Das Verkehrslexikon
OLG Saarbrücken Urteil vom 20.02.2014 - 4 U 411/12 - Feststellungsklage wegen einer HWS-Distorsion
OLG Saarbrücken v. 20.02.2014: Zum Feststellungsinteresse bei möglichen künftigen Schadensfolgen bei einer HWS-Distorsion
Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 20.02.2014 - 4 U 411/12) hat entschieden:
Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen, wenn ein Schaden des Klägers noch nicht abschließend feststeht, künftige Schadensfolgen aber, sei es auch nur entfernt, möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Der Kläger darf den gesamten, auch teilweise bezifferten Anspruch, im Wege der Feststellungsklage geltend machen.
Siehe auch Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden und Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen
Gründe:
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 19.03.2009 auf der L 126 in S. geltend.
Die Klägerin stand mit ihrem Fahrzeug BMW Mini (amtl. Kennz.: ...) an der Einmündung zur Hauptstraße, als der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Ford Fiesta (amtl. Kennz.: ...) auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. Der Unfallhergang und die 100-prozentige Haftung der Beklagten sind dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bei dem Verkehrsunfall verletzt wurde, sowie um die gesundheitlichen Folgen des Unfallereignisses für die Klägerin.
Die klägerischen Prozessbevollmächtigten forderten mit Schreiben vom 12.08.2009 die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 26.08.2009 zur Abgabe einer einem Feststellungsurteil gleichzusetzenden Erklärung auf. Mit Schreiben vom 09.09.2009 zahlte die Beklagte zu 2) einen Vorschuss, die geforderte Erklärung wurde jedoch nicht abgegeben.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall Verletzungen, insbesondere ein schweres HWS-Syndrom erlitten und leide unter erheblichen neurologischen Ausfällen im rechten Arm. Aus dem Beschädigungsbild am klägerischen Pkw ergebe sich, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung deutlich über 15 km/h betragen habe und geeignet gewesen sei, die klägerischen Verletzungen herbeizuführen. Es werde unfallbedingt ein Dauerschaden verbleiben.
Die Klägerin hat neben der Feststellung der Ersatzpflicht für die aus der Unfallverletzung resultierenden Schäden den Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € begehrt. Die Anwaltskosten seien von der Klägerin - unstreitig - nicht ausgeglichen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen aus der Unfallverletzung vom 19.03.2009 in S. resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit nicht Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger erfolgt ist, und
- die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € zu erstatten.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Verletzungen der Klägerin bestritten.
Das streitgegenständliche Unfallereignis sei überhaupt nicht geeignet gewesen, die behaupteten Verletzungen hervorzurufen. Der bei dem Unfall aufgetretene Impuls auf das klägerische Fahrzeug habe nicht ausgereicht, um bei den Insassen eine HWS-Verletzung auszulösen. Insbesondere sei es zu keinem Dauerschaden gekommen. Schmerzensgeldansprüche der Klägerin und Ansprüche auf Haushaltsführungsschaden kämen daher nicht in Betracht.
Mit dem am 24.08.2012 verkündeten Urteil (Bl. 174 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken - nach Einholung eines unfallanalytisch-technischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. E. vom 14.10.2010 (Bl. 77 d. A.) sowie eines biomechanisch-medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. M. K. vom 23.06.2011 (Bl. 134 d. A.) - festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den aus der Unfallverletzung vom 19.03.2009 resultierenden, bis einschließlich 15.03.2011 entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit dieser nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist, und die Beklagten ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 511,58 € zu erstatten, sowie im Übrigen die Klage - im Hinblick auf den Feststellungsantrag als unzulässig - abgewiesen.
Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Hiergegen haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt.
Die Beklagten sind der Auffassung, das angefochtene Urteil enthalte eine fehlerhafte Würdigung des Sach- und Streitstands (Bl. 199 d. A.).
Nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen seien unfallbedingte Beeinträchtigungen und Verletzungen der Klägerin spätestens 8 Wochen nach dem Unfallereignis nicht mehr vorhanden gewesen, insbesondere habe kein Dauerschaden vorgelegen. Daher sei die Feststellungsklage bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbegründet gewesen und dies unabhängig davon, ob für die Feststellungsklage überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Jedenfalls habe sich auf Grund der Feststellungen des medizinischen Sachverständigen die Unbegründetheit der Klage ergeben (Bl. 199 d. A.). Unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses hätte daher das Landgericht die Klage als unbegründet abweisen müssen (Bl. 200 d. A.).
