Das Verkehrslexikon
OLG Koblenz Beschluss vom 13.06.2014 - 2 SsBs 30/14 - Fahrlässige Drogenrauschfahrt
OLG Koblenz v. 13.06.2014: Zur Annahme einer fahrlässigen Drogenrauschfahrt
Das OLG Koblenz (Beschluss vom 13.06.2014 - 2 SsBs 30/14) hat entschieden:
- Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG ist der Nachweis der Berauschenden Substanz in einer Konzentration erforderlich, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in Satz 2 dieser Bestimmung aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20. November 2002 angegebene Nachweisgrenzwert erreicht ist. Dieser beträgt für THC (Cannabis) 1,0 ng/ml und für Amphetamin 25 ng/ml.
- Beim Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss handelt jedenfalls fahrlässig, wer vor Fahrtantritt Drogen konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sicherzustellen, dass der Rauschmittelstoff vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Unabhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums muss sich ein Kraftfahrzeugführer daher hinreichend über die mögliche Wirkdauer der Droge erkundigen.
- Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind auch bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten jedenfalls dann entbehrlich, wenn der Bußgeldrichter die Regelgeldbuße verhängt, die bereits im Bußgeldbescheid festgesetzt worden war und der anwaltlich vertretene Betroffene sich unter Berufung darauf, keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen, von der Erscheinenspflicht entbinden lässt und auch sein vertretungsberechtigter Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint.
Siehe auch Fahrlässigkeit und drogenbedingte Rauschfahrt und Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren
Gründe:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der nicht näher ausgeführten Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Mai 2014 bemerkt der Senat:
1. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG zur äußeren und inneren Tatseite.
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG ist der Nachweis der berauschenden Substanz in einer Konzentration erforderlich, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in Satz 2 dieser Bestimmung aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt (BVerfG NJW 2005, 349). Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20. November 2002 (BA 2005, 160) angegebene Nachweisgrenzwert erreicht ist. Dieser beträgt für THC (Cannabis) 1,0 ng/ml (BVerfG a.a.O.; ständige Rechtsprechung, z.B. OLG Koblenz, Beschlüsse 1 Ss 189/05 vom 14.07.2005, 1 SsBs 45/10 vom 08.07.2010 und 2 Ss 46/12 vom 22.05.2012) und für Amphetamin 25 ng/ml (OLG Koblenz Beschlüsse 1 SsBs 19/08 vom 25.08.2008 und 2 Ss 46/12 vom 22.05.2012; OLG München StV 2006, 531; OLG Hamm Beschluss III-3 Rvs 19/11 vom 05.04.2011, juris). Nach den tatrichterlichen Feststellungen wurden 1,2 ng/ml THC und 35 ng/ml Amphetamin im Blut des Betroffenen festgestellt. Die Grenzwerte waren demnach für beide Substanzen überschritten.
Daneben muss der Betroffene schuldhaft i. S. d. § 24a Abs. 2 und 3 StVG, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene neben der Kenntnis von dem Drogenkonsum selbst die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des berauschenden Mittels im Tatzeitpunkt entweder erkannt hat oder diese zumindest hätte erkennen können. Fahrlässig handelt danach jedenfalls, wer vor Fahrtantritt Drogen konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sicherzustellen, dass der Rauschmittelstoff vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (OLG Koblenz, Beschluss 1 SsBs 75/13 vom 27.01.2014; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2013, 47 m.w.N.; KG NZV 2009, 572 f.; OLG Hamm, 3. Strafsenat, Beschluss 3 RVs 19/11 vom 05.04.2011, zit. n. juris). Unabhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums muss sich ein Kraftfahrzeugführer daher hinreichend über die mögliche Wirkdauer der Droge erkundigen (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Nur wer sich der Gefahrlosigkeit der Fahrt gewiss sein kann, darf sich in den Straßenverkehr begeben; ansonsten handelt er fahrlässig. So wie ein Kraftfahrzeugführer, der legale Medikamente einnimmt, verpflichtet ist, die Gebrauchsanleitung des Medikaments zu beachten (vgl. OLG Hamm a.a.O.) und – wenn er über keine verfügt – Erkundigungen einholen muss, so kann und muss sich ein Kraftfahrzeugführer, der verbotenerweise Drogen konsumiert hat, Kenntnis darüber verschaffen, wie lange deren Wirkung andauert. Denn noch weniger als beim Alkohol kann der Wirkverlauf von Drogen von dem Betroffenen selbst eingeschätzt werden (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.).
