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OLG Köln Beschluss vom 18.12.2013 - 11 U 96/13 - Angaben in einer Internetanzeige als Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

OLG Köln v. 18.12.2013: Zu den Angaben in einer Internetanzeige als Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf


Das OLG Köln (Beschluss vom 18.12.2013 - 11 U 96/13) hat entschieden:
Die Angaben in einer Internetanzeige werden zwar regelmäßig Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages klar und unmissverständlich darauf hinweist, dass er keine Gewähr dafür geben könne, dass das Kaufobjekt dieses Ausstattungsmerkmal (hier: Tempomat) aufweise. Trägt der Verkäufer dies substantiiert vor, so muss der Käufer, der jedenfalls dann für den Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung beweispflichtig ist, wenn keine Abweichung von einer üblichen Beschaffenheit in Rede steht, das Gegenteil beweisen.


Siehe auch Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:

Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO).

1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 4.11.2013 verwiesen.
"Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

1. Darin, dass das Fahrzeug nicht mit einem Tempomat ausgerüstet war, liegt kein zum Rücktritt berechtigender Mangel. Das Landgericht nimmt an, dass das Vorhandensein eines Tempomaten aufgrund der Angaben in der Internatanzeige als Beschaffenheit vereinbart worden sei (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Kläger sei mit seinen Gewährleistungsrechten jedoch ausgeschlossen, da er diesen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages gekannt habe (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Aus seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, wonach er bei der Besichtigung des Fahrzeuges geäußert habe, eine Einstellung im Bordcomputer stelle lediglich eine Geschwindigkeitsbegrenzung und keinen Tempomaten dar, ergebe sich, dass er den Mangel gekannt habe. Dem ist zu folgen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die diese Würdigung entkräften könnten. Allerdings ist aus den vom Landgericht hierzu angeführten Gründen schon nicht bewiesen, dass die Beschaffenheitsangabe der Internetanzeige Vertragsinhalt geworden ist. Die Angaben in einer Internetanzeige werden zwar regelmäßig Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des §§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB (LG Karlsruhe, DAR 2010, 528). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages klar und unmissverständlich darauf hinweist, dass er keine Gewähr dafür geben könne, dass das Kaufobjekt dieses Ausstattungsmerkmal aufweise (OLG Koblenz NJOZ 2012, 343 = BeckRS 2011,13518). Trägt der Verkäufer dies substantiiert vor, so muss der Käufer, der jedenfalls dann für den Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung beweispflichtig ist, wenn keine Abweichung von einer üblichen Beschaffenheit in Rede steht, das Gegenteil beweisen (vgl. H. P. Westermann in: Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 434 Rdn. 54; Faust in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.3.2011, § 434 Rdn. 118). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht angegeben, sie habe den Kläger darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug keinen Tempomat habe, "der wäre vorne rechts am Lenkrad", was der Kläger bestätigt habe. Sie habe noch gesagt, die "Geschwindigkeitseinstellung gehe" im Bordcomputer. Dies hat der Kläger bei seiner Anhörung selbst mit seinen Angaben bestätigt, er habe sich das Fahrzeug angeschaut und gesagt, man müsste in den Bordcomputer reingehen, um den Tempomat zu bestätigen. Er habe dann gesagt, das sei aber eine Geschwindigkeitsbegrenzung und kein Tempomat. Danach war für die Beteiligten bei der Besichtigung jedenfalls zweifelhaft, ob das Fahrzeug einen Tempomaten im eigentlichen Sinne aufwies. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der dem Kläger nach der Besichtigung ausgehändigte schriftliche Kaufvertrag hierzu keine ausdrückliche Vereinbarung enthielt, konnte der Kläger bei der nach §§ 157, 242 BGB gebotenen objektiven Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben und der gegenseitigen Interessenlage nicht davon ausgehen, dass das Vorhandensein eines solchen Tempomaten zur vereinbarten Beschaffenheit gehöre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin C. Diese hat bekundet, die Beklagte habe die Frage des Tempomaten bei der Abholung klären sollen, dazu habe nochmals nachgefragt werden sollen. Sie habe aber an diesem Samstag (dem Tag der Besichtigung, dem 23.6.2012) bestätigt, dass ein Tempomat vorhanden gewesen sei, denn dieser habe ja in der Anzeige gestanden. Es sei so gewesen, dass der Kläger die Fahrzeugausstattung aus der Anzeige vorgelesen habe. Diese Ausstattung sei für ihn ein wichtiges Thema gewesen und zwar im Hinblick auf den Tempomat, denn das Fahrzeug in N habe einen gehabt. Wenn das Fahrzeug der Beklagten keinen gehabt habe, wären sie nach N weitergefahren. Im Hinblick auf den Tempomat habe die Beklagte das Vorhandensein des Tempomaten zugesagt, so dass dann der Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Auch dem lässt sich eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Tempomaten nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass der Kläger den Vertrag noch am Tag der Besichtigung abschloss, obwohl die Frage des Tempomaten ungeklärt geblieben war, konnte die Beklagte schließen, dass es für den Kläger nicht mehr erheblich war, ob das Fahrzeug einen Tempomaten im engeren Sinne oder aber nur eine Geschwindigkeitsbegrenzung hatte. Soweit der Kläger in der Berufung behauptet, das Fahrzeug verfüge noch nicht einmal über eine Geschwindigkeitsbegrenzung, handelt es sich um eine neue Behauptung die nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet ist. Sie steht überdies im Widerspruch zu seiner Angabe in der Klagebegründung (S. 5 = Bl. 5 d.A.), wonach "im Fahrzeug nur ein Bordcomputer mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung vorhanden" war.

