OLG Köln v. 14.02.2014:
Ist eine einschlägige Vorbelastung ein maßgebender Gesichtspunkt in der Strafzumessung geworden, so sind im Urteil neben dem Zeitpunkt der Verurteilung und der Art und Höhe der Strafen regelmäßig auch die als belastend zugrundeliegenden Sachverhalte in einer aussagekräftigen Form darzustellen.
BGH v. 04.12.2014:
Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB ist auf den vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht anwendbar.
OLG Hamm v. 19.11.2020:
Bei der Strafzumessung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dürfen weder die Benutzung des Fahrzeugs „aus Bequemlichkeit noch die anschließende „Flucht vor der Polizei“ strafschärfend berücksichtigt werden, es sei denn, das Nachtatverhalten schafft neues Unrecht oder der Täter verfolgt Ziele, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen, so wenn er sich damit erneut über strafrechtliche Gebote hinweg setzt.
KG Berlin v. 25.04.2001:
Die Uneinsichtigkeit eines Angeklagten darf nur dann zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, wenn dieses Verhalten trotz der dem Angeklagten zustehenden Verteidigungsfreiheit auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hinweist oder andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt.
BGH v. 17.08.2022:
Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
BVerfG v. 01.06.2015:
Die Annahme des Tatgerichts, bei tatsächlich völlig ungeklärten Einkommensverhältnissen ein monatlichen Nettoeinkommen von 2.400 Euro zugrunde zu legen, kommt einer bloßen "Schätzung ins Blaue hinein" gleich. - Ein Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Gerichtsentscheidungen . liegt vor, wenn Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.
OLG Karlsruhe v. 15.09.2005:
Es ist unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden.
OLG Braunschweig v. 19.05.2014:
Zur Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 StGB sind bei Leistungsempfängern nach dem SGB II neben dem Regelbedarf (§ 20 SGB II in Verbindung mit den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe) auch Leistungen gemäß § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen. - Bei der Bemessung der Geldstrafe und der Anordnung von Zahlungserleichterungen ist darauf zu achten, dass dem Leistungsempfänger monatlich 70 % des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben.
BayObLG v. 23.12.2022:
Das straffreie Vorleben des Angeklagten stellt regelmäßig einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt zu seinen Gunsten dar. - Im Falle einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verstößt die strafschärfende Berücksichtigung des Fahrens mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB).
OLG Braunschweig v. 19.05.2014:
Zur Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 StGB sind bei Leistungsempfängern nach dem SGB II neben dem Regelbedarf (§ 20 SGB II in Verbindung mit den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe) auch Leistungen gemäß § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen. - Bei der Bemessung der Geldstrafe und der Anordnung von Zahlungserleichterungen ist darauf zu achten, dass dem Leistungsempfänger monatlich 70 % des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben.
OLG Naumburg v. 12.03.2012:
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe setzt voraus, dass unter Beachtung des nach § 47 Abs. 1 StGB geltenden Regel-Ausnahmeverhältnisses die Unverzichtbarkeit einer freiheitsentziehenden Einwirkung mit einer umfassenden und erschöpfenden Begründung dargestellt wird. Verbüßt der Angeklagte nach den Taten erstmals Freiheitsstrafe, bedarf es der ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob gleichwohl die Verhängung weiterer kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich ist. - Eine Gesamtfreiheitsstrafe, die die Einsatzstrafe um das Dreifache oder mehr erhöht, überschreitet bei Bagatelldelikten in der Regel den angemessenen Strafrahmen.
OLG Naumburg v. 15.01.2014:
Bei Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe i.S.d. § 47 Abs. 1 StGB muss das Tatgericht die Unverzichtbarkeit einer freiheitsentziehenden Einwirkung unter Beachtung des Regel-Ausnahmeverhältnisses mit einer umfassenden und erschöpfenden Begründung in den Urteilsgründen darstellen.
BGH v. 06.07.2017:
Nicht anders als die Strafzumessung ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sache des Tatrichters. Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, müssen die Urteilsgründe in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO). Dabei reichen formelhafte Wendungen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht aus.
OLG Frankfurt am Main v. 02.06.2014:
Die Anfechtung des Gesamtstrafenausspruchs kann auch unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer auf Grund charakterlicher Mängel des Angeklagten erfolgten Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB erfolgen, wenn sich ausnahmsweise die Entscheidung über die Maßregel unabhängig von den Gesamtstrafenerwägungen beurteilen lässt, es z.B. ausschließlich um die rechtliche Zulässigkeit der Gesamtstrafenbildung auf dem Boden der getroffenen oder verwerten Feststellungen des angefochtenen Urteils geht.
OLG Stuttgart v. 22.07.2015:
Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die Anrechnungsentscheidung im Strafverfahren hinsichtlich Zahlungen auf den aufgehobenen Bußgeldbescheid gem. § 86 Abs. 2 OWiG. - Zahlungen auf den Bußgeldbescheid sind bis zu dessen rechtskräftiger Aufhebung im Strafverfahren anzurechnen.