Das Landgericht habe die Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage ferner vermengt und rechtstheoretische Betrachtungen zum rechtlichen Interesse der Schadensfeststellungsklage bzw. zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage angestellt, ohne sich mit der Begründetheit der Feststellungsklage auseinander zu setzen. Der von der Klägerin behauptete Dauerschaden sei nicht eingetreten und habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bestanden. Daher hätte das Landgericht die Klage abweisen müssen (Bl. 200 d. A.).
Zu Unrecht und unter Verstoß gegen die Darlegungslast und gegen Beweisregeln habe das Landgericht die Verpflichtung ausgesprochen, die Beklagten müssten bis zum 15.03.2011 für materielle und immaterielle Schäden einstehen. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass erst zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung vom 15.03.2011 keine Ersatzpflicht mehr bestanden habe, und verkenne, dass sich aus dem Gutachten und den Feststellungen des Sachverständigen ergebe, dass überhaupt kein Dauerschaden eingetreten sei. Wenn es auf die ärztliche Untersuchung im Zuge eines Gerichtsverfahrens ankomme, bis zu dem materielle und immaterielle Schäden geltend gemacht werden könnten, dann müsse jeder Unfallgeschädigte immer eine Feststellungsklage erheben können und ein Feststellungsinteresse wäre bis zum Zeitpunkt der Untersuchung immer gegeben. Hierfür bestehe keine sachliche Rechtfertigung (Bl. 200 d. A.). Der Gesundheitszustand der Klägerin sei zwischen Klageerhebung und ärztlicher Untersuchung unverändert gewesen und habe sich auch in der Folgezeit nicht (mehr) geändert. Nicht das Datum einer ärztlichen Untersuchung, sondern der Gesundheitszustand des Unfallgeschädigten sei aber für die Begründetheit des Feststellungsantrags maßgeblich (Bl. 201 d. A.).
Ebenso wie in dem vom Landgericht zitierten Urteil des Senats (4 U 468/09) sei auch im streitgegenständlichen Fall nicht mit Spätfolgen zu rechnen, da die gutachterlichen Feststellungen insoweit eindeutig seien. Die Klägerin habe die ärztlichen Feststellungen nicht angegriffen und zu irgendwelchen unfallbedingten Beeinträchtigungen nichts vorgetragen. Darüber hinaus habe sie weitere Abklärungen und Untersuchungen verweigert. Daher sei aus Sicht eines vernünftigen Beobachters nicht mit Spätfolgen zu rechnen. Ein Feststellungsinteresse sei dann gegeben, wenn der Eintritt künftiger Schadensfolgen möglich, wenn auch nicht notwendigerweise wahrscheinlich sei. Vorliegend seien diese indes nicht nur nicht wahrscheinlich, sondern nach den sachverständigen Feststellungen ausgeschlossen. Da die von der Klägerin behauptete Unfallfolge somit nicht bewiesen sei, fehle es bereits am Feststellungsinteresse (Bl. 201 d. A.). Es könne allerdings dahinstehen, ob die Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses oder wegen Unbegründetheit abzuweisen sei (Bl. 202 d. A.).
Die Beklagten beantragen,
- das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen und
- die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin,
das angefochtene Urteil abzuändern und
- festzustellen, dass die Beklagten über die landgerichtliche Verurteilung hinaus verpflichtet sind, der Klägerin allen aus der Unfallverletzung vom 19.03.2009 in S. resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit nicht Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger erfolgt ist, und
- die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € zu erstatten.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei zulässig. Die Rechtsprechung habe für Fallkonstellationen, in denen ein Versicherer oder eine Behörde Beklagter sei, das Prinzip der Subsidiarität einer Feststellungsklage weitgehend abgeschafft. Die Feststellungsklage sei trotz möglicher Leistungsklage bereits dann zulässig, wenn Stellung und Reputation der Beklagten erwarten ließen, dass sie sich an eine rechtskräftige Feststellung halten werde, wie dies im Fall einer seriösen Versicherungsgesellschaft jedenfalls erwartet werden könne. Vorliegend sei noch nicht einmal die Haftung streitig und die Beklagte zu 2) habe lediglich in Abrede gestellt, dass die Klägerin bei dem Unfall verletzt worden sei. Daher sei die Feststellungsklage zulässig, ohne dass es auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankomme (Bl. 215 d. A.).
