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Landgericht Bremen Urteil vom 29.04.2014 - 7 O 2228/12 - Forderungsübergang nach dem Lohnfortzahlungsgesetz

LG Bremen v. 29.04.2014: Zum Forderungsübergang nach dem Lohnfortzahlungsgesetz




Das Landgericht Bremen (Urteil vom 29.04.2014 - 7 O 2228/12) hat entschieden:

  1.  Sofern die Beklagten jede weitere Ersatzpflicht hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadensereignisses ernsthaft bestreiten, ist eine Unsicherheit der Rechtslage und somit das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Es besteht auch kein Vorrang der Leistungsklage, wenn die Klägerin noch nicht alle möglichen, insbesondere zukünftigen Schäden beziffern kann. Die Möglichkeit von Folgeschäden reicht für ein Feststellungsinteresse aus. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin mit zunehmender Prozessdauer möglicherweise weitere Schäden beziffern kann.

  2.  Die Abtretung der Ansprüche der Geschädigten ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Gegenstand der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund durch Auslegung des Verfügungsgeschäfts ermitteln lassen. Da Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und der Entstehung übertragbar sind, ist auch die Abtretung künftiger Forderungen möglich, sofern diese individuell hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind. Soweit die Ansprüche des Geschädigten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis abgetreten werden, die dadurch entstehen, dass der Klägerin selbst Kosten entstanden sind oder entstehen, ist die Forderungsabtretung aufgrund dieser konkreten Beschränkung hinreichend klar bestimmt.

  3.  Soweit der geschädigte Arbeitnehmer von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdientsausfalls beanspruchen kann, gehen diese Ansprüche auf den Arbeitgeber über, wenn dieser dem Arbeitnehmer nach dem EFZG das Arbeitsentgelt weiter zahlt und die Sozialversicherungsbeiträge abführt. Dem Forderungsübergang nach § 6 EFZG steht eine Abfindungsvereinbarung nicht entgegen, wenn sich die Beklagten nach Treu und Glauben im Verhältnis zur Klägerin nicht auf eine Wirksamkeit der Abfindungsvereinbarung berufen können, weil es entgegen der Kenntnis von der Abtretung der Ansprüche in dem Formular der Abfindungsvereinbarung an einem Hinweis dahingehend fehlt, dass dem Geschädigten mit dieser Abfindung seine Ansprüche nach dem EFZG gegenüber seinem Arbeitgeber verloren gehen.


Siehe auch
Forderungsübergang im Schadensfall
und
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Tatbestand:


Die Parteien streiten um übergegangene bzw. übergehende Ansprüche.

Die Klägerin ist Arbeitgeber des Geschädigten ... . Am 06.04.2009 gegen 17:45 Uhr kam es in Bremen in der ... Straße zu einem Verkehrsunfall bei dem der Arbeitnehmer ... Verletzungen erlitt, unter anderem eine Rippenserienfraktur, einen Hämothorax, einen Pneumothorax, eine offene Kopfwunde, eine Gehirnerschütterung und eine Luxation. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100% gegenüber dem Geschädigten als Fahrer (Beklagte zu 1)), Halter (Beklagter zu 2)) und Kfz-​Haftpflichtversicherer (Beklagte zu 3)) steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Mit Schreiben vom 13.11.2009 rechnete die Klägerin ihr aufgrund der Verletzungen ihres Arbeitnehmers entstandene Schäden für den Zeitraum bis zum 02.06.2009 gegenüber der Beklagten zu 3) ab. Die Beklagte zu 3) regulierte entsprechend ihrer Abrechnung vom 26.01.2010 nachfolgend 9.422,54 €. Nachfolgend rechnete die Klägerin mit Schreiben vom 02.02.2010 weitere Schäden für den Zeitraum bis zum 18.11.2009 ab. Nach Abrechnung vom 09.02.2010 zahlte die Beklagte darauf weitere 11.842,90 € an die Klägerin.

Am 20.01.2010 übersendete die Klägerin der Beklagten zu 3) eine Vollmacht, nach der die ... berechtigt sei, stellvertretend für die Klägerin entstandene Kosten zu regressieren (vgl. Bl. 39 d.A.). Mit diesem Schreiben übersendete die Klägerin der Beklagten zu 3) eine Abrechnung für den Zeitraum vom 06.04.2009 bis zum 17.07.2009, die eine Abtretungserklärung des Geschädigten .... vom 06.12.2009 enthielt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abrechnung/Abtretung vom 06.12.2009 Bezug genommen (Bl. 40 d.A.).

