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OLG Karlsruhe Urteil vom 29.11.2013 - 1 U 27/13 - Beschädigung des vom Fahrzeugvermieter geleasten Fahrzeugs durch den Mieter

OLG Karlsruhe v. 29.11.2013: Beschädigung des vom Fahrzeugvermieter geleasten Fahrzeugs durch den Mieter


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 29.11.2013 - 1 U 27/13) hat entschieden:

   Zur Frage der Aktivlegitimation des Leasingnehmers und Fahrzeugvermieters für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeugmieter - Zur Frage der Aktivlegitimation des Leasingnehmers und Fahrzeugvermieters für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeugmieter - Beschädigung durch Missachtung der Durchfahrthöhe.

Siehe auch
Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Gründe:


I.

Die klagende Fahrzeugvermieterin verlangt vom Fahrzeugmieter Schadensersatz wegen der Beschädigung des ihrerseits geleasten und - ohne Haftungsfreistellung für selbst verschuldete Unfälle - an die Beklagtenseite vermieteten Lkw in Höhe von rund 10.000 EUR.

Mit der Behauptung, die Beklagte Ziff. 1 habe den Mietvertrag unterschrieben und durch den vom Beklagten Ziff. 2 verschuldeten Unfall sei ein Schaden in Höhe von 10.543,22 EUR entstanden, hat die Klägerin in erster Instanz beantragt:

   Die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin 10.619,12 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz an Zinsen hieraus seit dem 27.11.2010 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie haben dafür vorgetragen, die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht Eigentümerin des Lkws sei. Zudem sei die Beklagte Ziff. 1 nicht passivlegitimiert, weil der Mietvertrag durch den Beklagten Ziff. 2 unterschrieben worden sei. Der Beklagte Ziff. 2 hafte im Übrigen allenfalls in Höhe des zu vereinbarenden Selbstbehalts der Kasko-Versicherung, weil er nämlich im Rahmen der Beratung durch den Kläger-Mitarbeiter M. nicht über seinen Irrtum aufgeklärt worden sei, dass seine private Haftpflichtversicherung im Schadensfalle nicht eintrittspflichtig wäre. Nur deshalb habe der Beklagte Ziff. 2 von der Vereinbarung einer Haftungsfreistellung abgesehen.




Das Landgericht hat den Beklagten Ziff. 2 informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Herrn M. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H. Alsdann hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der tatbestandlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren - weitestgehend - weiterverfolgt. Zwar sei der Vertrag doch nicht von der Beklagten Ziff. 1 unterzeichnet worden, weswegen die Berufung gegen sie zurückgenommen werde. Das Landgericht habe jedoch zu Unrecht eine Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Eine solche folge insbesondere bereits aus dem mit dem Beklagten Ziff. 2 geschlossenen Vertrag. Nachdem entsprechend den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen jedoch - entgegen den ursprünglichen, der Klageerhebung zugrunde liegenden Annahmen - kein wirtschaftlichter Totalschaden vorgelegen habe, sei der Beklagte Ziff. 2 zumindest zum Ersatz des (niedrigeren) Reparaturaufwands (zzgl. Sachverständigenkosten von 45,90 und Unkostenpauschale), zusammen 10.258,80 EUR, verpflichtet.

Die Klägerin hat sonach von den zunächst gegen beide Beklagte eingelegten Berufungen ausdrücklich diejenige gegen die Beklagte Ziff. 1 zurückgenommen und im Übrigen beantragt,

   den Beklagten Ziff. 2 unter Abänderung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts zu verurteilen, an die Klägerin 10.258,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2010 zu bezahlen.




Der Beklagte Ziff. 2 beantragt

   die Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 04.10.2013 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als entscheidenden Einzelrichter übertragen. Dieser hat am 04.11.2013 mit den Parteien mündlich verhandelt.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf deren gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2013 Bezug genommen.




II.

A.

Die Berufung gegen die Beklagte Ziff. 1 hat die Klägerin ausdrücklich zurückgenommen, sodass ihr kraft Gesetzes insoweit die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind und - ebenfalls nur deklaratorisch (vgl. BeckOK ZPO-Wulf, Stand: 15.07.2013; § 516, Rn. 17) - auszusprechen ist, dass die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung insoweit verlustig ist (§ 516 Abs. 3 ZPO).

B.

Anderes gilt bezüglich des Beklagten Ziff. 2.

Die insoweit zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Denn die Klägerin kann - wie tenoriert - wegen der vom Beklagten Ziff. 2 verschuldeten Beschädigung des diesem vermieteten Lkw Schadensersatz in der in zweiter Instanz nurmehr begehrten Höhe verlangen.

1. Die Klägerin ist insoweit insbesondere aktivlegitimiert. Zwar hatte sie das an den Beklagten Ziff. 2 vermietete Fahrzeug - unbestritten - selbst geleast.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der beizutreten ist, steht jedoch auch einem Leasingnehmer anerkanntermaßen schon aufgrund seines Rechts zum Besitz am Leasinggegenstand ein (deliktischer) Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu; und zwar ein solcher, gerichtet auf Ersatz seines Nutzungsschadens, der sich inhaltlich jedoch nach den Reparaturkosten oder bei Totalschaden nach dem Wiederbeschaffungswert des Leasinggegenstands bemisst, dessen Ersatz dem Leasingnehmer den Erwerb eines gleichwertigen Leasinggegenstands ermöglicht und damit das Interesse jenes am Entzug des Leasinggegenstands abdeckt (vgl. BGH WM 1976, 1133, 1135; NJW-RR 1991, 280, 281; BGHZ 116, 22, 27 ff.; MünchKommBGB/Koch, 6. Aufl. 2012, Finanzierungsleasing, Rn. 99; Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2012, 3. Kap., Rn. 123 f. - jeweils m.w.N.).


Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich vertraglicher Ansprüche aufgrund des zwischen der Klägerin und dem Beklagten Ziff. 2 - zuletzt unbestritten - geschlossenen Fahrzeugmietvertrags (vgl. Staudinger-Schiemann, BGB [Neubearbeitung 2005], Vorbemerkungen zu §§ 249-254, Rn. 77 bzw. § 249, Rn. 236 m.w.N.); zumal die Klägerin die klagegegenständlichen auf Schadensersatz gerichteten Ansprüche bereits im Rahmen der Anspruchsbegründungsschrift ausdrücklich sowohl auf deliktische als auch auf vertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt hat.

Ohne Erfolg macht der Beklagte Ziff. 2 dagegen geltend, in der genannten Entscheidung (BGHZ 116, 22, 27 ff.) habe der Bundesgerichtshof einen Anspruch des Leasingnehmers allenfalls bis zur Höhe Wiederbeschaffungsaufwands begrenzt. Soweit der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung von einer Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand gesprochen hat, war dies ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass im dortigen Fall die Beklagten bereits die Wiederbeschaffungskosten erstattet hatten, mithin nur noch über die Frage eines weitergehenden Anspruchs auf Erstattung eines so gen. Haftungsschadens gestritten wurde, sodass vom Bundesgerichtshof nurmehr darauf zu erkennen war und auch entschieden wurde, die dortige Klägerin habe keinen Schaden dargelegt, der über den bereits erstatteten Wiederbeschaffungswert hinausgeht (a.a.O.). Ohne jede Einschränkung sprach denn auch der Bundesgerichtshof im dortigen Leitsatz 2 ganz grundsätzlich aus:

   "Im übrigen kann der Leasingnehmer von dem Schädiger die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten sowie steuerliche Nachteile und den Gewinnausfall bzw. die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung ersetzt verlangen."

In den Entscheidungsgründen wurde zudem in Auseinandersetzung mit kritischer Literatur ausgeführt:

   "Für die Bewertung der Sachnutzung ist vielmehr nach dem für das Schadensersatzrecht maßgeblichen Grundgedanken des § BGB § 249 BGB - Herstellung des ohne des Schadensereignis bestehenden Zustandes - der Kauf- bzw. Wiederbeschaffungswert der maßgebliche Anknüpfungspunkt, weil der Geschädigte eben für den Entzug der Sachnutzung entschädigt werden soll ...

Für die Anknüpfung des Werts der Sachnutzung an den Wiederbeschaffungswert spricht vor allem, daß der Leasingnehmer mit einem über die Ersatzleistung beschafften gleichwertigen Fahrzeug die Sachnutzung in gleicher Weise wie vor dem Unfall fortsetzen kann. Wirtschaftlich spielt es für ihn keine Rolle, wenn sich, wie im Streitfall, der Leasinggeber statt zur Fortsetzung des Leasingvertrags mit einem Ersatzfahrzeug nunmehr zur Abwicklung entschließt. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasinggeschäfts für den Leasingnehmer liegt darin, daß der Leasinggeber ihm die Nutzung des Leasingobjekts vorfinanziert und der Leasingnehmer unter Erzielung betriebswirtschaftlicher, bilanzmäßiger und steuerlicher Vorteile ihm dafür den Finanzierungsaufwand einschließlich eines Gewinnes in der Gestalt von Mietsonderzahlungen, Leasingraten und eines am Restwert ausgerichteten Ausgleichs zurückzahlt. Was die Sachnutzung angeht, so erleidet der Leasingnehmer keinen Nachteil, wenn diese künftig vom Schädiger statt vom Leasinggeber (voll-) finanziert wird."

