Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Koblenz Beschluss vom 18.12.2013 - 2 Ss 76/13 - Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Eu-Führerschein

OLG Koblenz v. 18.12.2013: Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Eu-Führerschein


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 18.12.2013 - 2 Ss 76/13) hat entschieden:
  1. Der Besitz eines von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins ist grundsätzlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber am Tag der Erteilung des Führerscheins die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

  2. Die unionsrechtliche Anerkennungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 FeV gilt nur für solche in einem anderen Mitgliedsstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen ist.

  3. Eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis, die der Betroffene nach Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis noch besitzt, muss auch dann nicht anerkannt werden, wenn sie vor der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war.

Siehe auch EU-Führerschein - Fahren ohne Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

I.

Maßgebliche Rechtsfrage in diesem Verfahren ist, ob ein am 1. September 2005 - nach Ablauf der Sperrfrist - ausgestellter tschechischer Führerschein die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, wo ihr sowohl die deutsche Fahrerlaubnis als auch das Recht entzogen worden war, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988 Gebrauch zu machen.

1. Dies verneinend, verurteilte das Amtsgericht Linz am Rhein die Angeklagte am 24. Februar 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten. Zugleich wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und den Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis von 2 Jahren angeordnet. Die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten verwarf die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Urteil vom 12. September 2011 zunächst als unbegründet.

Auf die Revision der Angeklagten hat der Senat das Berufungsurteil mit Beschluss vom 24. Mai 2012 (2 Ss 208/11) aufgehoben, die Feststellungen jedoch nur insoweit, als sie den tschechischen Führerschein vom 1. September 2005 betrafen. Diese waren unzureichend und keine ausreichende Grundlage einer Verurteilung nach § 21 StVG, weil sie zum einen offen ließen, ob es sich bei dem Führerschein vom 1. September 2005 lediglich um die Dokumentation der früher erteilten tschechischen Fahrerlaubnis handelte (mit der Folge, dass die Angeklagte nicht zum Führen von Kfz in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt wäre) oder ob vor Erteilung dieses Führerscheins die Eignungsvoraussetzungen erneut geprüft worden waren. Darüber hinaus fehlten auch Feststellungen dazu, ob aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom ausstellenden Mitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht beachtet wurde. Der Senat hat die Sache insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen, wobei jedoch die folgenden Feststellungen in Teilrechtskraft erwachsen sind:

Die aus Tschechien stammende Angeklagte hat seit Februar 1997 ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sie verfügt über eine am 22. Dezember 1988 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt wurde ihr zusätzlich eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt, jedoch durch Strafbefehl des Amtsgerichts Linz wegen Trunkenheit im Verkehr vom 7. Dezember 2001 entzogen (Az. 2040 Js 45366/01) und danach nicht wieder erteilt.

Am 23. Oktober 2002, rechtskräftig seit dem 10. März 2003, wurde sie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 22. Januar 2003 angeordnet (Az. 2040 Js 610/02).

Am 14. Mai 2003, rechtskräftig seit dem 22. Mai 2003, wurde die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ihr wurde weiter das Recht aberkannt, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988 Gebrauch zu machen und es wurde eine Sperrfrist bis zum 13. Mai 2004 angeordnet (Az. 2040 Js 70042/02).

Am 26. Mai 2004 beantragte die Angeklagte bei der Kreisverwaltung N. die Umschreibung eines ihr am 22. September 1997 ausgestellten tschechischen Führerscheins bzw. die Anerkennung des Rechts, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen zu dürfen. Diesen Antrag nahm sie im April 2005 zurück, wobei sie die Auffassung vertrat, aufgrund europarechtlicher Bestimmungen berechtigt zu sein, mit ihrer tschechischen Fahrerlaubnis Kfz auch in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Mit Schreiben der Kreisverwaltung N. vom 28. April 2005 wurde sie darauf hingewiesen, dass ihre tschechische Fahrerlaubnis sie nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt und sie sich deshalb gemäß § 21 StVG strafbar mache, wenn sie Kraftfahrzeuge in Deutschland führe.

Dennoch führte die Angeklagte in der Zeit vom 19. März 2009 bis zum 20. September 2010 in insgesamt fünf - im Urteil der Strafkammer näher ausgeführten - Fällen einen VW-​Bus auf bundesdeutschen Straßen.