2. Die Rüge, das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass die Anzahl der Vorbesitzer falsch angegeben worden sei, greift ebenfalls nicht durch. In dem Kaufvertrag hat die Beklagte die Zahl der Vorbesitzer unter der Rubrik "Der Verkäufer erklärt" und dem Vorbehalt "soweit bekannt" angegeben. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wissenserklärung, für die der Verkäufer nur im Falle einer schuldhaften Falschangabe haftet (BGH NJW 2008, 1517; Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 434 Rdn. 15). Dafür ist nichts ersichtlich, zumal die Umschreibung des Fahrzeuges vom ersten Halter S auf Frau E offensichtlich auf einem Erbgang beruhte.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung sinngemäß rügt, das Gericht sei zweifelhaften Angaben der Beklagten zu ihren persönlichen Verhältnissen und an den Vorbesitzern nicht nachgegangen, bleibt er die Erklärung schuldig, warum er nicht selbst nachgehakt hat.

3. Im Hinblick auf die übrigen Mängel greift - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Gewährleistungsausschluss ein. Hinzu kommt, dass die Beklagte bereit war, die Winterreifen zu liefern und die Kosten für die TÜV-Abnahme zu übernehmen. Auf die umfangreichen Ausführungen der Berufung zum Umgehungsgeschäft (§ 475 BGB), kommt es - mögen damit auch durchaus Auffälligkeiten vorgetragen werden - nicht an, da kein Rücktrittsgrund vorliegt. Im Übrigen würden sich bei einem Umgehungsgeschäft die Gewährleistungsrechte gegen den Unternehmer richten (BGH NJW 2007, 759). Die entsprechenden prozessualen Konsequenzen hat der Kläger bereits erstinstanzlich nicht gezogen, obwohl ein Umgehungsgeschäft bereits thematisiert wurde."
Die Stellungnahme des Klägers vom 2.12.2013 enthält in der Sache keine erheblichen, noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt deshalb zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Das Fehlen eines Tempomaten ist aus den vom Senat genannten Gründen nicht Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden. Das stellt sich auch nicht nach der Stellungnahme des Klägers und auch nicht im Hinblick auf das nach § 153 a StPO eingestellte Strafverfahren anders dar. Auf die Frage des Umgehungsgeschäftes kommt es für die Entscheidung nicht an. Auch hierauf haben das Landgericht und der Senat hingewiesen. Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Geschäftsgebaren der Beklagten zumindest Unregelmäßigkeiten aufweist, die den Unmut des Klägers verständlich erscheinen lassen. Dies kann seiner Klage aber nicht zum Erfolg verhelfen.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: bis 11.000,00 €