Die Parteien bzw. die (... und die Beklagte zu 3) korrespondierten erfolglos über die Möglichkeit der Abgeltung auch zukünftiger Schäden mittels einer Einmalzahlung.

Am 30.03.2012 schloss die Beklagte zu 3) mit dem Geschädigten ... eine Abfindungsvereinbarung, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung vom 30.03.2012 Bezug genommen wird (Bl. 41 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3) zur Anerkennung des Feststellungsanspruches und Abgabe des Verjährungsverzichts für den Zeitraum bis zum 31.12.2039 auf (vgl. Bl. 104 ff. d.A.). Die Beklagte zu 3) lehnte die Abgabe der geforderten Erklärungen ihrerseits mit Schreiben vom 07.11.2012 ab und berief sich auf die Abfindungsvereinbarung vom 30.03.2012 (vgl. Bl. 107 d.A.).




Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagten gingen rechtsirrig davon aus, dass sie, die Klägerin, aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 30.03.2012 nicht mehr aktiv legitimiert sei. Dabei verkenne die Beklagte zu 3), dass der Geschädigte vorher bereits sämtliche Ansprüche an sie, die Klägerin, abgetreten habe. Diese Abtretung sei der Beklagten zu 3) - unstreitig - angezeigt worden. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) die Abfindungsvereinbarung vom 30.03.2012 mit dem Geschädigten in Kenntnis des Umstandes abgeschlossen habe, dass der Geschädigte bei der Klägerin beschäftigt gewesen sei. Hiermit sei treuwidrig ein künftiger Forderungsübergang vereitelt worden.

Die Klägerin beantragt,

  1.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über die bisher erbrachten Zahlungen der Beklagten zu 3) sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des Herrn ... Bremen vom 06.04.2009, gegen 17:45 Uhr in der ... -Straße in Bremen entstanden sind und noch entstehen,

  2.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache iHv 391,51 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 freizustellen,

  3.  festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf die jeweiligen von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor:

Einem Übergang der Ansprüche auf die Klägerin von dem Geschädigten, stünde die Abfindungsvereinbarung vom 30.03.2012 entgegen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die vorhergehende Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegenüber der Beklagten zu 1) berufen, da diese Abtretungsvereinbarung zu unbestimmt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) für den Klageantrag zu Ziffer 1. ist gegeben, da das streitgegenständliche Schadensereignis noch zukünftige Folgen für die Klägerin haben könnte. Die Beklagten bestreiten ernsthaft ihre weitere Ersatzpflicht, so dass diese Unsicherheit der Rechtslage durch die Rechtskraft eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Es besteht auch kein Vorrang einer Leistungsklage, da die Klägerin noch nicht alle möglichen, insbesondere etwaige zukünftige Schäden beziffern kann. Die Möglichkeit von Folgeschäden reicht für ein Feststellungsinteresse iSd § 256 ZPO aus (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 256 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 8a m.w.N.). Dass die Klägerin möglicherweise einzelne Beträge für den Zeitraum bis zur Klageerhebung hätte geltend machen können, steht der Feststellungsklage nicht entgegen. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn - wie vorliegend - nicht der ganz zu erwartende Schaden mit einer Leistungsklage abgedeckt wird (vgl. Zöller/Greger, aaO, Rn. 8 m.w.N.). Auch der Umstand, dass es der Klägerin des ggf. mit zunehmender Prozessdauer einhergehenden zeitlichen Voranschreitens möglich sein könnte, weitere Schäden zu beziffern, führt nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses. Ist die Feststellungsklage in zulässiger Weise erhoben worden, ist eine Klägerpartei nicht gehalten, zu einer entsprechenden Leistungsklage überzugehen, wenn und soweit der Schaden bezifferbar geworden ist (BGH, Urteil vom 10.02.2003, Az.: V ZR 84/02, Rz. 26 zit. n. juris; Handkommentar zur ZPO/Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn. 12 m.w.N.).

2. Die Kammer hat den Klageantrag zu Ziffer 3. - wie geschehen - gemäß § 133 BGB analog ausgelegt. Bei der Fassung "der Beklagte" in der Klage vom 24.12.2012 handelte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, wie sich zweifelsfrei aus der Klagebegründung, die sich stets auf die Beklagten bezog, ergab.




