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OLG Dresden Urteil vom 18.12.2013 - 7 U 606/13 - Anzuwendende Schätzgrundlage beim Unfallersatztarif
OLG Dresden v. 18.12.2013: Schwacke-Liste als anzuwendende Schätzgrundlage beim Unfallersatztarif
Das OLG Dresden (Urteil vom 18.12.2013 - 7 U 606/13) hat entschieden:
- Der Verkehrsunfallgeschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls der Ersatzforderung etc.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind.
- Bei der Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten kann von der sog. "Schwacke-Liste " als Schätzgrundlage ausgegangen werden, sofern erheblich günstigere Tarife für tatsächlich vergleichbare Anmietkonstellationen von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung nicht aufgezeigt wurden.
Siehe auch Der Unfallersatztarif und Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
Gründe:
A.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B.
Auf die Berufung der Klägerin war das angegriffene Endurteil des Landgerichts Leipzig abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat. Denn der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der geforderte Ersatz von Mietwagenkosten in insgesamt 16 Schadensfällen in voller Höhe zu.
1. Hinsichtlich der bestehenden Aktivlegitimation der Klägerin, welche die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr bestreitet, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer I der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie ergänzend auf die zu dem Problemkreis ergangene BGH-Rechtsprechung (vgl. nur Urt. v. 05.03.2013, Az: VI ZR 245/11), welcher sich der Senat anschließt, verwiesen werden.
2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Anhörung sämtlicher Zedenten hat das Landgericht auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese jeweils auf den eigenwirtschaftlichen Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für ihre alltägliche Lebensführung angewiesen waren.
3. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht hingegen, soweit es nur mit allgemeinen Erwägungen und dem pauschalen Verweis auf teilweise überhöhte Unfallersatztarife von Mietwagenunternehmen, die nach Ansicht des Landgerichts fälschlich durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung noch gestützt würden, die von der Klägerin unter Heranziehung der "Schwacke-Liste" dargelegten Mietwagenpreise ohne nähere Begründung abgelehnt und stattdessen als Schätzgrundlage den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009 des Fraunhofer Instituts für Außenwirtschaft und Organisation ("Fraunhofer-Liste") herangezogen hat.
a) Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls der Ersatzforderung etc.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Dabei ist der Geschädigte dahin darlegungs- und beweisbelastet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.03.2013, a.a.O., S. 7 ff.; Urt. v. 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11; OLG Dresden, zuletzt Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12, abgedr. in MDR 18/213, S. 1095/1096).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin vorliegend für die streitgegenständlichen Einzelfälle jeweils detailliert und konkret dargelegt, dass der von ihr abgerechnete Mietpreis auch bei Heranziehung vergleichbarer örtlicher Konkurrenzunternehmen in keinem Fall "wesentlich ungünstiger" ist und sogar im jeweiligen Anmietzeitpunkt auf dem "Sondermarkt" des Internets keine wesentlich günstigeren Tarife im örtlichen Bereich zugänglich waren. Hierzu wurden die Anlagen K 4g bis K 14g vorgelegt. Diesem detaillierten Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Allein die von ihr in der Klageerwiderung vorgelegten "Screenshots" gemäß den Anlagen B 1 bis B 9 (GA 36-44) führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn insoweit hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, dass die Zedenten jeweils tatsächlich ein vergleichbares Fahrzeug für den Anmietzeitraum inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätten anmieten können (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2011, Az: VI ZR 142/10, abgedr. in MDR 2011, 845). Die vorgelegten "Screenshots" weisen allerdings überwiegend eine Kilometerbegrenzung auf und erfordern nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin Vorreservierungen im Internet, die erst nach 48 Stunden bestätigt werden. Überdies betreffen die vorgelegten "Screenshots" nicht die konkreten Anmietzeitpunkte aus den Jahren 2009 bzw. Anfang 2010, sondern sämtlich die Zeit kurz vor Fertigung der Klageerwiderung vom 04.11.2010. Schließlich spricht entscheidend gegen die Zugänglichkeit derartiger Internetangebote (selbst unterstellt, diese hätte schon im maßgeblichen Zeitraum den Zedenten zur Verfügung gestanden), dass die Zedenten im jeweiligen Anmietzeitpunkt noch überhaupt keine konkrete Mietdauer hätten nennen können, was aber für eine Internet-Anmietung zwingend erforderlich ist. Zudem ist eine spätere Erweiterung der Buchung über das Internet hinsichtlich der Mietdauer (etwa wegen einer Verlängerung der Reparaturdauer in der Werkstatt) grundsätzlich nicht möglich. Somit waren die von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote bereits nicht geeignet, ein in erheblicher Weise niedrigeres Gesamtentgelt für ein in sämtlichen Merkmalen und Anmietbedingungen vergleichbares Fahrzeug im jeweiligen Anmietzeitpunkt darzulegen.