Die Feststellungsklage sei auch im Hinblick auf die konkrete Fallgestaltung zulässig, weil zwischen den Parteien zwischenzeitlich unstreitig sei, dass die Klägerin bei dem Unfall eine nicht unerhebliche HWS-Verletzung erlitten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe ein Feststellungsinteresse nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Verletzten kein vernünftiger Grund bestehe, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Anders als bei einem Schmerzensgeld komme es nicht auf die Sicht eines Mediziners an. Es genüge bereits die bloße Möglichkeit des künftigen Eintritts weiterer Schäden und es sei nicht deren Wahrscheinlichkeit nötig. Es genüge also, dass künftige Schäden nicht ausgeschlossen werden könnten, wobei es unschädlich sei, wenn nicht feststehe, ob sich Schäden überhaupt entwickeln würden. Erst Recht müsse der Geschädigte nicht darlegen, welche Schäden ihm entstehen könnten (Bl. 215 f d. A.).
Es komme daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob zwischenzeitlich ein Dauerschaden eingetreten sei. Bei schwereren Verletzungen könne das Feststellungsinteresse des Verletzten nie verneint werden, wobei hierzu auch HWS-Verletzungen dann zählten, wenn sie zu einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (Bl. 216 d. A.). An dem Feststellungsinteresse ändere die Tatsache nichts, dass der Gutachter aktuell noch fortdauernde Dauerfolgen nicht festgestellt habe. Allein entscheidend sei nicht, ob bereits Dauerschäden eingetreten seien, sondern ob bei einer solchen Verletzung der Eintritt künftiger Schäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (Bl. 216 d. A.).
Bei einer so schweren Verletzung könne nicht einmal ein Mediziner mit Sicherheit ausschließen, dass Folgeprobleme künftig entstehen könnten. Bei scheinbar ausgeheilten vergleichbaren HWS-Verletzungen könnten erfahrungsgemäß später überraschend Folgeschäden auftreten. Da die Verletzung bei der Klägerin zu einer achtwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, könne ein vernünftiger Verletzter nicht sicher sein, dass sich später nicht noch weitere Folgen der Unfallverletzung zeigten (Bl. 216 d. A.).
Daher hätte das Landgericht die Eintrittspflicht der Beklagten ohne zeitliche Beschränkung feststellen müssen (Bl. 216 d. A.).
Zu der Anschlussberufung sind die Beklagten der Auffassung, sie hätten bereits in der Klageerwiderung bestritten, dass die Klägerin beim streitgegenständlichen Geschehen verletzt worden und es zu einem unfallbedingten Dauerschaden gekommen sei. In der Berufungsbegründung hätten sie, die Beklagten, darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen etwaige unfallbedingte Beeinträchtigungen und Verletzungen der Klägerin spätestens 8 Wochen nach dem Ereignis nicht mehr vorhanden gewesen seien (Bl. 218 d. A.).
Die Klägerin habe auch vorgerichtlich irgendwelche aussagekräftigen Unterlagen zu den von ihr behaupteten Verletzungen und Beeinträchtigungen nicht vorgelegt, da es nichts gegeben habe, was ihr Vorbringen hätte stützen können. Aus demselben Grund habe sich die Klägerin auch im Rahmen der Begutachtung verweigert, indem sie - ausweislich Seite 13 des Gutachtens - ohne Begründung eine kernspintomographische Untersuchung der Halswirbelsäule abgesagt habe. Sie habe ferner keine Anknüpfungstatsachen dargelegt oder nachgewiesen, die Anlass geboten hätten, vom Vorliegen eines Dauerschadens auszugehen (Bl. 219 d. A.).
Bei der Klägerin habe auch keine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit Vorgelegen. Gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen habe die Klägerin eine derartige mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit nicht behauptet, sondern dargelegt, dass sie sich in der Probezeit befunden habe und in der Folge entlassen worden sei. Insoweit sei die prozessuale Wahrheitspflicht der Klägerin zu berücksichtigen (Bl. 219 d. A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das unfallanalytisch-technische Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. E. vom 14.10.2010 (Bl. 77 d. A.), das biomechanisch-medizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M. K. vom 23.06.2011 (Bl. 134 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 27.07.2012 (Bl. 170 d. A.) und des Senats vom 09.01.2014 (Bl. 225 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 24.08.2012 (Bl. 174 d. A.) Bezug genommen.
