1. |
Sofern die Beklagten jede weitere Ersatzpflicht hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadensereignisses ernsthaft bestreiten, ist eine Unsicherheit der Rechtslage und somit das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Es besteht auch kein Vorrang der Leistungsklage, wenn die Klägerin noch nicht alle möglichen, insbesondere zukünftigen Schäden beziffern kann. Die Möglichkeit von Folgeschäden reicht für ein Feststellungsinteresse aus. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin mit zunehmender Prozessdauer möglicherweise weitere Schäden beziffern kann.
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2. |
Die Abtretung der Ansprüche der Geschädigten ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Gegenstand der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund durch Auslegung des Verfügungsgeschäfts ermitteln lassen. Da Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und der Entstehung übertragbar sind, ist auch die Abtretung künftiger Forderungen möglich, sofern diese individuell hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind. Soweit die Ansprüche des Geschädigten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis abgetreten werden, die dadurch entstehen, dass der Klägerin selbst Kosten entstanden sind oder entstehen, ist die Forderungsabtretung aufgrund dieser konkreten Beschränkung hinreichend klar bestimmt.
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3. |
Soweit der geschädigte Arbeitnehmer von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdientsausfalls beanspruchen kann, gehen diese Ansprüche auf den Arbeitgeber über, wenn dieser dem Arbeitnehmer nach dem EFZG das Arbeitsentgelt weiter zahlt und die Sozialversicherungsbeiträge abführt. Dem Forderungsübergang nach § 6 EFZG steht eine Abfindungsvereinbarung nicht entgegen, wenn sich die Beklagten nach Treu und Glauben im Verhältnis zur Klägerin nicht auf eine Wirksamkeit der Abfindungsvereinbarung berufen können, weil es entgegen der Kenntnis von der Abtretung der Ansprüche in dem Formular der Abfindungsvereinbarung an einem Hinweis dahingehend fehlt, dass dem Geschädigten mit dieser Abfindung seine Ansprüche nach dem EFZG gegenüber seinem Arbeitgeber verloren gehen.
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1. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über die bisher erbrachten Zahlungen der Beklagten zu 3) sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des Herrn ... Bremen vom 06.04.2009, gegen 17:45 Uhr in der ... -Straße in Bremen entstanden sind und noch entstehen,
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2. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache iHv 391,51 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 freizustellen,
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3. |
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf die jeweiligen von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
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