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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.06.2014 - 3 Ss 68/14 - Beschränkung des Rechtsmittels auf den Gesamtstrafenausspruch

OLG Frankfurt am Main v. 02.06.2014: Zur Beschränkung des Rechtsmittels auf den Gesamtstrafenausspruch


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.06.2014 - 3 Ss 68/14) hat entschieden:
  1. Beschränkt sich die Begründung der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision in ihren rechtlichen Ausführungen nur auf die Gesamtstrafenbildung, so liegt darin die - im Wege der Auslegung ermittelte - Beschränkung der Rechtsmittelanfechtung auf diesen Anspruch.

    2. Innerhalb des Rechtsfolgenausspruches ist die Gesamtstrafenbildung von dem nicht angegriffenen Teile der Einzelstrafen jedenfalls dann einer getrennten Beurteilung zugänglich, wenn keine Rechtsfehler beim Zumessungsakt der Gesamtstrafenbildung geltend gemacht werden, sondern die Bildung der Gesamtstrafe als solche für unzulässig erachtet wird, und zudem die Gesamtfreiheitsstrafe im angefochtenen Urteil ohne jede Bezugnahme auf die für die Festsetzung der Einzelstrafen getroffenen Erwägungen begründet wird.

    3. Eine im Urteil erfolgte, vom Rechtsmittelangriff ausgenommene Sicherungseinziehung gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. StGB steht der Beschränkung auf den (Gesamt-)Strafausspruch nicht entgegen.

    4. Die Anfechtung des Gesamtstrafenausspruchs kann auch unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer auf Grund charakterlicher Mängel des Angeklagten erfolgten Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB erfolgen, wenn sich ausnahmsweise die Entscheidung über die Maßregel unabhängig von den Gesamtstrafenerwägungen beurteilen lässt, es z.B. ausschließlich um die rechtliche Zulässigkeit der Gesamtstrafenbildung auf dem Boden der getroffenen oder verwerten Feststellungen des angefochtenen Urteils geht.

    5. Hat Staatsanwaltschaft ihre auf die Gesamtstrafe beschränkte Revision mit dem ausschließlichen Ziel, diese mit dem Gesetz in Einklag zu bringen, eingelegt und entfaltet die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs im Ergebnis nur den Angeklagten begünstigende Wirkungen, kann nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren werden.

Siehe auch Strafzumessung - Strafmaßbes und Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 27.08.2013 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel - Zweigstelle Hofgeismar - vom 13.02.2013 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Weiterhin verurteilte es ihn wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Den sichergestellten, nach den Feststellungen nicht dem Angeklagten sondern seiner Lebensgefährtin gehörenden, PKW, amtliches Kennzeichen …, zog es ein und ordnete schließlich eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 2 Jahren an.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit am 28.08.2013 eingegangenem Schriftsatz Rechtsmittel eingelegt. Nachdem ihr das schriftliche Urteil am 10.10.2013 zugestellt worden war, hat die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 25.10.2013, beim Amtsgericht eingegangenen am 31.10.2013, das Rechtsmittel als Revision bezeichnet, die „Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere des § 54 StGB“ gerügt und ausgeführt, das Amtsgericht habe in Verkennung der Zäsurwirkung des vom Amtsgericht Kassel - Zweigstelle Hofgeismar - am 13.02.2013 einbezogenen Urteils desselben Gerichts vom 30.04.2012 eine unzulässige Gesamtstrafe gebildet. Vielmehr hätte das Amtsgericht eine Gesamtstrafe allein aus den im vorliegen Verfahren verhängten Freiheitsstrafen bilden müssen. Mit Schriftsatz vom 06.04.2014, gerichtet an die Generalstaatsanwaltschaft, beim Oberlandesgericht eingegangen am 28.04.2014, hat die Staatsanwaltschaft erklärt, dass „die Revision dahingehend beschränkt wird, dass lediglich der Rechtsfolgenausspruch angegriffen wird“.

II.

Das Rechtsmittel, das die Staatsanwaltschaft - in zulässiger Weise (vgl. nur Meyer-​Goßner, in: Meyer-​Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 335 Rn 2 und 9 mwN) - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Revision bezeichnet hat, ist auf die Anfechtung des Gesamtstrafenausspruchs beschränkt.

