Das Verkehrslexikon

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Hauptverhandlungsprotokoll

Hauptverhandlungsprotokoll





Gliederung:


- Allgemeines




Allgemeines:

  • Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

  • Die Hauptverhandlung im OWi-Verfahren




  • BGH v. 23.04.2007:
    Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Widerspricht er der beabsichtigten Berichtigung substanziiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung hierüber mit Gründen zu versehen. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.

  • OLG Saarbrücken v. 21.02.2011:
    Wird das förmliche Verfahren einer Protokollberichtigung nicht eingehalten oder nicht durchgeführt, so gilt im Zweifel das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (Anschluss BGH, 23. April 2007, GSSt 1/06, BGHSt 51, 298).

  • OLG Koblenz v. 26.08.2013:
    Die im Urteil getroffenen Feststellungen müssen auf Beweismitteln beruhen, die zum Inbegriff der Verhandlung im Sinne von § 261 StPO gemacht worden sind. Wie die Beweismittel zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurden, muss im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten werden.




  • OLG Hamm v. 20.08.2014:
    Der bloßen inhaltlichen Protokollierung einer Zeugenaussage wohnt nicht die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO inne. Soll eine Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO vorgenommen werden, so muss dies eindeutig erkennbar sein.

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