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OLG München Urteil vom 21.11.2014 - 10 U 1889/14 - Mitverschulden und Haftungsabwägung

OLG München v. 21.11.2014: Mitverschulden und Haftungsabwägung


Das OLG München (Urteil vom 21.11.2014 - 10 U 1889/14) hat entschieden:
Bei der Abwägung nach § 254 BGB (bzw. § 17 StVG) ist in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Es ist deshalb die unfallursächliche Wirksamkeit der Handlungen beider Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und das Verhalten der unfallbeteiligten Fahrer unter dem Gesichtspunkt der "bedeutungsvollen Unfallursache" zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung kommt es darauf an, von welchem der Beteiligten der Erfolg vorwiegend verursacht worden ist. Vorwiegend ist der Erfolg durch die Handlungsweise des einen Teiles dann verursacht, wenn diese Handlungsweise den Erfolg nicht nur - im Sinne einer conditio sine qua non - objektiv ermöglicht, sondern darüber hinaus in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Handeln des anderen Teiles.


Siehe auch Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten und Mitverschulden - Mitverursachung


Gründe:

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf ein Drittel ihrer Schadenskosten zuerkannt.

Bei Auswertung der erstinstanzlichen Tatsachenerhebungen, also der Angaben der Klägerin, des Beklagten zu 2) und der sachverständigen Äußerungen ergibt sich, dass die Klägerin, ohne auf den herannahenden Beklagten zu 2) zu achten, vom Straßenrand (der auf öffentlichem Grund und Straßenverkehrsschildern beschilderten Zufahrt zum Parkplatz am N. See) angefahren ist, um sofort (also ohne Geradeausfahrt) zu wenden. Die Kollision erfolgte im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver. Es spricht daher ein Anschein dafür, dass die Klägerin den Unfall wegen Verstoßes gegen §§ 10 S. 1, 9 V StVO verschuldet hat, da sie zu gewährleisten hatte, dass jegliche Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Diesen Anschein hat die Klägerin nicht erschüttert.

Die Rechtsauffassung der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe verkehrswidrig in unklarer Verkehrslage überholt, ist abzulehnen. Das Vorbeifahren an einem am Straßenrand abgestellten Fahrzeug ist schon kein Überholen, weswegen § 5 StVO vom Ansatz her nicht einschlägig ist. Im Übrigen fehlt jeder Nachweis, dass eine unklare Verkehrslage vorlag. Es stellte schlichtweg eine Verkehrung der Verkehrsregeln der StVO dar, vom fließenden Verkehr verlangen zu wollen, er müsse von einer Vorbeifahrt an abgestellten Fahrzeugen absehen, um das Anfahren und Wenden ohne Beachtung des fließenden Verkehrs zu ermöglichen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts führt auch bei Unterstellung der vom Landgericht getroffenen Würdigung des erholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens die Annahme wahlweise einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Unachtsamkeit seitens des Beklagten zu 2) nicht zwangsläufig zu einer Mithaftung, wie das Erstgericht offenbar meint.

Bei der Abwägung nach § 254 BGB (bzw. § 17 StVG) ist in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH VersR 1954, 59, 60). Es ist deshalb die unfallursächliche Wirksamkeit der Handlungen beider Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und das Verhalten der unfallbeteiligten Fahrer unter dem Gesichtspunkt der "bedeutungsvollen Unfallursache" zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung kommt es darauf an, von welchem der Beteiligten der Erfolg vorwiegend verursacht worden ist. Vorwiegend ist der Erfolg durch die Handlungsweise des einen Teiles dann verursacht, wenn diese Handlungsweise den Erfolg nicht nur - im Sinne einer conditio sine qua non - objektiv ermöglicht, sondern darüber hinaus in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Handeln des anderen Teiles (BGH VersR 1968, 1093; JW 1952, 537, 539).

Hier ist zu berücksichtigen, dass sich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seitens des Beklagten zu 2) auf niedrigem Geschwindigkeitsniveau bewegt (maximal 15 km/h bei erlaubten 10 km/h) und nach dem Gutachten auch die Klägerin mit 10 bis 15 km/h losgefahren ist (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 25.04.2013 = Bl. 115 d.A.). In der Abwägung der Verursachungsanteile kann deshalb die Frage der gefahrenen Geschwindigkeiten keine entscheidende Rolle spielen. Soweit das Landgericht alternativ darauf abstellt, dem Beklagten zu 2) sei für den Fall, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe, eine Unachtsamkeit vorzuwerfen, führt dies hier nicht zu einer Mithaftung der Beklagten. Denn ausweislich des Gutachtens, auf das sich das Landgericht bezieht, ist die Klägerin losgefahren, als sich das Beklagtenfahrzeug in etwa auf dessen Höhe befand und deshalb unter Berücksichtigung üblicher Reaktions- und Ansprechzeiten eine Vermeidbarkeit nur „theoretisch möglich“ gewesen wäre (vgl. Gutachten a.a.O., S. 18 = Bl. 116 d.A.). Die vom Landgericht angenommene Unachtsamkeit kann sich daher nur in einem derart zeitlich geringfügigen Umfang bewegt haben, dass in der Abwägung der Verursachungsbeiträge hier das grob verkehrswidrige Anfahren und Wenden der Klägerin einen derart bedeutungsvollen und überwiegenden Ursachenbeitrag gesetzt hat, dass die in Sekundenbruchteilen anzusetzende Unachtsamkeit des Beklagten zu 2) bei der Haftungsverteilung keine Rolle mehr spielen kann.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie aus einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1) vom 25.05.2011, die rechtliche Einordnung in der Berufungsbegründung ist insoweit zutreffend, nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn der Klägerin ist eine Berufung auf dieses Anerkenntnis wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt (§ 242 BGB). Dieses Anerkenntnis und die darauf fußende Zahlung wurde von der Klägerin herausgefordert durch ihre im Lichte ihrer jetzigen Angaben und vor allem bei Beachtung der Erkenntnisse durch das erholte Sachverständigengutachten unwahren Unfallschilderung, die selbst noch in der vorliegenden Klagebegründung und der Anhörung aufrechterhalten wurde. Danach stellte sich als unzutreffend heraus, dass die Klägerin ihrer Rückschaupflicht nachgegangen ist und der Unfall erst auf der Grünfläche in der Mitte des Parkplatzes erfolgt sei. Nicht der Beklagte zu 2) hat dort versucht, die Klägerin zu überholen, sondern der Beklagte zu 2) wurde von der unachtsam wendenden Klägerin abgedrängt. Die Klägerin hat versucht, aus der Endstellung der Fahrzeuge einen völlig anderen Unfallhergang zu konstruieren. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Geschädigter im Prozess darauf beruft, die Versicherung habe im Vertrauen auf die eigenen unwahren Angaben zu dessen Gunsten reguliert. Insgesamt steht der Klägerin daher kein Anspruch auf Schadensersatz zu, weshalb auch der geltend gemachte Verzugsschaden einschließlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten unbegründet ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.