Ergibt sich aus einer entsprechenden durch Indizien gestützten Einlassung des Betroffenen, dass er bei einer solchen Fallgestaltung zuverlässige Erkundigungen eingeholt und sich an die erteilten Empfehlungen gehalten hat, ist der Tatrichter gehalten, sich angesichts der entgegenstehenden Messwerte mit der Möglichkeit eines solchen Tatverlaufs auseinanderzusetzen. Fehlt es aber diesbezüglich an realen Anhaltspunkten, so ist er dagegen nicht gehalten, einen solchen Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen zu unterstellen (OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage, § 261 Rn. 26 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2005, 147).
Vorliegend hat die Hauptverhandlung insoweit lediglich ergeben, dass der Betroffene gegenüber den ihn in den frühen Abendstunden kontrollierenden Polizeibeamten angegeben hatte, zwei Tage vor der Tat Cannabis und am Vortag Amphetamin konsumiert zu haben. Nähere Angaben zum Zeitpunkt und Umfang des Drogenkonsums und Angaben zu Erkundigungen zum Wirkverlauf hat er nicht gemacht. Nachdem der Betroffene durch Verteidigerschriftsatz seine Fahrereigenschaft eingeräumt und mitgeteilt hatte, dass er keine weiteren Angaben zur Sache machen werde, war er antragsgemäß von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Weder er noch sein vertretungsberechtigter Verteidiger erschienen zur Hauptverhandlung. Bei dieser Sachlage ist der Tatrichter zu Recht von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen.
2. Der Bußgeldrichter hat zwar den für Fahrlässigkeitstaten geltenden Bußgeldrahmen mit fünf Euro bis zu 3.000 Euro mitgeteilt. Tatsächlich beträgt der Bußgeldrahmen nach § 24a Abs. 4 StVG i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 OWiG für die fahrlässige Tatbegehung indes fünf Euro bis zu 1.500 Euro. Der Senat kann aber ausschließen, dass die Bußgeldbemessung auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Denn der Bußgeldrichter hat sich sowohl bei der Bußgeldbemessung als auch bei der Anordnung des Fahrverbots von den in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelsanktionen leiten lassen und hat Gründe für eine Abweichung nicht gesehen. Dementsprechend hat er die bei Eintragung bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB nach Lfd. Nr. 242.1 BKat in den Fassungen vom 14. März 2013 und vom 16. April 2014 inhaltsgleich vorgesehene Regelgeldbuße von 1000 Euro und das Regelfahrverbot von drei Monaten verhängt.
Die Bußgeldbemessung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Bußgeldrichter eine nähere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unterlassen hat. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG sind bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bei der Bußgeldbemessung in Betracht zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung beider Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Koblenz (z.B. Beschlüsse 2 SsBs 128/12 vom 26.08.2013, 2 SsBs 108/10 vom 24.9.2010, 1 SsBs 109/12 vom 19.11.2012, 1 Ss 289/06 vom 03.01.2007 m.w.N. - ZfSch 2007, 231 f., zit. n. juris Rn. 21) ist bei einer Ahndung mit Geldbuße von mehr als 250 Euro von einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit auszugehen, die die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zur Bußgeldbemessung auch dann erfordert, wenn es sich um die Regelsanktion nach dem Bußgeldkatalog handelt. Demgegenüber ist der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgericht Hamm der Auffassung, dass bei der Verhängung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbußen unabhängig von der Höhe der Geldbuße grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich sind und anderes nur dann gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (OLG Hamm, 3. Senat für Bußgeldsachen, DAR 2012, 400; Beschluss 3 RVs 35/12 vom 31.05.2012, zit. n. juris; NZV 1996, 246; s.a. OLG Hamm, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss 1 RBs 72/13 vom 13.06.2013, zit. n. juris Rn. 14 ff. m. ausf. Begr., wonach bei Festsetzung der Regelgeldbuße jedenfalls dann keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sind, wenn der Betroffene dazu keine Angaben macht). Es kann hier offen bleiben, ob dem grundsätzlich zu folgen ist. Hier hat der Bußgeldrichter die Regelgeldbuße verhängt, die bereits im Bußgeldbescheid festgesetzt worden war. Wenn der – anwaltlich vertretene – Betroffene sich dann unter Berufung darauf, keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen, von der Erscheinenspflicht entbinden lässt und auch sein vertretungsberechtigter Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint, bringt er zum Ausdruck, dass der Frage einer fehlenden oder verminderten Leistungsfähigkeit nicht weiter nachgegangen werden muss, er also in der Lage ist, diese Geldbuße zu zahlen (vgl. OLG Koblenz, 1. Bußgeldsenat, Beschluss 1 SsBs 109/11 vom 15.12.2011).