II.
Sowohl Berufung als auch Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet.
Die Berufung ist teilweise begründet, die Anschlussberufung ist hingegen nicht begründet.
1. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig.
Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten (Feststellungsinteresse) ist gegeben.
Das Feststellungsinteresse fehlt weder bezüglich aller bis zur letzten mündlichen Verhandlung (09.01.2014) entstandenen Schäden noch bezüglich der zukünftig entstehenden Schäden.
a) Ein Feststellungsinteresse ist vorliegend zu bejahen, da die Schadensentwicklung bei Klageerhebung noch nicht endgültig abgeschlossen war.
Eine Feststellungsklage ist nämlich zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (vgl. BGH, NJW 1984, 1552 (1554); Geigel-Bacher, aaO., 39. Kap., Rdn. 23). Der Geschädigte könnte daher zwar einen bereits bezifferbaren Teil seines Anspruchs durch Leistungsklage geltend machen und einen ergänzenden Feststellungsantrag nur wegen der weiteren Schäden stellen. Er darf statt dessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend machen (vgl. BGH, NJW 1984, 1552 (1554); BGH, NJW-RR 1988, 445; Geigel-Bacher, aaO., 39. Kap., Rdn. 23; Zöller-Greger, aaO., § 256 ZPO, Rdn. 7a). Ist eine Feststellungsklage nach diesen Grundsätzen zulässig erhoben worden, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird (vgl. BGH, NJW 2006, 439 (440); Geigel-Bacher, aaO., 39. Kap., Rdn. 23). Ist die Schadensentwicklung hingegen schon bei Klageerhebung abgeschlossen, steht dem Kläger grundsätzlich nur die Leistungsklage zur Verfügung (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 445; OLG Düsseldorf, MDR 1987, 1032; Geigel-Bacher, aaO., 39. Kap., Rdn. 32).
b) In Bezug auf zukünftigen Schaden ist ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bei Schadensersatzansprüchen dann zu bejahen, wenn ein Schaden des Klägers noch nicht abschließend feststeht, künftige Schadensfolgen aber, sei es auch nur entfernt, möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. BGH, NJW 1984, 1552 (1554); NJW 1991, 2707 (2708); NJW 1997, 388 (389); Zöller-Greger, 29. Auflage, § 256 ZPO, Rdnr. 7a; Geigel-Bacher, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 39. Kapitel, Rdnr. 19).
Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.1 ZPO setzt auch nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, im Fall der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes bezüglich der Einstandspflicht bezüglich künftiger Schadensfolgen voraus, dass der Eintritt künftiger Schadensfolgen möglich, nicht notwendigerweise wahrscheinlich ist (vgl. Senat, Urt. v. 08.06.2010 - 4 U 468/09 - 134-, NJW-RR 2011, 178 - 180, juris Rdn. 39; BGH, Urt. v. 16.01.2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1432; BGHZ 116, 60 (75); Geigel-Bacher, 19). Diese Rechtsgrundsätze sind nicht dahin zu verstehen, dass jede noch so fernliegende Möglichkeit einer Spätfolge ausreicht, um das Feststellungsinteresse zu begründen, solange eine Spätfolge nur nicht mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr fehlt das Feststellungsinteresse schon dann, wenn bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt des Schadens nicht mehr zu rechnen ist (vgl. Senat, Urt. v. 08.06.2010 - 4 U 468/09 - 134 -, NJW-RR 2011, 178 - 180, juris Rdn. 39; BGH, Beschl. v. 09.01.2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 - 602, juris Rdn.5; Geigel-Bacher, aaO., 39. Kap., Rdn. 19).
c) Im streitgegenständlichen Fall ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen.