3. Das Feststellungsinteresse für den Klag1eantrag zu Ziffer 3. war ebenfalls anzunehmen, da die Klägerin keine Möglichkeit hatte, einen bezifferten Leistungsantrag in ihrem Sinne zu stellen.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht für den Fall des Forderungsüberganges.

1. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100% aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles - unabhängig von der Frage des Bestehens einer wirksamen Abfindungsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 3) und dem Geschädigten - aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 249 ff. BGB steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Ebenfalls nicht im Streit steht, dass der Geschädigte im Unfallzeitpunkt und derzeit als Arbeitnehmer im Rechtssinne bei der Klägerin angestellt war und ist.

3. Der Forderungsübergang hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) folgt aus der Abtretung vom 06.12.2009, die der Beklagten zu 3) bereits vor dem 30.03.2012 angezeigt worden ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Abtretung hinreichend bestimmt. Die abzutretende Forderung als Verfügungsgegenstand muss zum Zeitpunkt, in dem sie übergehen soll, individuell hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein (Staudinger/Busche, BGB, Neub. 2012, § 398 Rn. 53 m.w.N.). Insoweit müssen sich Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund durch Auslegung des Verfügungsgeschäfts ermitteln lassen (Staudinger/Busche, aaO, m.w.N.). Hierfür sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen (Staudinger/Busche, aaO). Forderungen sind übertragbar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und der Entstehung (Staudinger/Busche, aaO, Rn. 63). Möglich ist deshalb auch die Abtretung "künftiger" (aufschiebend bedingter) Forderungen (Staudinger/Busche, aaO). Voraussetzung für die Abtretung künftiger Forderungen ist, dass diese - wie generell im Abtretungsrecht- individuell hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind (Staudinger/Busche, aaO, Rn. 64). Der (künftige) Schuldner muss sich jedoch Gewissheit verschaffen können, an wen er zu leisten hat (Staudinger/Busche, aaO). An dem Erfordernis der Bestimmbarkeit kann es dann fehlen, wenn von mehreren selbstständigen (Einzel-​)Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: VI ZR 260/10, Rz. 6 zit. n. juris, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin Ansprüche des Geschädigten ... gegen die Beklagte zu 1) aus dem streitgegenständlichen Unfall abtreten lassen, die dadurch entstehen, dass der Klägerin daraus selbst Kosten entstanden sind oder entstehen. Mit dieser konkreten Einschränkung der Forderungsabtretung ist klar bestimmt, welche Forderungen auf die Klägerin übergehen sollten.

4. Der Forderungsübergang hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) erfolgt nach § 6 EFZG.

Wenn der Arbeitnehmer von einem Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen kann, gehen die Ansprüche auf seinen Arbeitgeber über, wenn dieser dem Arbeitnehmer nach dem EFZG das Arbeitsentgelt weiter zahlt und die Sozialversicherungsbeiträge abführt. Anders als nach § 116 SGB X erfolgt der Forderungsübergang von dem geschädigten Arbeitnehmer auf den Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Verpflichtungen dem Arbeitnehmer gegenüber nach dem EFZG erfüllt hat (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Reinhard, 14. Aufl., § 6 EFZG, Rn. 15; Münchener Kommentar zum BGB/Müller-​Glöge, 6. Aufl., § 6 EFZG, Rn. 11; Jaeger/Luckey in Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-​Schadensregulierung, 2. Aufl., Kapitel 19, Rn. 686). Dass der Geschädigte ... Ansprüche gegen die Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Schadensfalles gehabt hat und möglicherweise noch hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Soweit die Klägerin Leistungen an den Geschädigten ... erbracht hat, sind diese bereits nach § 6 Abs. 1 EFZG auf sie übergangen. Sollten noch Leistungen nach dem EFZG wegen des streitgegenständlichen Unfallereignisses erfolgen, gehen diese dann auf sie über.




5. Einem Forderungsübergang steht auch nicht die Abfindungsvereinbarung vom 30.03.2012 entgegen. Im Verhältnis zu der Klägerin können sich die Beklagten zu 2) und 3) nach Auffassung der Kammer nicht auf eine Wirksamkeit berufen.