Davon abgesehen macht die Klägerin hier in zweiter Instanz auch nurmehr die (fiktiven) Reparaturkosten gemäß dem in erster Instanz vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten in Höhe von 10.182,90 EUR geltend, die ohnehin unter dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) von 10.546,22 EUR liegen, es folglich auf eine entsprechende „Begrenzung“ nicht entscheidungserheblich ankommt.

Ungeachtet all dessen ist aber auch nach dem eigenen Beklagtenvorbringen die Klägerin im Streitfall als berechtigt anzusehen, den aus der Beschädigung des Leasingfahrzeugs resultierenden Schadensersatz gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 geltend zu machen.

Schließlich ist mangels abweichender Anhaltspunkte hier - wie der Beklagte zu Recht selbst anführt - von einer branchenüblichen Gestaltung des zugrunde liegenden Leasingvertrags auszugehen und demzufolge davon, „dass Ansprüche aus der Beschädigung des Leasingfahrzeugs bei einem Reparaturschaden auf den Leasingnehmer übergehen (d.h. den entsprechenden Anspruch selbst zu regulieren)“ Selbst wenn man jedoch keine Abtretung/keinen Rechtsübergang annähme, änderte dies nichts. Denn im Regelfall wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber jedenfalls ermächtigt, alle Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung - d.h. qua gewillkürter Prozessstandschaft - gegenüber einem Schädiger geltend zu machen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. L 540) wie dies u.a. auch die empfohlenen, im Bundesanzeiger Nr. 220 v. 25.11.2003, S. 24644 veröffentlichten VDA-Muster-Leasing AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung) in Ziffer X Nr. 4 vorsehen:

   „Der Leasing-Nehmer ist auch über das Vertragsende hinaus - vorbehaltlich eines Widerrufes durch den Leasing-Geber - ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen (Prozessstandschaft)…“ (abgedruckt bei Reinking/Eggert, a.a.O., Anl. 3, S. 1288).

Dass möglicherweise Anderes gälte, falls die Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeug überstiegen (ebenda), ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil diese Voraussetzung hier - wie in zweiter Instanz unstreitig - nicht gegeben ist. Denn nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen war von einem Wiederbeschaffungswert des Lkw zum Schadenszeitpunkt in Höhe von 25.000 EUR auszugehen. Die Reparaturkosten von 10.182,90 EUR betrugen demgemäß lediglich gut 40 % hiervon.

Nach alledem kann die Klägerin vom Beklagten Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten (nebst der geringfügigen Sachverständigenkosten und Unkostenpauschale) verlangen.

2. Die - jedenfalls fahrlässig - schuldhafte Beschädigung des Mietfahrzeugs hat der Beklagte Ziff. 2 schon vorgerichtlich ausdrücklich eingeräumt und steht auch im Verfahren zwischen den Parteien außer Streit.

3. Letzteres gilt - jedenfalls in zweiter Instanz - auch für die vom gerichtlichen Sachverständigen in erster Instanz auftragsgemäß überprüfte und korrigierte Schadenskalkulation. Die Beklagten haben sich dieser schon erstinstanzlich ausdrücklich angeschlossen und die Klägerin hat sie jedenfalls ihrer in zweiter Instanz weiter verfolgten Schadensersatzforderung ausdrücklich zugrunde gelegt.

4. Es ist auch kein Raum für die Annahme eines zurechenbaren Mitverschuldens der Klägerin an der Schadensentstehung (§ 254 i.V.m. § 278 BGB) bzw. für aufrechenbare Gegenansprüche des Beklagten Ziff. 2 gegen jene.

a) In diesem Kontext kann insbesondere schon ein - bestrittenermaßen - vom Beklagten Ziff. 2 angeblich offengelegter, eigener Irrtum über eine Deckung von Schäden wie den streitgegenständlichen durch seine private Haftpflichtversicherung vor dessen - unbestritten - ausdrücklich erklärtem Verzicht auf die Vereinbarung einer Haftungsbefreiung im Rahmen des Mietvertragsabschlusses nicht zugrunde gelegt werden. Darauf, ob die Klägerin eine Rechtspflicht zur Behebung eines - unterstellten solchen - Irrtums getroffen hätte, kommt es daher gar nicht an.

