10.2005 bis 16.11.2005 in stationäre Behandlung, wobei zunächst eine operative Behandlung der Wirbelsäulenverletzung mit dorsaler Stabilisierung am 28.10.2005 erfolgte und 3 Tage später die transthorakale Hemikorporektomie des 5. Brustwirbels und dem Wirbelkörperersatz mit Beckenkammspan von TH 4 nach TH 6/5 mit einem zusätzlich eingebrachten Stabfixateur erfolgte. Vom 16.11.2005 bis 14.12.2005 befand sich der Kläger anschließend auf Reha. Beim Kläger sind bis heute als dauerhafte Folgen eine vermehrte Krümmung der Brustwirbelsäule, eine Steifheit des Bewegungssegments TH 3/4 bis TH 6/7, eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule, eine Belastungsminderung der Wirbelsäule, eine breite kosmetisch störende Narbe am Rücken und am linken Beckenkamm, ein noch leicht abgehobenes Schulterblatt rechts sowie eine Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der rechten Schulter gegeben. Beim Kläger ist unstreitig ein chronisches Schmerzsyndrom, welches die Einnahme von hochpotenten Analgetika sowie Psychopharmaka nötig macht, entstanden. Bleibende Schäden sind ferner ein Endstellenstagmus beidseitig, eine rechtsbetonte, insgesamt diskrete Unsicherheit bei Finger-Nasen-Versuchen beidseits, ein Verlust der Bauchhautreflexe, eine Stand- und Gangstörung im Sinne einer Athaxie, eine mäßige Verkürzung des Vibrationsempfindens linksseitig am Innenknöchel sowie eine organisch psychische Störung mit Beeinträchtigungen des Auffassungsvermögens und der Umstellungsfähigkeit, Zeitgitterstörungen und eine Beeinträchtigung der Grundstimmung des affektiven Verhaltens des Klägers. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. S. diagnostizierte Anpassungsstörung lag lediglich im Zeitraum vom 27.10. bis 27.11.2005 vor und mündete sodann in eine leicht depressive Episode. Zur Gesamt-MdE darf auf obige Ausführungen verwiesen werden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt erst 32 Jahre alt war und sein ganzes Leben mit diesen Beeinträchtigungen leben muss.
Nach alledem hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000,00 € für sachgerecht.
Soweit der Kläger noch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, dass die bei ihm vorhandene Multiple Sklerose-Erkrankung aufgrund des Unfalls einen weiteren akuten Schub ausgelöst hat und sich insgesamt verschlechtert hat, hat er diesen Vortrag, den das Erstgericht für nicht nachgewiesen erachtete, in seiner Berufungsbegründung nicht wiederaufgenommen und insoweit das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten.
3. Der ursprünglich entstandene Anspruch auf Begleichung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Gebühr nach Nr. 2300 VV- RVG zuzüglich einer Telekommunikationspauschale von 20,00 € und 19 % MwSt. aus einem Gegenstandswert von 195.759,24 €, nämlich 3.265,36 € ist durch Bezahlung der Beklagten erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Der Gegenstandswert beläuft sich auf 195.759,24 €, da der Kläger vorprozessual ersetzt erhalten hat 113.859,24 € (worauf 40.000,00 € auf das Schmerzensgeld entfielen), darüber hinaus hat er weitere 80.000,00 € Schmerzensgeld berechtigt gefordert und weiteren materiellen Schadensersatz von insgesamt 1.900,00 €.
Der Klägervertreter kann lediglich eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus auf 1,5 berechtigt fordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH DAR 2013, 238) kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Diese Erwägungen gelten erst Recht für die vom Klägervertreter vorgenommene Erhöhung auf eine 2,1-fache Gebühr. Das Argument, die Beklagte habe außergerichtlich eine 2,1-Gebühr freiwillig bezahlt, heißt nicht, dass dieses Begehren berechtigt gewesen wäre. Im Rahmen eines außergerichtlichen Vorgangs bleibt durchaus Raum für Kulanz. Der Senat hat durch Erhöhung der Geschäftsgebühr vom Regelsatz von 1,3 auf den 1,5-fachen Satz bereits deutlich gemacht, dass er die Tätigkeit für umfangreich und überdurchschnittlich hält. Auch unter Berücksichtigung der im Schriftsatz der Klagepartei vom 25.09.2013 (Bl. 283/285 d. A.), 30.09.2013 (Bl. 286 d. A.) und 14.10.2013 (Bl. 290/291 d. A.) vorgetragenen Erwägungen bleibt der Senat bei seiner bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2013 dargelegten Rechtsauffassung, dass er eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 für angemessen, aber auch ausreichend hält.
Eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 195.759,24 € zzgl. 20,00 € Telekommunikationsgebühr und 19 % Mwst. ergibt 3.265,36 €. Hierauf hat die Beklagte unstreitig 2.830,18 € und 769,69 € (Rechnung vom 18.08.2008: Differenz aus bezahlten 2.122,72 € und dem auf die außergerichtliche Einigung entfallenden Betrag von 1.353,03 €) bezahlt. Insgesamt hat die Beklagte also 3.599,87 € beglichen, § 362 Abs. 1 BGB.
4. Die Entscheidung über die Verzugszinsen findet ihre Grundlage in §§ 286, 288, 291 BGB.
II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Aus den bereits unter I. 2. dargestellten Erwägungen, hält der Senat ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € für angemessen.
Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 01.05.2012 (Bl. 257/261 d. A.) vorträgt, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass auch die unfallunabhängige MS-Erkrankung auf Dauer Einschränkungen hervorgerufen hätte und das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob und gegebenenfalls wie sich die Beeinträchtigungen im allgemeinen Leben und im Beruf des Klägers auswirken, auf welche Weise sich die Beeinträchtigungen voneinander abgrenzen lassen und die Multiple Sklerose-Erkrankung in der Zukunft die dominierende Rolle übernehmen wird, so dass es dem Kläger auch ohne den Unfall unmöglich gewesen wäre, die von ihm ausgeübten Sportarten weiter auszuführen, konnte die Beklagte den Nachweis für die von ihr aufgestellte Behauptung nicht führen.
Der Kläger hatte als Anlage K 6 das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Murnau vom 12.07.2007 und die Äußerung des Neurologen Prof. Dr. med. B. vom 23.01.2008 (Anlage K 9), die sich in der Frage, ob eine Beeinflussung der Erkrankung durch das Unfallgeschehen denkbar sei, diametral widersprachen, vorgelegt. Das Erstgericht hat zu dieser Frage ein neurologisches Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. K. eingeholt (Gutachten vom 19.04.2010, Bl. 60/74 d. A.). Zur abschließenden Klärung hat das Erstgericht sodann ein weiteres Sachverständigengutachten des Chefarztes Dr. med. L. (Gutachten vom 02.03.2011, Bl. 142/178 d. A.) erholt. Beide Sachverständige haben insoweit übereinstimmend ausgeführt, dass die Multiple Sklerose bei jedem einzelnen sehr unterschiedlich verlaufen kann und keine sicheren Langzeitprognosen gemacht werden können. Der Kläger leidet an einem schubförmigen Verlauf der MS. Zwischen zwei Erkrankungsschüben kann auch eine Latenz von vielen Jahren (10 bis 20 Jahre) mit völlig beschwerdefreien Intervallen liegen, in denen Patienten keinerlei neurologische Symptome aufweisen. Unter Zugrundelegung dieser Gutachten konnte die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis, dass der Kläger unfallunabhängig nicht mehr die von ihm betriebenen Sportarten und Freizeitgestaltungen ausüben kann, nicht führen. Nicht zweifelhaft kann sein, dass die Lebensbeeinträchtigung des Klägers infolge des erlittenen Unfalls schwerer wiegt als die gleiche Verletzung eines Nichtvorgeschädigten und der Heilungsverlauf ungünstiger war (so auch Saarländisches OLG, 3 U 109/89 Rz. 13 <[...]>).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1 Fall 2 ZPO, 269 III ZPO.
Soweit der Kläger beantragt,
die Kosten für die Erholung des Gutachtens durch Frau Dr. K. niederzuschlagen, weil er mit Schriftsatz vom 05.06.2009 (Bl. 36/38 d. A.) ausdrücklich betont habe, dass ein Gutachten zur Behauptung, dass sich die beim Kläger vorbestehende MS-Krankheit durch den Unfall wesentlich verschlimmert habe, nicht gestellt werde,
war dieser Antrag zurückzuweisen.
Zwar hat der Kläger im Schriftsatz vom 05.06.2009 ausdrücklich kein Gutachten dazu angeboten, dass sich unfallbedingt die vorbestehende MS-Krankheit in bemerkenswerter Weise verschlechtert hat. Es sei nicht veranlasst, hierzu ein Gutachten einzuholen. Im nächsten Absatz widerspricht er sich allerdings insoweit, als er ausführt,
"aufgrund der Untersuchungen und Feststellungen des bereits genannten sachverständigen Zeugen Dr. Bi. haben sich jedoch morphologische Veränderungen ergeben, die dazu führen könnten, dass eine unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden MS-Krankheit eintreten könnte."