Grundsätzlich ist zwar der Geschädigte bis zum Forderungsübergang nach § 6 EFZG, der erst nach Leistung durch den Arbeitgeber eintritt, aktiv legitimiert und kann bis zu diesem Zeitpunkt auch Abfindungsvergleiches schließen (vgl. Jaeger/Luckey in Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-​Schadensregulierung, aaO). Jedoch können sich die Beklagten zu 2) und 3) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Verhältnis zur Klägerin nicht auf die Wirksamkeit der Abfindungsvereinbarung vom 30.03.2012 berufen. Am 30.03.2012 war der Beklagten zu 3) die Abtretung vom 06.12.2009 bekannt. Sie musste am 30.03.2012 annehmen, dass die Klägerin von einer wirksamen Abtretung ausgegangen war. Entgegen dieser Kenntnis hat sie in ihrem Formular der Abfindungsvereinbarung sich von dem Geschädigten ... einem Rechtunkundigen, bestätigen lassen, dass die Ansprüche weder verpfändet noch abgetreten seien. Ein Hinweis darauf, dass dem Geschädigten auch mit dieser Abfindung seine Ansprüche nach dem EFZG seinem Arbeitgeber gegenüber verloren gehen würden (vgl. zum Verlust des Anspruches bei Jaeger/Luckey in Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-​Schadensregulierung, aa), Rn. 687), enthält diese nicht. Diese Vereinbarung mit dem Geschädigten hat die Beklagte zu 3) zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem Einigungsbemühungen mit der Klägerin um eine kapitalisierte Einmalzahlung gescheitert waren und weitere Abrechnungen der Klägerin "drohten". Dieser Weg - ohne Information des Geschädigten über die Konsequenzen der Abfindungsvereinbarung und Einbeziehung der Klägerin - stellt nach Auffassung der Kammer einen treuwidrigen Versuch der Beklagten zu 3) dar, den Forderungsübergang auf die Klägerin, mit der nicht die gewünschte Übereinkunft zu erzielen war, zu vereiteln.

III.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe 391,51 €.

Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Anwaltskosten als sogenannte Rechtsverfolgungskosten wäre im vorliegenden Fall gewesen, dass sich die Beklagten bei der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten im Verzug iSd § 286 BGB mit der Abgabe der geforderten Erklärungen befunden hatten. Diese Voraussetzung ist nicht dargetan. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben vom 29.10.2012, dass die Beklagte zu 3) erst mit diesem Schreiben zur Abgabe der geforderten Erklärungen aufgefordert worden ist, weil die Parteien zuvor keine Übereinkunft über eine Kapitalisierung der zukünftigen Schäden über eine Einmalzahlung erzielen konnten. Da es sich um eine Nebenforderung handelte, war ein Hinweis nach § 139 BGB entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az.: I ZR 20/10, Rn. 22 zit. n. juris; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rn. 8).



IV.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages.

Grundsätzlich ist zwar ein materiell-​rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2012, Az.: 8 U 66/11, Rz. 49 m.w.N., zit. n. juris). Jedoch erfordert ein Antrag auf dieser Grundlage, dass die Voraussetzungen einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung (z. B. aus Vertrag, Verzug, § 311 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt) erfüllt sind (OLG Karlsruhe, aa). Hinsichtlich des Feststellungsantrags bedarf es neben dem Nachweis einer Verzugslage auch der eingetretene Schaden besonderer Darlegung (OLG Karlsruhe, aaO). Für eine unterlassene Zahlung bildet die "Geldschuld" iSd § 288 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 BGB die Rechtsgrundlage für einen gesetzlich pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines bestimmten Zinssatzes (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, Rz. 50). Die Klägerin begehrt hier Verzugszinsen nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für ihre Geldaufwendungen als Gläubigerin, die sie getätigt hat, um mit gerichtlicher Hilfe eine nach ihrer Ansicht berechtigte Geldforderung durchzusetzen. In Fällen dieser Art kann zur Schadensbemessung - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht auf die abstrakten Regelungen des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückgegriffen werden. Der Schaden kann allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen (z. B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung) oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen. Solche Aufwendungen sind weder dargetan noch decken sich solche mit dem konkreten Klageantrag. Da es sich auch insoweit um eine Nebenforderung handelt, war ein Hinweis iSd § 139 BGB - wie zuvor ausgeführt - entbehrlich.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

VI.

Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 43, 48 GKG, § 3 ZPO auf 7.500,00 € festgesetzt.

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