KG Berlin v. 17.12.2013:
Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung ist eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsbeschädigung des Verletzten. Eine körperliche Misshandlung setzt ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, voraus. Eine von der Geschädigten erlittene Ellenbogenprellung ohne einen länger andauernden oder einen kurzfristig intensiven Schmerz und ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf belegt lediglich eine geringfügige und folgenlose Beeinträchtigung, die den Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt.