Bei einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, mit dem ein Autohaus das Auto eines Kunden im Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf abnimmt, ist von einem zwischen den Vertragsparteien stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss auszugehen.
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW2, Fahrzeug-Identitätsnummer …, seit dem 21. Januar 2009 in Verzug befindet.
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die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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