Im Schriftsatz vom 25.08.2010 (Bl. 86/87 d. A.) zitiert dann der Kläger aus dem Gutachten vom 19.04.2010 der Sachverständigen Dr. K. (Bl. 60/74 d. A.) wie folgt:
"Bei den von Herrn Maximilian M. geschilderten neu aufgetretenen Beschwerden in Form einer Gangunsicherheit, schnelleren Ermüdbarkeit der Beine und Blasenstörung nach dem stationären Aufenthalt im Klinikum I. mit operativem Eingriff an der Brustwirbelsäule und Zustand nach schwerem Unfallereignis muss aufgrund der geschilderten Beschwerden sowie der von Prof. B. dokumentierten klinisch-neurologischen Untersuchung Anfang 2006 von einem erneuten Erkrankungsschub der Multiplen Sklerose ausgegangen werden. Dieser hat sich in der Zeit nach dem Unfallereignis entwickelt und entsprechend der Ergebnisse der hier durchgeführten klinisch neurologischen Untersuchung nicht komplett zurückgebildet."
Sodann fährt der Berufungsführer fort: "Diese Aussage ist völlig eindeutig. Wir gehen nach diesem Gutachten davon aus, dass aufgrund des Unfalls ein erneuter Schub eingetreten ist, bevor sich die Multiple Sklerose-Krankheit durch den Unfall deswegen auch verschlechtert hat. Sollte dies mit der Klage nicht ausdrücklich behauptet worden sein, so behaupten wir dies nunmehr aufgrund des erholten Gutachtens."
Der Kläger korrigiert damit seine widersprüchliche Aussage vom Schriftsatz vom 05.06.2009 im Schriftsatz vom 25.08.2010 eindeutig. Die mit der Berufungsbegründung vom 08.05.2012 (Bl. 247/254 d. A.) erhobene Behauptung, die Kammer habe letztlich grundlos einen Antrag zu der Frage, ob durch den Unfall ein neuer MS-Schub eingetreten sei, erholt, trifft damit nicht zu.
Gleiches gilt, soweit der Kläger beantragt,
die Kosten für die Erholung des Gutachtens von Prof. Dr. L. niederzuschlagen.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2010 (Bl. 89/95 d. A.) stellte der Kläger noch folgenden Beweisantrag:
"Es wird unter Beweis gestellt, dass der Kläger
- unter ständigen ausgeprägten Rückenschmerzen, zum Teil im Rahmen der statikverschiebend mytendinöser Überlastung leidet,
- weiterhin, dass die körperliche Leistungsfähigkeit und Lebensqualität des Klägers äußerst eingeschränkt ist,
- weiter, dass der Kläger, um seine körperlichen Schmerzen etwas zu reduzieren und Restleistungsfähigkeit zu sichern, auf eine konsequente medizinische fortlaufende Betreuung angewiesen ist,
- dass er regelmäßig ein- bis zweimal pro Woche Anwendungen mit manueller Therapie, Krankengymnastik, Massage und Fango benötigt,
- dass er unfallbedingt drei- bis viermal pro Woche selbständig ein medizinisch betreutes Fitnesstraining benötigt,
- dass er nicht mehr Sportarten, wie Basketball, Snowboard, MTB-Downhill und Skifahren ausüben kann,
- und dass in 15 bis 20 Jahren Bandscheibenschäden mit Sicherheit zu erwarten sind und dass der Kläger danach möglicherweise seinen Beruf als Versicherungskaufmann nicht mehr wird ausüben können
durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens. Gegebenenfalls möge hierzu die Erholung eines neurologischen Gutachtens - soweit erforderlich - angeordnet werden."
Da vom Uniklinikum E. zur Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen ein neurologisches Zusatzgutachten für erforderlich gehalten wurde (Bl. 101 d. A.), erklärte sich der Kläger im Schriftsatz vom 30.11.2010 (Bl. 104 d. A.) mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Daraufhin erstattete das Universitätsklinikum E. das Gutachten vom 02.03.2011 (Bl. 142/178 d. A.). Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon ausgegangen sei - wie er nunmehr in der Berufungsbegründung behauptet -, dass allein die beiden vorliegenden Gutachten der BG-Klinik M. Grundlage der Entscheidung des Erstgerichts sein könnten, kann nach den Schriftsätzen des Klägers nicht nachvollzogen werden.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.