Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 17.12.2013 - (3) 121 Ss 240/13 (179/13) -

KG Berlin v. 17.12.2013


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 17.12.2013 - (3) 121 Ss 240/13 (179/13)) hat entschieden:
Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung ist eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsbeschädigung des Verletzten. Eine körperliche Misshandlung setzt ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, voraus. Eine von der Geschädigten erlittene Ellenbogenprellung ohne einen länger andauernden oder einen kurzfristig intensiven Schmerz und ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf belegt lediglich eine geringfügige und folgenlose Beeinträchtigung, die den Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt.


Siehe auch Fahrlässige Körperverletzung im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Berlin verworfen. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung ist nach dem Gesetzeswortlaut eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsbeschädigung des Verletzten. Eine körperliche Misshandlung setzt nach der Rechtsprechung ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, voraus (vgl. OLG Karlsruhe VRS 108, 427, 428; Fischer, StGB 61. Aufl., § 223 Rn. 4 m. N.). Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten beeinträchtigt worden ist, da keine Verletzungsfolgen im Sinne einer Substanzschädigung dargelegt werden. Zwar kann eine Prellung zu einer solchen führen, aber nur dann, wenn sie über nur geringfügige Einwirkungen auf die körperliche Integrität hinausgeht. Die von der Geschädigten ausweislich eines ärztlichen Attests erlittene Ellenbogenprellung ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf belegt lediglich eine geringfügige und folgenlose Beeinträchtigung. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Geschädigten lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dazu bedarf es einer erheblichen körperlichen Einwirkung, der Zufügung eines länger andauernden oder eines kurzfristig intensiven Schmerzes (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). Derartiges belegen die Urteilsgründe, in denen lediglich mitgeteilt wird, die Geschädigte habe leichte Schmerzen verspürt, könne aber nicht mehr genau sagen, was ihr wehgetan habe, nicht.

Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf. Da nicht auszuschließen ist, dass in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, verweist der Senat die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.