2. Mit Urteil vom 11. März 2013 hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Berufung der Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist. Zugleich wurde die verhängte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf 6 Monate herabgesetzt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer lag der Erteilung des Führerscheins vom 1. September 2005 keine neuerliche Prüfung der Fahreignung nach tschechischem Recht zugrunde. Geprüft wurde lediglich, ob gegen die Angeklagte ein Fahrverbot nach tschechischem Recht verhängt worden war, was nicht der Fall war. Sie hatte lediglich ihren früheren, auf der Grundlage der Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988 ausgestellten Führerschein gegen das neue Dokument vom 1. September 2005 umgetauscht.

3. Gegen das ihr am 29. April 2013 zugestellte Urteil hat die Angeklagte am 13. März 2013 Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel am 8. Mai 2013 näher begründet. Sie ist nach wie vor der Auffassung, der Führerschein vom 1. September 2005 berechtige sie zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland und rügt die Verletzung materiellen Rechts.


II.

Die Revision ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Revisionsrechtfertigung, des Schriftsatzes vom 16. Juli 2013 und der Gegenerklärung vom 23. Juli 2013 haben Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.

Die Angeklagte ist zu Recht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt worden. Sie verfügte zur Tatzeit über keine Fahrerlaubnis, die sie zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigte. Ihre deutsche Fahrerlaubnis war ihr durch Strafbefehl des Amtsgerichts Linz vom 7. Dezember 2001 (Az. 2040 Js 45366/01) rechtskräftig entzogen worden. Auch die tschechische Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988 berechtigt sie nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr im Inland. Dem steht § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV entgegen.

1. Bei dem am 1. September 2005 - nach Ablauf der Sperrfrist - ausgestellten tschechischen Führerschein handelt es sich nicht um eine ausländische Fahrerlaubnis, die sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen würde. Nach dieser Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben, zwar im Umfang ihrer Berechtigung Fahrzeuge im Inland führen. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Der Besitz eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ist grundsätzlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber am Tag der Erteilung des Führerscheins die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat (EuGH in st. Rspr., zuletzt C-​419/10 v. 26.04.2012 [Hofmann] Rn. 46, vgl. NJW 2012, 1935; Senat, Beschl. 2 Ss 222/10 v. 07.02.2011 - juris u. 2 Ss 208/11 v. 24.05.2012).

Der Führerschein vom 1. September 2005 ist aber nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer keine Fahrerlaubnis im Sinne einer materiellen Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV), sondern nur die Bescheinigung zum Nachweis der bestehenden tschechischen Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988. Die unionsrechtliche Anerkennungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 FeV gilt nur für solche in einem anderen Mitgliedsstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen ist (OLG Bamberg DAR 2013, 277; BVerwG ZfS 2012, 597 ff.). Die Anerkennungsverpflichtung eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins beruht maßgeblich darauf, dass durch die Ausstellung eines solchen Führerscheins der Nachweis erbracht wird, dass der Inhaber am Tag der Erteilung des Führerscheins die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt hat. Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-​Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt (OLG Bamberg aaO mwN; BVerwG ZfS 2009, 298).

Der Führerschein vom 1. September 2005 würde die Angeklagte daher nur dann gemäß § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen, wenn vor seiner Erteilung die Eignungsvoraussetzungen nach tschechischem Recht erneut überprüft worden wären. Dies ist nach den Feststellungen der Strafkammer jedoch nicht der Fall. Bei diesem Führerschein handelt es sich lediglich um den Umtausch des früheren tschechischen Führerscheins in einen neuen. Er dokumentiert, wie sich aus seinem im Urteil ausführlich festgestellten Inhalt unzweifelhaft ergibt, lediglich die zugrunde liegende Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988.

2. Die tschechische Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988 berechtigt die Angeklagte aber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Dieses Recht wurde ihr durch Urteil des Amtsgerichts Linz vom 14. Mai 2003 gemäß § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB rechtskräftig aberkannt und danach von der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht wieder erteilt.

Darüber hinaus können sich auf die Anerkennung ausländischer EU-​Fahrerlaubnisse gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (in der hier anzuwendenden Neufassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-​Verordnung vom 7. Januar 2009, BGBL. I S. 29) solche Personen nicht berufen, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Dies trifft auf die Angeklagte zu: ihr wurde die deutsche Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des Amtsgerichts Linz vom 7. Dezember 2001 rechtskräftig entzogen.