Durch die zunächst ohne Einschränkung erfolgte Einlegung des Rechtsmittels wurde die Rechtskraft zwar zunächst in vollem Umfange gehemmt, durch die innerhalb der Frist des § 345 I StPO abzugebende Erklärung nach § 344 I StPO wurde jedoch der Umfang der Anfechtung des bis dahin noch nicht rechtskräftigen Urteils auf die Anfechtung des Gesamtstrafenausspruches konkretisiert (vgl. BGHSt 38, 366 = juris Rn 4).

Zwar wird in der Begründungsschrift „die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 54 StGB gerügt“. Die Revisionsbegründung enthält aber in den nachfolgenden Ausführungen keinerlei Hinweis darauf, dass auch der Schuldspruch, die festgesetzten Einzelstrafen, die Sperrfrist und die Einziehungsentscheidung beanstandet werden sollen, noch gar dass und aus welchen Gründen diese rechtsfehlerhaft sein sollen. Vielmehr beschränkt sich die Begründung in ihren rechtlichen Ausführungen nur auf die Gesamtstrafenbildung, die ausschließlich wegen der geltend gemachten Verkennung einer Zäsurwirkung als rechtsfehlerhaft angesehen wird. Damit gibt die Staatsanwaltschaft deutlich zu erkennen, dass sie sich allein gegen den Gesamtstrafenausspruch wendet. Hierin liegt die - im Wege der Auslegung ermittelte (BGH, Urt. v. 07.05.2009 - 3 StR 122/09 - Nack) - Beschränkung der Rechtsmittelanfechtung auf diesen Ausspruch (BGH, NStZ-​RR 2012, 288 = juris Rn 7; dort wurde sogar ausdrücklich und umfassend die Aufhebung des Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch beantragt).

Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Gesamtstrafenausspruch ist wirksam.

Die nachfolgende, nach Eintritt der Teilrechtskraft des Urteils infolge der konkretisierenden Beschränkung und sogar außerhalb der Revisionbegründungsfrist erfolgte Erweiterung des Rechtsmittels auf den Rechtsmittelausspruch ist unzulässig und entfaltet keine Rechtswirkungen (BGHSt 38, 366 = juris aaO; Meyer-​Goßner, § 344 Rn 4).

Die lediglich die Gesamtstrafenbildung angreifende Revision bezieht sich auf einen Beschwerdepunkt der hier nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von den Einzelstrafaussprüchen vom Revisionsgericht rechtlich überprüft werden kann (vgl. Meyer-​Goßner, § 318 Rn 6, 18 mzRsprN). Innerhalb des Rechtsfolgenausspruches ist die Gesamtstrafenbildung von dem nicht angegriffenen Teil der Einzelstrafen jedenfalls dann einer getrennten Beurteilung zugänglich, wenn von der rechtsmittelführenden Staatsanwaltschaft - wie hier - keine Rechtsfehler beim ohnehin von der der Einzelstrafenbemessung gesonderten Zumessungsakt der Gesamtstrafenbildung geltend gemacht werden, also das Gesamtstrafenübel als zu gering angesehen wird, sondern die Bildung der Gesamtstrafe als solche für unzulässig erachtet wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Stuttgart, NZV 1997, 316 für die Wirksamkeit der Beschränkung auf den Strafausspruch trotz einer auf charakterlicher Unzuverlässigkeit basierenden Anordnung isolierten Sperrfrist gem. § 69a StGB) und zudem - wie vorliegend - die Gesamtfreiheitsstrafe im angefochtenen Urteil ohne jede Bezugnahme auf die für die Festsetzung der Einzelstrafen getroffenen Erwägungen begründet wird (vgl. BGH, NStZ-​RR 2000, 13f.). Fehler bei der Bemessung der Einzelstrafen, welche die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2014 gerügt hat, stehen der Beschränkung ebenfalls nicht entgegen (BGH, NStZ-​RR 2012, 288 = juris Rn 7; NJW 1979, 936; BGH, Urt. v. 13.11.1997 - 4 StR 432/97 = BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2 = juris = Nack).

Auch das durch die Beschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch erfolgte Ausnehmen der Einziehungsentscheidung vom Rechtsmittelangriff ist wirksam. Der Gesamtstrafenausspruch und die erfolgte Einziehung stehen nicht in einem so engen Abhängigkeitsverhältnis, dass sich der Angriff auf ersteren notwendig auch auf die Einziehung erstrecken muss. Nach den getroffenen Feststellungen betrifft die Einziehung ein nicht im Eigentum des Angeklagten sondern seiner Lebensgefährtin stehendes Fahrzeug. Da das Urteil als Rechtsgrundlage für die Maßnahme ausschließlich §§ 21 III Nrn. 1 und 3 StVG nennt und auch keinerlei Feststellungen trifft, durch welche die Lebensgefährtin als Täterin (§ 21 I Nr. 2 StVG) oder Teilnehmerin der verfahrensgegenständlichen Tat qualifiziert würde, kann es sich nur um eine Sicherungseinziehung gemäß § 74 II Nr. 2 2. Alt. StGB - Einziehung einer täterfremden Sache zur Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten mit ihr (vgl. nur König, in: Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 41. Aufl., § 21 StVG Rn 24 mzRsprN) - handeln (zur Notwendigkeit der Erfüllung der Voraussetzungen des § 74 II StGB neben § 21 III StVG vgl. nur König ebenda mzRsprN), die unabhängig vom (Gesamt-​) Strafausspruch Bestand haben kann (Schmitt, § 318 Rn 22; Paul, in: KK-​StPO, 7. Aufl., § 318 Rn 8a jew. mzRsprN).

Die Anfechtung des Gesamtstrafenausspruch konnte schließlich auch unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB erfolgen. Auch eine derartige Beschränkung ist immer dann möglich, wenn sich die Entscheidung über die Maßregel unabhängig von den Gesamtstrafenerwägungen beurteilten lässt (s.o.). Das wird von der überwiegenden Rechtsprechung allerdings grundsätzlich dann verneint, wenn - wie hier - die Ungeeignetheit eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Charaktermängeln beruht, weil in einem solchen Falle Straf- und Maßregelausspruch in einem solchem Abhängigkeitsverhältnis stünden, dass sich ein Angriff gegen den Strafausspruch notwendig auch auf die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB erstrecken müsse (vgl. etwa KG, VRS 109, 278; OLG Jena, VRS 118, 279 = juris Rn15 mwN; Meyer-​Goßner, § 318 Rn 28 mwN). Indes ergibt sich vorliegend aus dem angefochtenen Urteil weder, dass die Einzelstrafe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder gar die Gesamtfreiheitsstrafe wegen der Verhängung der Sperrfrist geringer bemessen wurde, noch stellt die Revision doppelrelevante, also sowohl für die (Gesamt-​)Strafzumessung als auch für die Sperrfristbemessung maßgebliche Tatsachen in Abrede, vielmehr hält sie die Gesamtstrafenbildung allein aus Rechtsgründen - Verkennung einer Zäsurwirkung - für rechtsfehlerhaft. In einem solchen Falle geht es aber ausschließlich um die rechtliche Zulässigkeit der Gesamtstrafenbildung auf dem Boden der getroffenen oder verwerteten Feststellungen des angefochtenen Urteils und spielt die grundsätzliche enge Verzahnung von Straf- und Maßregelbemessung keine Rolle, so dass hier die Beschränkung wirksam ist (vgl. OLG Stuttgart aaO; OLG Dresden, NStZ-​RR 2005, 385 = juris Rn 8 ff.).

III.

