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OLG Hamm Beschluss vom 20.08.2014 - III-1 RBs 122/14 - Zeugenaussage in der Hauptverhandlung

OLG Hamm v. 20.08.2014: Zur inhaltlichen Wiedergabe einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung


Das OLG Hamm (Beschluss vom 20.08.2014 - III-1 RBs 122/14) hat entschieden:
Der bloßen inhaltlichen Protokollierung einer Zeugenaussage wohnt nicht die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO inne. Soll eine Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO vorgenommen werden, so muss dies eindeutig erkennbar sein.


Siehe auch Zeugen - Zeugenbeweis und Hauptverhandlungsprotokoll


Gründe:

Zusatz:

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 10.07.2014, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis gegeben worden sind, an. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Umstand, dass im Hauptverhandlungsprotokoll bzgl. der Aussage der Zeugin T ein Halbsatz, der im angefochtenen Urteil als Aussageinhalt aber wiedergegeben wird ("ohne ihn zu beachten"), fehlt, beweist vorliegend nicht, dass die Zeugin tatsächlich diese Angabe nicht gemacht hat. Unabhängig davon, dass § 273 Abs. 2 StPO nach § 78 Abs. 2 OWiG im Bußgeldverfahren keine Anwendung findet, wohnt der bloßen inhaltlichen Protokollierung einer Aussage nicht die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO inne (vgl. BGHSt 38, 14; KG Berlin, Beschl. v. 04.04.2001 - 3 Ws (B) 127/01 - juris; OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 247). Möglicherweise kann eine Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO einer Verfahrensrüge zur Widerlegung der Feststellungen im Urteil Erfolg verhelfen (vgl. obige Nachweise). Um eine solche Protokollierung hat es sich hier aber nicht gehandelt. Soll eine Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO vorgenommen werden, so muss dies eindeutig erkennbar sein. Insbesondere bedarf es einer Anordnung des Vorsitzenden, welche hier schon nicht ersichtlich ist. Der Umstand der bloßen Protokollierung des Inhalts der Zeugenaussage lässt nicht zwangsläufig auf eine Anordnung schließen, denn es ist durchaus möglich, dass der Protokollführer und/oder der Vorsitzende in Verkennung der Rechtslage eine Protokollierung nach § 273 Abs. 2 StPO vornehmen wollten.

Der Senat weist darauf hin, dass zur Feststellung einer Vorfahrtsverletzung grundsätzlich die Darlegung der beiderseitigen Sicht- und Geschwindigkeitsverhältnisse gehört (Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., StVO § 8 Rdn. 75 m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen. Allerdings begründet dies nicht den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da nichts dafür erkennbar ist, dass die Tatrichterin etwa grundsätzlich die Feststellungsanforderungen verkannt oder anders bewertet hätte und deswegen eine Wiederholungsgefahr besteht. Vielmehr liegt ersichtlich eine Oberflächlichkeit im Einzelfall vor. Der Senat gibt in diesem Zusammenhang zu erwägen, sorgfältig zu prüfen, ob derartige Fälle ohne Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens entschieden werden können. Es kommt insoweit bzgl. der Erhebung eines Fahrlässigkeitsvorwurfes nicht nur auf ein (ggf. sogar umsichtiges) Verhalten des Betroffenen an, sondern auch darauf, ob dieser ggf. trotz des umsichtigen Verhaltens den vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer nicht so rechtzeitig hat wahrnehmen können, um sein Fahrzeug noch rechtzeitig zum Stehen bringen zu können. Auch hieraus folgt allerdings kein Zulassungsgrund, da es sich um eine Frage handelt, die sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles bestimmt.



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