Die Klägerin wäre zwar bei verständiger Würdigung wohl in der Lage gewesen, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen Schäden beziffert geltend zu machen, was im Allgemeinen der Bejahung eines Feststeilungsinteresses entgegen steht (vgl. BGH, VersR 1991, 788; GH, NJW 1984, 1118; Geigel-Bacher, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 39. Kap., Rdn. 22).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der durch den Unfall vom 19.03.2009 hervorgerufenen Verletzung aber um eine HWS-Distorsion. Bei derartigen Verletzungen kann bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf Grund der Verletzung zukünftige Schäden in zunächst noch unbekanntem Ausmaß ergeben werden. Die Schadensentwicklung ist also schon der Natur der Verletzung nach nicht derart abgeschlossen, dass bereits eine abschließende Beurteilung der Schadenshöhe möglich und daher eine Leistungsklage zu erheben wäre. Vielmehr ist es dem Geschädigten auch dann nicht verwehrt, eine Feststellungsklage zu erheben, wenn ein Teil des Schadens bereits feststeht - hier also diejenigen Einbußen, die die Klägerin bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erlitten hat. Die Klägerin konnte vielmehr den gesamten Schaden im Wege einer Feststellungsklage geltend machen.
d) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. K. herausgestellt hat, dass es sich lediglich um eine HWS-Distorsion Grad I handelte, die spätestens 8 Wochen nach dem Unfall folgenlos ausgeheilt war. Hieraus folgt nicht, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig war, soweit sie sich auf die Zeit nach dem Ablauf dieses Zeitraums am 14.05.2009 bezog. Vielmehr ist die Feststellungsklage ihrem vollen Umfang nach als zulässig anzusehen. Die erst im Verlauf des Rechtsstreits auf Grund der gerade wegen der Klage angeordneten Untersuchung gewonnenen gegenteiligen Erkenntnisse betreffen lediglich die Begründetheit der Klage, lassen hingegen nicht das Feststellungsinteresse entfallen.
Die Feststellungsklage ist bezüglich der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden daher nicht deshalb unzulässig, weil bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines Schadens nicht mehr zu rechnen ist. Diese Erkenntnis hat sich vielmehr erst im Lauf des Rechtsstreits auf Grund der gutachterlichen Feststellungen ergeben.
e) Mithin kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob ein Feststellungsurteil hier zu einer endgültigen Streitbeilegung führen würde, weil zu erwarten wäre, dass die Beklagten bereits auf ein Feststellungsurteil hin ihre Zahlungspflicht nicht in Frage stellen werden, so dass prozessökonomische Gründe für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage sprechen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn es sich bei einem der Beklagten um eine Versicherungsgesellschaft handelt (vgl. BGH, NJW 1999, 3774 (3775, juris Rdn. 17 ff); BGH, NJW-RR 2004, 883-884, juris Rdn. 4; Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 256 ZPO, Rdn. 8; Geigel-Bacher, aaO., 39. Kap., Rdn. 24).
Vorliegend ist dies zwar deshalb zweifelhaft, weil es offen ist, ob die Beklagte zu 2) auf Grund eines Feststellungsurteils eventuelle zukünftig entstehenden Schäden ohne Weiteres begleichen wird oder ob nicht hinsichtlich deren Höhe und Unfallbedingtheit weiterer Streit entstehen wird, der Anlass zu Folgeprozessen gibt. Dies braucht indes nach dem zuvor Ausgeführten nicht abschließend entschieden zu werden, da die Feststellungsklage auch unabhängig hiervon zulässig ist.
2. Die Klage ist indes nur bezüglich der bis zum 14.05.2009 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden begründet, soweit diesbezügliche Schadensersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
a) Die positive Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Steht die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts fest und ist lediglich der Eintritt eines Schadens unsicher, genügt es, wenn die festgestellte Verletzung zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (vgl. BGH, NJW 2001, 1431; Geigel-Bacher, aaO., 39. Kap., Rdn. 35).
b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Grund des Unfallereignisses vom 19.03.2009 hat.
Die Haftung dem Grunde nach steht außer Streit, da der Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug der Klägerin unstreitig von hinten aufgefahren ist, so dass gegen ihn ein Anscheinsbeweis spricht.
c) Zutreffend ist ferner davon auszugehen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. davon auszugehen ist, dass der Körper und die Gesundheit der Klägerin durch den Auffahrunfall beschädigt wurden, indem diese eine HWS-Distorsion Grad I erlitten hat. Der Sachverständige ist - wie oben bereits dargelegt - auf Grund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und eigener Untersuchungen eindeutig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass eine HWS-Distorsion Grad I vorliegt.
Da es sich insoweit um den haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang handelt, muss dieser entweder unstreitig gegeben sein oder der beweisbelastete Anspruchsteller muss gemäß § 286 ZPO den Vollbeweis führen, d. h. es muss mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, feststehen, dass er durch den Unfall (auch) körperlich verletzt wurde (vgl. BGH, VersR 1987, 310; VersR 1993, 55; VersR 2003, 474 (475); OLG Frankfurt, VersR 1994, 610; Palandt-Heinrichs, 62. Auflage, § 282 BGB, Rdnr. 14; Lemcke, NZV 1996, 337 (338)).
Letzteres ist vorliegend auf Grund der eindeutigen und nicht beanstandeten gutachterlichen Feststellungen der Fall.
Die Beklagten können hiergegen im Rahmen ihrer Berufung nicht einwenden, dass die Klägerin bezüglich des Schadensumfangs nichts weiter vorgetragen, insoweit keine medizinischen Untersuchungsergebnisse oder sonstige Unterlagen vorgelegt und sich geweigert hat, an einer kernspintomographischen Untersuchung teilzunehmen. Dies führt zwar dazu, dass die Klägerin keinen Beweis für eine längere Beeinträchtigungsdauer und damit weitere Schäden geführt hat. Jedoch ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. eindeutig, dass - unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigungen - jedenfalls eine HWS-Distorsion als Primärverletzung vorliegt.
d) Das Landgericht ist ferner auf nicht zu beanstandende Weise davon ausgegangen, dass im streitgegenständlichen Fall auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon auszugehen ist, dass mit dem Eintritt von Schäden nach dem 14.05.2009, also auch mit dem Eintritt künftiger Schäden, zu rechnen ist:
aa) Nach dem Ergebnis des schriftlichen medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. vom 23.06.2011 (Bl. 134 d. A.) ist nicht mit dem Eintritt von Schäden über den 14.05.2009 hinaus zu rechnen.
aaa) Nach den Feststellungen des Gutachters auf Grund der diesem vorliegenden ärztlichen Unterlagen und einer eigenen Untersuchung (Bl. 135 ff d. A.) - auch röntgenologisch - hat die Klägerin durch den Heckauffahrunfall vom 19.03.2009 eine HWS-Distorsion Grad I erlitten (Bl. 144 d. A.). Der Sachverständige hat festgestellt, dass auf Grund des Aufpralls Schmerzen im Bereich der Halsmuskulatur und der Halswirbelsäule sowie eine Bewegungseinschränkung hervorgerufen wurden (Bl. 145 d. A.). Direkt nach dem Unfall seien Kopfschmerzen, jedoch erst im weiteren Verlauf Arm- und Nackenschmerzen aufgetreten. Es sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von ca. 8 Wochen entstanden. Radikuläre Beschwerden und knöcherne Verletzungen seien nicht nachweisbar (Bl. 146 d. A.).
bbb) Bei der Klägerin sei röntgenologisch die Steilstellung mit diskreter hyphotischer Knickbildung in Höhe HWK 4/5 auffällig. Diese Veränderungen hätten am Unfalltag und auch zum Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin am 15.03.2011 bestanden. Jedoch sei auf Grund des aktuellen Befundes und auf Grund des Gesamtverlaufs eindeutig davon auszugehen, dass diese Veränderungen nicht unfallbedingt seien (Bl. 146 d. A.).
Die Klägerin habe allerdings einen Termin für eine geplante kernspintomographische Untersuchung der Halswirbelsäule abgesagt und sei auch in der Folge Aufforderungen, die Untersuchung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen (Bl. 146 f d. A.).
ccc) Aus diesen Feststellungen hat der Sachverständige gefolgert, dass bei der Klägerin auf Grund des Unfalls vom 19.03.2009 keine Dauerschäden im Bereich der Hals- oder Brustwirbelsäule entstanden seien. Vielmehr habe lediglich Arbeitsunfähigkeit für ca. 8 Wochen bestanden. Ein Dauerschaden sei nicht eingetreten (Bl. 144 u. 146 d. A.).
ddd) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. schlüssig und nachvollziehbar ist. Die Klägerin hat ebenso wie die Beklagten gegen dieses Gutachten als solches keine Einwendungen erhoben. Die Klägerin trägt insbesondere nicht vor, warum sie sich einer kernspintomographischen Untersuchung nicht unterzogen hat. Somit geht die hieraus resultierende Unsicherheit zu ihren Lasten. Die Klägerin hat darüber hinaus auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine abweichende Beurteilung der Dauer ihrer Beeinträchtigung ergäbe.
bb) Hinzu kommt, dass nach dem verkehrstechnischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 14.10.2010 (Bl. 77 d. A.) von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von lediglich ca. 8 - 12 km/h auszugehen ist (Bl. 113 d. A.).