3. Diese im deutschen Fahrerlaubnisrecht geregelte Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz, und zwar unabhängig davon, ob die Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. L 237 v. 24.08.1991, S. 1 ff. - sog. 2. Führerschein-​Richtlinie) oder die Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 403 v. 30.12.2006, S. 18 ff. - sog. 3. Führerschein-​Richtlinie) zur Anwendung kommt. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes - dies ist vorliegend gem. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG die Bundesrepublik Deutschland, da die Angeklagte in A. lebt - auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden. In diesem Fall kann er es gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, der er in seinem Hoheitsgebiet die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die 3. Führerschein-​Richtlinie hat an dieser Rechtslage nur insoweit etwas geändert, als danach die Anerkennung in solchen Fällen zwingend zu versagen ist (vgl. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG).

Der EuGH hat die Übereinstimmung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit den Führerschein-​Richtlinien der Europäischen Union anerkannt. In den Fällen des Entzugs der Fahrerlaubnis im Inland verstößt die Versagung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nur dann gegen Europäisches Recht, wenn dieser nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt wurde (EuGH C-​476/01 v. 29.04.2004 [Kapper], vgl. NJW 2004, 1725 <1728>; C-​227/05 v. 06.04.2006 [Halbritter], vgl. NJW 2006, 498 <499>; C-​340/05 v. 28.09.2006 [Kremer], vgl. NJW 2007, 1863 <1864>). Weiter hat der EuGH vom unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz aber auch solche ausländischen Führerscheine ausgenommen, die nach Ablauf einer in dem Aufnahme-​Mitgliedsstaat angeordneten Sperrfrist ausgestellt wurden, jedoch auf einer Fahrerlaubnis beruhen, die der ausstellende Mitgliedsstaat vor seinem Beitritt zur Europäischen Union erteilt hat. Eine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis, die der Betroffene nach Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis noch besitzt, muss darüber hinaus auch dann nicht anerkannt werden, wenn die ausländische Fahrerlaubnis vor Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war, denn die Wiederherstellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist dann im Ausland nicht geprüft worden (EuGH C-​321/07 v. 19.02.2009 [Schwarz] - juris Rn. 98).

So aber liegt der Fall hier. Die tschechische Fahrerlaubnis wurde der Angeklagten am 22. Dezember 1988 und damit vor dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union (1. Mai 2004) erteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer lässt sich dies unmittelbar dem Führerschein vom 1. September 2005 entnehmen. Darüber hinaus wurde diese Fahrerlaubnis vor Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt und eine Prüfung der Wiederherstellung der Eignung zum Fahren von Kraftfahrzeugen danach fand nicht statt. Der Führerschein vom 1. September 2005 dokumentiert, wie dargelegt, nur die Erteilung der früheren Fahrerlaubnis; ihr steht deshalb § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegen (vgl. Senat Beschl. 2 Ss 206/10 v. 21.12.2010; BVerwG NJW 2009, 1687 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. FeV § 28 Rn. 28 mwN).

Entgegen der Auffassung der Angeklagten hat der Europäische Gerichtshof diese Rechtsprechung weder aufgegeben noch modifiziert. Er hat mit Urteil vom 26. April 2012 vielmehr ausdrücklich entschieden, dass die neue Regelung in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nicht zu einer Abänderung der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 1991/439/EWG ergangenen Rechtsprechung führt (EuGH C-​419/10 v. 26.04.2012 [Hofmann] Rn. 65, vgl. NJW 2012, 1935 ff.). Soweit der EuGH in dieser Entscheidung eine Verletzung von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG durch Versagung der Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis festgestellt hat, beruhte dies ausschließlich darauf, dass mangels entgegen stehender Feststellungen davon auszugehen war, dass dem nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellten EU-​Führerschein eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 1991/ 439/EWG zu Grunde lag. Dies ist in dem hier zu entscheidenden Fall nach den Feststellungen der Strafkammer - wie dargelegt - aber gerade nicht der Fall.

Aus den von der Angeklagten zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen (OLG Jena NZV 2013, 509 u. BVerwGE 144, 220 ff.) ergibt sich nichts anderes. Beide Entscheidungen betrafen - zu völlig anders gelagerten Sachverhalten - die Frage, ob es sich beim Umtausch eines ausländischen Führerscheins durch einen anderen Mitgliedsstaat gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG um die Neu-​Erteilung einer Fahrerlaubnis handelt, die dem Anerkennungsgrundsatz unterliegt. Soweit das zu bejahen ist, setzt dies weder die Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 4 FeV außer Kraft noch kann daraus der Schluss gezogen werden, auch der Umtausch eines Führerscheins durch den Ausstellerstaat selbst stelle stets die Neu-​Erteilung einer Fahrerlaubnis dar.