Das Verkehrslexikon

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Mitverschulden - Mitverursachung - Schadensminderungspflicht - Verursachungsbeitrag

Mitverschulden - Mitverursachung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Themenkreise zum Mitverschulden



Einleitung:


Sind an einem Unfallereignis Mehrere beteiligt, so muss für jeden sein Mitverurschungs- bzw. Mitverschuldensanteil bestimmt werden. Bei dieser Haftungsabwägung geht es für jeden Beteiligten unabhängig von der Schadenshöhe immer nur um diejenige Quote am Gesamtschaden, die ihm je nach dem Maß seiner Mitverursachung bzw. seinem Mitverschulden anzulasten ist.

Von diesem Haftungsanteil dem Grunde nach ist eine Mitschuld beim Zustandekommen der Schadenshöhe oder Entstehung einzelner Schadenspositionen zu unterscheiden. Hier kann auch einen Geschädigten, der an sich am Schadensereignis völlig unschuldig ist, eine Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht - die eine Sonderform des Mitverschuldens darstellt - vorgeworfen werden.


Sind an einem Verkehrsunfall mehrere Verkehrsteilnehmer beteiligt, die nicht ohnehin aus der Gefährdungshaftung mithaften, muss hinsichtlich der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge stets sorgfältig abgewogen werden. Im Straßenverkehr unter nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern ist die Alleinhaftung eher die Ausnahme, vgl. beispielsweise BGH (Urteil vom 04.11.2008 - VI ZR 171/07):

   Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1968 - VI ZR 171/67 - VersR 1968, 1093, 1094 m.w.N.; vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO; vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239 m.w.N.). Die unter diesem Gesichtpunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO). Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - VersR 2006, 663). Ob ein vollständiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, kann jeweils nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - aaO).


Das Gesetz kennt eine Reihe von Bestimmungen, in denen für bestimmte Fallgestaltungen das Verschulden vermutet wird. Dies ist beispielsweise beim Führer eines Fahrzeugs der Fall oder bei den Eltern hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten. Ist jedoch bei feststehender Haftung ein Mitverschulden zu prüfen, so darf in diesem Rahmen ein nur gesetzlich vermutetes Verschulden nicht berücksichtigt werden. So führt der BGH (Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 3/11) aus:

   Das Berufungsgericht hat die Anrechnung einer Aufsichtspflichtverletzung der Klägerin oder ihres Ehemanns als Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB zu Recht nicht auf die Verschuldensvermutung des § 832 BGB gestützt.

aa) Zwar soll eine Verschuldensvermutung nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung auch im Rahmen des § 254 BGB Anwendung finden. Bei den so genannten Verschuldensvermutungen handele es sich um bloße Beweislastregeln und es sei nicht einsichtig, dem Kläger die betreffenden Beweiserleichterungen zwar im Rahmen der Haftungsbegründung zu gewähren, bei der Verteilung des Schadens im Rahmen des § 254 BGB aber zu versagen (vgl. Belling/Riesenhuber, ZZP 108 (1995), 455, 465 ff.; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 10 XII 3; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 584 f.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 254 Rn. 122; Staudinger/Belling, BGB, Neubearb. 2008, § 831 Rn. 40). Sinn und Zweck der Verschuldensvermutungen liege darin, dem Begünstigten über etwaige nicht in seine Zuständigkeit fallende Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen (Looschelders, aaO). Es vermöge nicht zu überzeugen, dass im Rahmen des § 254 BGB eine andere Beweislastregelung gelten solle als bei der Haftungsbegründung (Staudinger/Schiemann, aaO). Ob eine Sphäre einer der Parteien zuzuweisen sei, hänge nicht von deren "Rolle" als Schädiger oder Geschädigter ab (vgl. Lange/Schiemann, aaO). Der Richter habe bei der Abwägung die höchste nicht ausgeschlossene Verschuldensintensität zu berücksichtigen (vgl. Belling/Riesenhuber, aaO; Looschelders, aaO).

bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats können bei der Schadensabwägung nach § 254 BGB indes nur solche Umstände verwertet werden, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind. Ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, darf daher nicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55, NJW 1957, 99 f.; vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62, VersR 1963, 285, 286; vom 23. November 1965 - VI ZR 158/64, VersR 1966, 164, 165; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94, VersR 1995, 357; vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15; ebenso Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 254 Rn. 84; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rn. 110; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rn. 112; Unberath in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 254 Rn. 53). Wird ein Verschulden nur vermutet, so fehlt jeder Anhalt für das Maß dieses Verschuldens, das von der leichtesten Fahrlässigkeit bis zur gröbsten Sorgfaltspflichtverletzung reichen kann. Nur wenn das Maß der Verantwortlichkeit beider Teile feststeht, ist eine sachgemäße Abwägung möglich. Wollte man sie auf Unterstellungen und Vermutungen gründen, so würde man in unzulässiger Weise Gewisses mit Unbekanntem vergleichen und zu keinem gerechten Ergebnis gelangen (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55, aaO, 100).