Der Sachverständige ist dabei von einer fotografischen Dokumentation der Beschädigungsbilder an den beiden Fahrzeugen ausgegangen (Bl. 79 ff d. A.) und hat den Unfallhergang auf die Unfallörtlichkeit übertragen (Bl. 86 ff d. A.).
Das Landgericht ist auf nicht zu beanstandende Weise davon ausgegangen, dass die Feststellungen des Sachverständigen E. ebenfalls plausibel und nachvollziehbar sind und daher kein höherer Geschwindigkeitsabbau nachgewiesen ist. Beide Parteien erheben auch gegen dieses Gutachten als solches im Rahmen der Berufung keine Einwände.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. V. 28.01.2003, VI ZR 139/02, VersR 2003, 474 ff) ist bei Heckunfällen mit einer im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (zwischen 4 und 10 km/h) nicht schematisch von einer Harmlosigkeitsgrenze auszugehen mit der Folge, dass eine Verletzung der HWS generell auszuschließen ist (vgl. BGH, VersR 2003, 474 (475)). Das Gericht hat vielmehr unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere auf der Grundlage entsprechender Sachverständigengutachten, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die Behauptung, es sei eine kollisionsbedingte HWS-Verletzung eingetreten, für wahr oder nicht für wahr erachtet (vgl. BGH, VersR 2003, 474 (475)).
cc) Auf der Grundlage der beiden eingeholten Gutachten hat das Landgericht hiervon ausgehend auf nicht zu beanstandende Weise festgestellt, dass mit dem Eintritt unfallbedingter gesundheitlicher Schäden bis längstens zum 14.05.2009 zu rechnen war, diese aber nach den gutachterlichen Feststellungen ab diesem Zeitpunkt ausgeheilt waren.
Dies steht im Einklang mit der eigenen Bekundung der Klägerin am Tag der gutachterlichen Untersuchung, bei der sie angegeben hat, dass es ihr bezüglich der Halswirbelsäule gut gehe. Sie habe lediglich noch gelegentlich Schulter- und Armschmerzen auf der rechten Seite (Bl. 137 d. A.). In Kenntnis dessen ist der Sachverständige Dr. K. zu dem Ergebnis gelangt, dass Spätfolgen nicht mehr auftreten könnten. Fortdauernde Schmerzen konnte der Sachverständige nach dem Gutachtenergebnis insbesondere nicht objektivieren. Dass die gelegentlichen Schulter- und Armschmerzen ein Ausmaß erreichen, welches zukünftige materielle oder immaterielle Schäden bedingt, ist im Übrigen nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan.
Hingegen kommt es, worauf die Beklagten zutreffend hinweisen, nicht auf den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung am 15.03.2011 an. Es sind keine Anzeichen dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, wonach sich der Gesundheitszustand erst zu diesem Zeitpunkt verändert hätte. Dem Landgericht kann mithin nicht gefolgt werden, soweit es dem Feststellungsbegehren über den Zeitraum von 8 Wochen ab Unfallereignis - bis zum 15.3.2011 - stattgegeben hat.
dd) Etwas Anderes folgt auch nicht, wie die Klägerin im Rahmen ihrer Anschlussberufung meint, daraus, dass es sich um eine schwere Verletzung (HWS-Verletzung mit 8-wöchiger Arbeitsunfähigkeit) handle, so dass mit Spätfolgen stets zu rechnen und weitere Schäden nicht definitiv auszuschließen seien, auch wenn derzeit keine andauernden Schadensfolgen festzustellen seien.
Zwar kann nach der Rechtsprechung bei schweren Verletzungen das Feststellungsinteresse nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990 - VI ZR 340/89, VersR 1991, 320 - 321, juris, Rdn. 18; BGH, VersR 1972, 459 (460); BGH, VersR 1974, 248; BGH, VersR 1989, 1055 f).