c) Dem trägt aber die Entscheidung des Landgerichts nicht Rechnung, weshalb auch die unter Heranziehung der "Fraunhofer-Liste" erfolgte Schadensberechnung nicht überzeugt. Denn das Landgericht handelte insoweit ermessensfehlerhaft, weil es erhebliches Vorbringen der Klägerin zur konkreten Anmietsituation völlig unberücksichtigt gelassen hat.
Zwar ist der Tatrichter nach ständiger BGH-Rechtsprechung in seinem Ermessen gemäß § 287 ZPO bei der Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensermittlung weitgehend frei. Auch wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen vertreten, die Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten (auch) anhand der "Fraunhofer-Liste" oder nach dem arithmetischen Mittel zwischen "Schwacke-Liste" und "Fraunhofer-Liste" (vgl. hierzu nur OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013, Az: 15 U 212/12, MDR 23/2013, S. 1396) zu bemessen, was auch nach der BGH-Rechtsprechung keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2011, Az: VI ZR 353/09, juris, Rn. 7, 8). Denn die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Insbesondere genügt es auch nicht, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich von einander abweichenden Ergebnissen führen, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Vielmehr bedarf die Eignung der Listen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, nur dann der Klärung, wenn - was im vorliegenden Fall aber nicht zutrifft - mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass detailliert geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012, AZ: VI ZR 316/11, S. 7).
d) Der Senat ist daher auch nicht gehindert, vorliegend - wie schon in anderen Fällen regelmäßig durch den Senat praktiziert - bei der nach eigenem Ermessen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts (vgl. nur BGH VersR 2006,710) vorzunehmenden Schadensermittlung von der vom BGH ebenso gebilligten "Schwacke-Liste" als Schätzgrundlage auszugehen. Erheblich günstigere Tarife für tatsächlich vergleichbare Anmietkonstellationen wurden seitens der Beklagten demgegenüber - wie bereits dargelegt - nicht aufgezeigt.
e) Überdies hat die Klägerin jeweils für die einzelnen Anmietfälle - der Rechtsprechung des Senats folgend (vgl. nur Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12) - dargelegt, dass die Zedenten zum Anmietzeitpunkt angesichts der ihnen von der Klägerin offerierten Preise keine weitergehende Erkundigungspflicht mehr traf. Selbst bei Zugrundelegung von Wochenpauschalen und 3-Tages-Pauschalen im Anmietzeitpunkt liegen die von der Klägerin verlangten Mietpreise allesamt nur unwesentlich (zwischen 0 und 34,11 %) über dem gewichteten Mittel der "Schwacke-Liste" (vgl. insoweit insbesondere S. 13-32 der Berufungsbegründung). Demgemäß bestand hier für die Zedenten in den konkreten Anmietfällen bereits kein Anlass, nach einem günstigeren als dem ihnen von der Klägerin angebotenen Tarif zu fragen bzw. weitere Erkundigungen einzuholen. Denn eine solche Notwendigkeit besteht nach der Rechtsprechung des Senats (abgesehen von besonderen, hier nicht ersichtlichen, Umständen des Einzelfalls, wie beispielsweise dem relevanten Sonderwissen des Geschädigten) regelmäßig nur dann, wenn sich dem Geschädigten aufgrund eines erheblichen oder aber auffälligen hohen Abweichens von den Preisen der "Schwacke-Liste" Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs hätten aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2006, Az: VI ZR 237/05). Auch im Urteil vom 02.02.2010 (Az: VI ZR 7/09) hat der BGH betont, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankomme, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können. Weiter hat der BGH dazu ausgeführt:
"Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigte um eine preiswerterer Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebotes."