Das Rechtsmittel hat im Umfange der Anfechtung auch Erfolg. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 30.04.2012 vom Amtsgericht Kassel - Zweigstelle Hofgeismar - wegen eines am ….2011 begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde er durch Urteil des Amtsgericht Kassel - Zweigstelle Hofgeismar - am 13.02.2013 wegen in der Zeit vom …..2012 bis …2012 begangenen zweifachen Diebstahls, zweifacher Urkundenfälschung und (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem vorerwähnten Urteil vom 30.04.2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Da die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten beide nach dem Urteil vom 30.04.2012 begangen wurden, dieses aber Zäsurwirkung entfaltet, kommt eine Gesamtstrafenbildung mit der dort verhängten Einzelstrafe nicht in Betracht. Auch eine Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel - Zweigstelle Hofgeismar - vom 13.02.2013, welche das Amtsgericht vorliegend vorgenommen hat, scheidet aus. Zwar hat der Angeklagte das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis am ….2012 und damit vor dieser Verurteilung begangen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kommt diesem Urteil aber keine (zweite) Zäsurwirkung zu. Es ist vielmehr gesamtstrafenrechtlich verbraucht, weil in ihm aus den fünf ihm zu Grunde liegenden Einzelstrafen und der Einzelstrafe aus dem Urteil vom 30.04.2012 zu Recht gem. § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden ist (vgl. BGHSt 44, 179, 180f. = juris Rn 9; Beschl. v. 20.09.2007 - 4 StR 431/07 - juris Rn 4 mwN). Es wäre mithin nicht ergangen, wenn alle diese Taten bereits am 30.04.2012 abgeurteilt worden wären, sodass das Urteil vom 13.02.2013 „zurückprojiziert“ auf den 30.04.2012 zu behandeln ist (BGH aaO mwN; BGH, NStZ 1998, 35). Es wird deshalb eine Gesamtstrafe allein aus den im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen zu bilden sein.

IV.

Die notwendig werdende neue Gesamtstrafenbildung bedarf keiner Entscheidung auf Grund neuer Hauptverhandlung. Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Ib StPO zu entscheiden.

Der Angeklagte wird durch die eingelegte Revision der Staatsanwalt letztlich lediglich begünstigt: Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts ging ihm die im Urteil vom 13.02.2013 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung verlustig, diese ihn belastende Wirkung entfällt. Hingegen wird das „Gesamtstrafenübel“, aus dem sich allein eine Beschwer des Angeklagten ergeben könnte (vgl. BGH, NStZ-​RR 2007 = juris Rn 7 mwN), auf Grund der Revision und der auf sie ergehenden Entscheidung des Senats nicht erhöht: Der Senat kann nämlich ausschließen, dass bei der auf Grund seiner Entscheidung nunmehr zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe aus 10 Monaten und 2 Monaten, eine höhere als 11 Monate gebildet werden wird, so dass die auch bei Bestehenbleiben der Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten aus dem Urteil vom 13.02.2013 die „Gesamtsumme“ der Strafen die vom Amtsgericht insgesamt erkannten 2 Jahre und 2 Jahre nicht übersteigen wird.

§ 354 Ib StPO findet aber sowohl bei den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlern, als auch bei ihn begünstigenden Rechtsfehlern Anwendung (BGH aaO; Meyer-​Goßner, § 354 Rn 31 - jew. mwN). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462a III 1 StPO zuständigen Gericht.

V.

Der Senat kann ferner hinsichtlich der Kosten der Revision bereits abschließend entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat ihr beschränktes Rechtsmittel erkennbar ohne Rücksicht darauf, ob die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung den Angeklagten nun begünstigt oder belastet, sondern mit dem Ziel eingelegt, sie mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. Aber auch in einem solchem Falle trägt die Staatskasse gem. § 473 II StPO die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-​RR 1998, 159; 2000, 223; Meyer-​Goßner, 473 Rn 17). Bei dieser Sachlage kann der Senat die abschließende Kostenentscheidung nach § 473 II StPO selbst treffen und braucht sie nicht dem Nachverfahren nach § 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. BGH aaO für eine Entscheidung nach § 473 IV StPO).

VI.

Der Senat konnte schließlich nach § 349 IV StPO durch Beschluss entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat zwar die Revision ohne Rücksicht auf ihre - wie dargestellt - den Angeklagten ausschließlich entlastende Wirkung eingelegt. Aber auch in diesem Falle ist die Entscheidung durch Beschluss unbedenklich, da sie den Angeklagten nicht beschwert (vgl. BGH, NStZ-​RR 1996, 130; MDR 1969, 904 mwN - für den Fall, dass eine zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft oder des Nebenklägers gem. § 301 StPO ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten Erfolg hat.)