Indes muss es sich nach der Rechtsprechung um schwere Verletzungen handeln wie etwa um Abrisse im Bereich der versorgenden Gefäße des Dünn- und Dickdarms, so dass der Dünndarm um 1,5 m verkürzt werden musste (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990 - VI ZR 340/89, VersR 1991, 320 - 321, juris Rdn. 1).
Vorliegend handelt es sich nicht um derart schwerwiegende Verletzungen. Diese waren als solche weder ähnlich gravierend, noch war eine Operation erforderlich. Es handelt sich vielmehr um eine lediglich leichtgradige HWS-Verletzung, die nach 8 Wochen ausgeheilt war, mag sie auch zunächst mit Arbeitsunfähigkeit verbunden gewesen sein. Das Ausheilen nach wenigen Wochen entspricht auch dem üblichen Verlauf bei derartigen Schleudertraumata des Grades I, was dem Senat auf Grund seiner Tätigkeit bekannt ist. Somit besteht bei verständiger Würdigung kein Grund mit der Möglichkeit zu rechnen, dass Zukunftsschäden entstehen werden.
ee) Bezüglich der bis zum 14.05.2009 entstandenen Schäden besteht darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Begründetheit erforderlich ist, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (vgl. BGH, NJW 2001, 1431; BGH, NJW-RR 2007, 601 - 602, juris Rdn. 14; Geigel-Bacher, aaO., 39. Kap., Rdn. 35).
Die Frage braucht indes im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden, denn diese Voraussetzung ist jedenfalls bezüglich der bis zum Ablauf von 8 Wochen nach dem Unfall, also bis zum 14.05.2009, entstandenen Schäden zu bejahen, da der Sachverständige Dr. K. den Eintritt von Arbeitsunfähigkeit und damit auch unfallbedingter Beeinträchtigungen bis zu diesem Zeitpunkt attestiert hat.
Dagegen braucht die Frage für nach diesem Zeitpunkt eingetretene Schäden nicht entschieden zu werden, da nach den gutachterlichen Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Eintritt weiterer Schäden ab dem 14.05.2009 sogar ausgeschlossen werden kann.
ff) Daher ist das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage insoweit (als unbegründet) abzuweisen, als Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich der über den 14.05.2009 hinaus (also auch zukünftig) entstehenden Schäden begehrt wird.
3. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 286 BGB.
Insoweit sind allerdings nur die Kosten bezüglich des Feststellungsbegehrens bis zum 14.05.2009 zu erstatten und nicht die Kosten für die Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden bis zum 15.03.2011, wie sie das Landgericht bejaht hat.
Auf nicht zu beanstandende Weise hat das Landgericht das Verhältnis der bereits entstandenen zu den geltend gemachten darüber hinausgehenden Schäden mit 50 % zu 50 % bemessen, wobei es insoweit im Rahmen der anzustellenden Schätzung nicht entscheidend darauf ankommt, dass Schäden nur bis zum 14.05.2009 und nicht bis zum 15.03.2011 nachgewiesen sind. Dies ändert an dem ohnehin nur grob zu schätzenden Verhältnis der Beträge nichts.
Es bleibt daher bei dem im Übrigen auch der Höhe nach im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht angegriffenen Betrag von 511,58 €. Die Klägerin kann nicht Zahlung von 1.023,16 € verlangen, wie sie dies im Rahmen ihrer Anschlussberufung beantragt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 ZPO. Da auch im Rahmen der Kostenentscheidung von einem ungefähren Verhältnis der im Rahmen der Feststellung zugesprochenen zu den darüber hinaus im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schäden auszugehen ist und hierbei der Abänderung im Hinblick auf den genauen Zeitpunkt der maximalen Entstehung von Schäden, wie oben bereits ausgeführt, keine entscheidende Bedeutung zukommt, ist es gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gegeneinander aufzuheben, da mit dem Landgericht von einem etwa gleich hohen Obsiegen und Unterliegen beider Parteien in erster Instanz auszugehen ist sowie davon, dass die Beklagten mit ihrer Berufung im Wesentlichen (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO) und die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung insgesamt unterlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer beider Parteien im Berufungsverfahren jeweils nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).