Dessen eingedenk ist der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12) der Überzeugung, dass sich ein in diesem Sinne beachtliches Missverhältnis in der Regel dem Geschädigten nur dann aufdrängen muss, wenn der maßgebliche Tarif der "Schwacke-Liste" um mindestens 50 % überschritten worden ist. Eine solche - zugegebenermaßen pauschalierte - Wertrelation hält sich zum einen in den Grenzen des von § 287 ZPO eröffneten Ermessens und befriedigt zum anderen das Bedürfnis des Rechtsanwenders sowie der Instanzgerichte nach handhabbaren, praxistauglichen Vorgaben für die Schadensabwicklung im Alltag. Es dient damit nicht zuletzt auch der Rechtsanwendungsgleichheit als Teil der Rechtssicherheit.
Nachdem die hier dargelegte Bandbreite der Abweichungen durchgehend deutlich unter 50 % der maßgeblichen Tarife der "Schwacke-Liste" liegt, bestand keine weitergehende Informationspflicht der Zedenten, mit der Folge, dass die klägerischen Mietpreise als ersatzfähig anzusehen sind.
4. Gleiches gilt auch für die von der Klägerin angesetzten Nebenkosten, soweit - ausgehend von der "Schwacke-Liste" - Kosten für Haftungsbefreiung/Vollkaskoversicherung, Zustell- und Abholkosten sowie Winterpauschalen angesetzt worden sind. Insoweit war auch die Rechtsauffassung des Landgerichts zu den Winterreifenpauschalen zu korrigieren. Denn der BGH hat es im Urteil vom 05.03.2013 (Az: VI ZR 245/11) nicht beanstandet, dass derartige Zusatzentgelte für Winterreifen zugesprochen worden sind (was im Übrigen auch im Einklang mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung steht: vgl. nur OLG Karlsruhe, VersR 2012, 875; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802; OLG Dresden, Urt. v. 18.07.2012, Az: 7 U 269/12).
Schließlich ist auch die Vorgehensweise der Klägerin im Rahmen der Berechnung ihrer Klageforderung zu billigen, soweit diese bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges eine 10-prozentige Eigenersparnis des Geschädigten in Abzug gebracht hat. Dies entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Soweit die Klägerin im Falle der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges durch den Geschädigten keinen solchen Abzug für Eigenersparnisse vorgenommen hat, entspricht auch dies der inzwischen wohl herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, welche vom BGH ausdrücklich gebilligt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013, Az: VI ZR 245/11, NJW 2013,1870 ff.).
5. Zuletzt überzeugt auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe gegen § 1 PAngV verstoßen, nicht. Denn in den vorgelegten Mietverträgen war ein konkreter Grundmietpreis nebst Nebenkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Da jedoch das konkrete Mietzeitende bei Anmietung noch nicht bekannt war, konnte zu diesem Zeitpunkt auch noch kein abschließender und degressiver Endpreis im Vertrag festgehalten werden. Unabhängig davon hätte auch die Unwirksamkeit der Mietverträge auf die vorliegenden Sachverhalte keinen Einfluss (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2008, Az: VI ZR 226/07).
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht gegeben sind.