Zur Frage der Aktivlegitimation des Leasingnehmers und Fahrzeugvermieters für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeugmieter - Zur Frage der Aktivlegitimation des Leasingnehmers und Fahrzeugvermieters für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeugmieter - Beschädigung durch Missachtung der Durchfahrthöhe.
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Die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin 10.619,12 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz an Zinsen hieraus seit dem 27.11.2010 zu bezahlen.
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die Klage abzuweisen.
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den Beklagten Ziff. 2 unter Abänderung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts zu verurteilen, an die Klägerin 10.258,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2010 zu bezahlen.
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die Zurückweisung der Berufung.
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"Im übrigen kann der Leasingnehmer von dem Schädiger die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten sowie steuerliche Nachteile und den Gewinnausfall bzw. die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung ersetzt verlangen."
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"Für die Bewertung der Sachnutzung ist vielmehr nach dem für das Schadensersatzrecht maßgeblichen Grundgedanken des § BGB § 249 BGB - Herstellung des ohne des Schadensereignis bestehenden Zustandes - der Kauf- bzw. Wiederbeschaffungswert der maßgebliche Anknüpfungspunkt, weil der Geschädigte eben für den Entzug der Sachnutzung entschädigt werden soll ... Für die Anknüpfung des Werts der Sachnutzung an den Wiederbeschaffungswert spricht vor allem, daß der Leasingnehmer mit einem über die Ersatzleistung beschafften gleichwertigen Fahrzeug die Sachnutzung in gleicher Weise wie vor dem Unfall fortsetzen kann. Wirtschaftlich spielt es für ihn keine Rolle, wenn sich, wie im Streitfall, der Leasinggeber statt zur Fortsetzung des Leasingvertrags mit einem Ersatzfahrzeug nunmehr zur Abwicklung entschließt. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasinggeschäfts für den Leasingnehmer liegt darin, daß der Leasinggeber ihm die Nutzung des Leasingobjekts vorfinanziert und der Leasingnehmer unter Erzielung betriebswirtschaftlicher, bilanzmäßiger und steuerlicher Vorteile ihm dafür den Finanzierungsaufwand einschließlich eines Gewinnes in der Gestalt von Mietsonderzahlungen, Leasingraten und eines am Restwert ausgerichteten Ausgleichs zurückzahlt. Was die Sachnutzung angeht, so erleidet der Leasingnehmer keinen Nachteil, wenn diese künftig vom Schädiger statt vom Leasinggeber (voll-) finanziert wird." |
„Der Leasing-Nehmer ist auch über das Vertragsende hinaus - vorbehaltlich eines Widerrufes durch den Leasing-Geber - ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen (Prozessstandschaft)…“ (abgedruckt bei Reinking/Eggert, a.a.O., Anl. 3, S. 1288).
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"Mieter wünscht nach erfolgter Beratung keine Vollkaskoversicherung.",
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"Unterführung ...Hinweis auf Durchfahrtshöhe in Dunkelheit zu spät wahrgenommen."
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