Abgesehen davon ist im Übrigen hier zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien nicht nur unbestritten im Vertrag ausdrücklich schriftlich festgehalten haben,

   "Mieter wünscht nach erfolgter Beratung keine Vollkaskoversicherung.",

sondern dass der Beklagte Ziff. 2 auch nach seinen eigenen Einlassungen im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht in der Anmietung von Lkw überdurchschnittlich erfahren war und über Kenntnisse zu den diesbezüglichen Versicherungs-Gepflogenheiten verfügt, wie er dies auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nochmals nachdrücklich dokumentierte.


bb) Entsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich etwaiger (pflichtwidriger) Nichtaufklärung über die Maße, namentlich die Höhe des - später beschädigten - Mietfahrzeugs. Abgesehen davon, dass sich jeder Fahrzeugmieter genau über die besonderen Maße eines angemieteten Lkw zu informieren hat, v.a., wenn es sich um ein für ihn neues Fahrzeug handelt (so zutreffend Nugel, MDR 2013, 1328, 1329), war die hier alleine interessierende besondere Höhe des Fahrzeugs, speziell von dessen Kastenaufbau, bei der tagsüber erfolgten Anmietung - unzweifelhaft - für jedermann offenkundig und ist auch dem Beklagten erklärtermaßen nicht verborgen geblieben. Schließlich hat er schon im Rahmen seiner eigenen Schadensschilderung gegenüber der Klägerin bei der Fahrzeugrückgabe angegeben:

   "Unterführung ...Hinweis auf Durchfahrtshöhe in Dunkelheit zu spät wahrgenommen."

mithin deutlich gemacht, dass er durchaus um die grundsätzliche Problematik der Durchfahrtshöhe wusste. Noch deutlicher hat er dies im Rahmen seiner Einlassung in der Berufungsverhandlung vom 04.11.2013 gemacht, er habe sich schon gedacht gehabt, dass der angemietete Lkw 3 m und ein bisschen was an Höhe aufgewiesen habe.

Davon abgesehen hat die Klägerin erstinstanzlich bereits eine etwaige Kausalität einer - bestrittenen - Nichtaufklärung über die Fahrzeugmaße bestritten, ohne dass der Beklagte Ziff. 2 hierzu noch ergänzend vorgetragen hätte. Auch in diesem Zusammenhang ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte Ziff. 2 selbst zu Protokoll gegeben hat, über Erfahrung in der Anmietung von Lkw zu verfügen.

Daran ändert auch seine Einlassung in der Berufungsverhandlung vom 04.11.2013 nichts:

Man muss jedoch hier zusätzlich bedenken, dass die Durchfahrt an der ich schließlich hängen geblieben bin, insoweit eine Falle für besonders hohe Fahrzeuge darstellt, als sie gegenüber anderen Durchfahrten außergewöhnlich niedrig ist.

Denn insoweit ist schon nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter diese - unterstellte - außergewöhnliche 'Falle' und die Absicht des Klägers diese zu durchfahren positiv bekannt gewesen wäre, hätte bekannt sein müssen oder auch nur können.

5. Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch ist auch nicht etwa verjährt, sondern wurde - wie von der Klägerin zutreffend dargelegt - vorliegend rechtzeitig durch Mahnbescheidsantrag gehemmt.

6. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug (§§ 286, 288 BGB.



III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3, § 516 Abs. 3 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Gründe, die für den vorliegenden Einzelfall nach § 543 Abs. 2 ZPO eine Zulassung der Revision rechtfertigten, liegen nicht vor.

4. Soweit der Beklagte Ziff. 2 nach der Berufungsverhandlung vor dem Einzelrichter eine Rückübertragung des Berufungsrechtsstreits auf den Senat beantragte, lagen die nach § 526 Abs. 2 ZPO hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere die insoweit geltend gemachten unterschiedliche(n) Auffassungen hinsichtlich der rechtlichen und hieraus folgenden tatsächlichen Beurteilung des vorliegenden Falles begründeten keine wesentliche Änderung der Prozesslage i.S.v. § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, zumal der Einzelrichter seine (vorläufige) Beurteilung der Rechtslage bereits mit Hinweisbeschluss vom 09.10.2013 den Parteien ausführlich mitgeteilt hatte.

Auch ein übereinstimmender Parteiantrag auf Rückübertragung des Berufungsrechtsstreits an den Senat (§ 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) liegt nicht vor.

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