Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Köln Urteil vom 07.05.2014 - I-16 U 171/13 - Kombination von Reparaturkosten und Umsatzsteuer eine unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffung

OLG Köln v. 07.05.2014: Zur Kombination von Reparaturkosten und Umsatzsteuer eine unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffung bei fiktiver Schadensabrechnung


Das OLG Köln (Urteil vom 07.05.2014 - I-16 U 171/13) hat entschieden:
Der Geschädigte kann die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer einer (unwirtschaftlichen) Ersatzbeschaffung kombinieren. Die Mehrwertsteuer ist daher auf den Betrag beschränkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen wäre. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten aber durch § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht daran hindern, den unwirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, solange er nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangt. Dabei kann er aber – wenn die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist – diese bis zu dem wirtschaftlich erforderlichen Betrag verlangen.


Siehe auch Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer und Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.12.2012 in S ereignete. Der Kläger befuhr mit seinem C den B Richtung L, der Beklagte zu 1) den aus Sicht des Klägers von links auf den B stoßenden B2. Kurz vor der Einmündung des B2es befindet sich auf dem B in Fahrtrichtung des Klägers rechts eine Fahrbahnverengung. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, nach rechts in den B einzubiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.

Der Kläger hat in erster Instanz seinen Schaden wie folgt beziffert:

Reparaturkosten netto nach Gutachten 4.768,28 €
SV-Kosten 640,93 €
Kostenpauschale 25,00 €
Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten 905,97 €


Zur Begründung der Mehrwertsteuer macht der Kläger geltend, dass er im Juni 2013 ein Ersatzfahrzeug für 46.000,00 € angeschafft habe. In diesem Betrag seien 1.121,95 € Mehrwertsteuer (2,5 % Differenzbesteuerung) enthalten.

Das Landgericht geht in seinem Urteil von der alleinigen Haftung der Beklagten aus, hat die Klage hinsichtlich der Mehrwertsteuer aber mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht belegt, dass er sein Fahrzeug unrepariert veräußert habe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Die Beklagten treten der Berufung entgegen. Obergrenze für die fiktive Schadensberechnung auf Basis einer Ersatzbeschaffung sei die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Kläger hätte daher darlegen müssen, zu welchem Preis er das Fahrzeug veräußert habe. Der Ersatzkauf 7 Monate nach dem Unfall liege außerhalb des Schutzzwecks der angesprochenen Norm und habe keine Relevanz für die erforderliche Abrechnung auf Basis der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Kläger könne, nachdem er das Fahrzeug unrepariert veräußert habe, lediglich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Verkaufserlös beanspruchen.

Ferner wenden die Beklagten ein, dass nach überwiegender Rechtsprechung bei "halber" Vorfahrt stets eine Mithaftung von 25 % in Betracht komme. Sie hätten in 1. Instanz die vom Privatgutachter ermittelten Reparaturkosten substantiiert bestritten.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.


II.

Die Berufung ist begründet.

Der Kläger kann die auf die Ersatzbeschaffung anfallende Mehrwertsteuer bis zu dem Betrag, der bei einer Reparatur an Umsatzsteuer angefallen wäre, ersetzt verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Kläger anstelle der gebotenen Reparatur eine unwirtschaftliche Ersatzbeschaffung vornimmt.

Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich angefallen ist. Der Kläger hat durch Vorlage der Rechnung hinreichend nachgewiesen, dass Mehrwertsteuer in Höhe von ca. 1.200 € angefallen ist. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

Der Kläger kann auch die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer einer (unwirtschaftlichen) Ersatzbeschaffung kombinieren. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 5.2.2013 - VI ZR 363/11, zit. nach juris) und auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-DrS 14/7752 S. 24). Die Ersatzbeschaffung ist ebenfalls eine Maßnahme der Schadensbeseitigung, wenn auch im vorliegenden Fall eine unwirtschaftliche. Die Mehrwertsteuer ist daher auf den Betrag beschränkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen wäre. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten aber durch § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht daran hindern, den unwirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, solange er nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangt. Dabei kann er aber - wenn die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist - diese bis zu dem wirtschaftlich erforderlichen Betrag verlangen.

Diese Grundsätze gelten gerade dann, wenn der Kläger - wie inzwischen zwischen den Parteien unstreitig - sein Fahrzeug unrepariert veräußert (BGH Urt. v. 5.2.2013 - VI ZR 363/11, zit. nach juris).

Der Kläger muss sich den Erlös für das unrepariert veräußerte Fahrzeug nicht anrechnen lassen. Der Wiederbeschaffungswert ist lediglich bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis abzuziehen. Der Kläger rechnet aber auf Reparaturkostenbasis ab. Diese Abrechnung verstößt auch nicht gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt erkennbar nicht vor.

4. Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten sind unbegründet.

a) Soweit die Beklagten erneut eine Mithaftung des Klägers geltend machen, wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen. Auf Seiten der Beklagten liegt eine Vorfahrtsverletzung vor. Der gegen den Beklagten zu 1) sprechende Anschein für sein alleiniges Verschulden ist nicht widerlegt. Eine Mithaftung des Klägers wegen sog. "halber Vorfahrt" ist nicht gerechtfertigt. Halbe Vorfahrt bedeutet, dass der gegenüber dem Unfallgegner vorfahrtsberechtigte Fahrer seinerseits den für ihn von rechts kommenden Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren hat. In diesem Fall obliegen ihm erhöhte Sorgfaltspflichten, insbesondere ist er verpflichtet, seine Geschwindigkeit herabzusetzen, um ggfs. seiner eigenen Wartepflicht gegenüber einem für ihn von rechts kommenden Fahrzeug genügen zu können. Der Kläger hatte allerdings nach rechts keine Vorfahrt zu gewähren, da von dort keine Straße auf den B mündet, wie aus der polizeilichen Unfallskizze und den vom Kläger vorgelegten Fotos ersichtlich ist.

b) Auch soweit die Beklagten die Höhe der Reparaturkosten bestreiten, kann vollumfänglich auf die ausführliche Begründung des Landgerichts verwiesen werden.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden. Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer in der vorliegenden Konstellation ist durch die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat weicht hinsichtlich der Haftungsquote, die ohnehin Frage des Einzelfalles ist, nicht von der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung ab. Anders als in den dort entschiedenen Fällen bestand an der Unfallstelle für den Kläger gerade keine sog. "halbe Vorfahrt".