Nach dieser Rechtsprechung sind Verschuldensvermutungen nur für den Haftungsgrund relevant. Daran wird festgehalten. Auf die Frage, ob die Verschuldensvermutung des § 832 BGB bei einer Schädigung des Aufsichtspflichtigen durch den Aufsichtsbedürftigen überhaupt Anwendung findet, kommt es nicht an. Ein Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen gemäß § 254 Abs. 1 BGB kommt - wie vom Berufungsgericht angenommen - nur in Betracht, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung feststeht und der Aufsichtspflichtige aus tatsächlichem Verschulden haftet, ohne dass eine entsprechende Anwendung des § 840 Abs. 2 BGB erforderlich ist

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Weiterführende Links:


Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten

Betriebsgefahr / Gefährdungshaftung

Zur verschuldensunabhängigen Halterhaftung

Mitverschulden behinderter Personen

Mitverschulden von Kindern bei Verkehrsunfällen

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Allgemeines:


BGH v. 30.03.1965:
Die über BGB § 254 hinausgehende Bestimmung des StVG § 9, dass sich der Verletzte auch das Verschulden desjenigen zurechnen lassen muss, der die tatsächliche Gewalt über die beschädigte Sache ausübt, gilt nur im Bereich der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz. Soweit der Schädiger (auch) nach den allgemeinen Vorschriften haftet, ist BGB § 254 unmittelbar und ohne die in StVG § 9 bestimmte Erweiterung anzuwenden.

BGH v. 25.03.1980:
Das Oberlandesgericht kann die Revisionszulassung wirksam auf den Einwand des Mitverschuldens beschränken, sofern es befugt gewesen wäre, zunächst ein Grundurteil zu erlassen und den Einwand des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Betrag vorzubehalten.

OLG Nürnberg v. 23.11.2004:
Beweislastverteilung und Haftungsabwägung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern

BGH v. 20.03.2012:
Bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB darf ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, nicht berücksichtigt werden (hier: § 832 BGB).

OLG München v. 21.11.2014:
Bei der Abwägung nach § 254 BGB (bzw. § 17 StVG) ist in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Es ist deshalb die unfallursächliche Wirksamkeit der Handlungen beider Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und das Verhalten der unfallbeteiligten Fahrer unter dem Gesichtspunkt der "bedeutungsvollen Unfallursache" zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung kommt es darauf an, von welchem der Beteiligten der Erfolg vorwiegend verursacht worden ist. Vorwiegend ist der Erfolg durch die Handlungsweise des einen Teiles dann verursacht, wenn diese Handlungsweise den Erfolg nicht nur - im Sinne einer conditio sine qua non - objektiv ermöglicht, sondern darüber hinaus in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Handeln des anderen Teiles.

LG Frankfurt am Main v. 07.06.2018:
Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung an den Beinen kann nicht schon aus einem reduzierten Verletzungsrisiko hergeleitet werden. Kann ein dahingehendes Verkehrsbewusstsein den tatsächlichen Umständen und Gepflogenheiten der betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht entnommen werden (hier: Fahrer einer Harley Davidson), ist ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers nicht feststellbar.

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Themenkreise zum Mitverschulden:


Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verletzungen

Anschnallpflicht - Sicherheitsgurt

Behinderte Verkehrsteilnehmer

Fehlende Fahrerlaubnis und Unfallkausalität

Keine Mitverschuldensanrechnung des deliktsunfähigen Kindes bzw. der Begleit- oder Aufsichtspersonen

Mitverschulden bei unerlaubter Handybenutzung

Mitverschulden bei Nichtbenutzung eines Fahrrad-Schutzhelms

Mithaftung des verkehrswidrig parkenden Kfz-Halters und -Führers

Reaktionen aus "Bestürzung, Furcht und Schrecken"

Schadensminderungspflicht

Schadensminderung bei der Ausfallentschädigung

Schutzhelm für Motorradfahrer

Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht

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