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OLG Stuttgart Urteil vom 22.10.2014 - 3 U 36/14 - Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens an einen Dritten

OLG Stuttgart v. 22.10.2014: Kein Versicherungsschutz bei Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens an einen Dritten


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 22.10.2014 - 3 U 36/14) hat entschieden:
Allein mit der Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens gemäß § 16 Abs. 2 FZV in der Fassung vom 25. Juli 2009 durch den Versicherungsnehmer oder den im Haftpflichtversicherungsschein eingetragenen Halter an einen Dritten, dessen Fahrzeug keinen Bezug zum Versicherungsnehmer oder Halter hat, geht der Versicherungsschutz aus dem im Zusammenhang mit der Erteilung des Kurzzeitkennzeichens abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht auf den Dritten über.


Siehe auch Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:

I.

Die Klägerin fordert u.a. von der Beklagten zu 4 Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 03.10.2010. Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

An dem mittleren am Unfall beteiligten VW Touran des Beklagten zu 3 war das Kurzzeitkennzeichen N-0 angebracht, welches auf die Beklagte zu 4 als Haftpflichtversicherer hinwies. Der Beklagte zu 3 erwarb sein Fahrzeug nicht von dem im „Versicherungsschein“ (Bildschirmausdruck) und in der Zulassungsbescheinigung zu diesem Kurzzeitkennzeichen als Halter angegebenen A. A war weder Halter, Eigentümer oder Lenker des am Unfall beteiligten Fahrzeugs des Beklagten zu 3.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 4 zur Zahlung des am klägerischen Fahrzeugs entstandenen Schadens verurteilt, weil ein mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetztes Fahrzeug auch bei Weitergabe des Kennzeichens an einen Dritten vom Versicherungsvertrag über das Kurzzeitkennzeichen erfasst sei. Für die Haftung im Außenverhältnis sei alleine das Bestehen eines Versicherungsvertrages maßgeblich. Im Übrigen könne sich die Beklagte zu 4 nicht auf einen fehlenden Versicherungsschutz berufen, wenn das Kennzeichen wie hier online erworben worden sei, weil durch diese Art des Vertriebs erst recht erhöhte Risiken der unberechtigten Weitergabe bestehen würden.

Die Beklagte zu 4 ist der Auffassung, im Unfallzeitpunkt habe für das Fahrzeug des Beklagten zu 3 kein Versicherungsschutz ihrerseits bestanden. Das am Fahrzeug des Beklagten zu 3 angebrachte Kurzzeitkennzeichen sei auf einen anderen Halter zugelassen und ohne ihr Wissen weiterverkauft worden.

Die Beklagte zu 4 beantragt:
Unter Abänderung des am 14.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. 4 O 71/13 HI, wird die Klage gegen die Beklagte 4 abgewiesen.
Die Klägerin beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Die Klägerin ist der Auffassung, die für das „rote Kennzeichen“ entwickelte Rechtsprechung sei nicht auf das „Kurzzeitkennzeichen“ übertragbar. Die Beklagte zu 4 vertreibe das Kurzzeitkennzeichen online ohne ausreichende Sicherungen gegen Missbrauch. Komme daher Missbrauch mit Kurzzeitkennzeichen vor, für die sie Versicherungen eingegangen sei, müsse sie sich die Folgen zurechnen lassen, wenn sie einen entsprechenden Verdacht habe.

Die Klägerin hat mit den Beklagten zu 1 und 2 am 13.10.2014 einen Vergleich zur Abgeltung ihrer gegen diese gerichteten streitgegenständlichen Ansprüche geschlossen, wobei sich die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet haben, an die Klägerin 1.912,34 EUR zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2011 zu bezahlen. Das entspricht einem Drittel der Klageforderung, wie sie in erster Instanz zugesprochen wurde. Der Beklagte zu 3 ist vom Landgericht mit dem Urteil vom 14.02.2014 rechtskräftig zur Zahlung von 5.737,02 EUR verurteilt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 (Bl. 153 d.A.) Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 4 ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht keine Haftung der Beklagten zu 4 für die Folgen des Unfalls vom 03.10.2010 gemäß §§ 18,17 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 ff PflVG, weil sie für den Beklagten zu 3 im Zusammenhang mit dem Führen des VW Touran keinen Versicherungsschutz gewährte. Die Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens N-0 an den Beklagten zu 3 hatte nicht zur Folge, dass der Versicherungsschutz aus dem vom Versicherungsnehmer P für den im Versicherungsschein und in der Zulassungsbescheinigung genannten Halter A mit der Beklagten zu 4 abgeschlossenen Versicherungsvertrag für dieses Kurzzeitkennzeichen auf den Beklagten zu 3 übergeht. Weder liegt ein Verkauf des VW Touran durch den A an den Beklagten zu 3 mit der Folge eines Übergangs des Versicherungsschutzes nach §§ 95, 122 VVG vor, noch hat die Beklagte zu 4 einem Eintritt des Beklagten zu 3 in den Versicherungsvertrag und/oder den Versicherungsschutz zugestimmt.

1. Auf der Grundlage des Versicherungsscheins ist davon auszugehen, dass der sich auf dieses Kennzeichen beziehende Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem P und der Beklagten zu 4 zustande gekommen ist.

a) Aus dem von der Beklagten 4 vorgelegten Versicherungsschein in Form eines Bildschirmausdrucks für die Kfz-Haftpflichtversicherung Serie X eVB-Nr. Y (Bl. 58 d. A.) ergibt sich, dass als Halter ein A, und als Versicherungsnehmer ein P angegeben ist. In der Rubrik „Fahrzeugdaten“ wird angegeben: „universal“. Die Nummer des Kennzeichens ist N-0. Die Laufzeit betrug 5 Tage für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und Vorliegen der grünen Karte. Beginn des Versicherungsschutzes war der 01.10.2010 und das Ende der 05.10.2010. Der VW Touran des Beklagten 3 war unstreitig im Zeitpunkt des Unfalls mit dem Kennzeichen N-0 versehen.

b) Zwar bestreitet die Klägerin, dass zwischen der Beklagten zu 4 und dem P ausdrücklich vereinbart worden sei, dass der Vertrag für einen A als Halter eines Kfz habe gelten sollen. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist für die Klägerin möglich. Allerdings legt die Beklagte zu 4 den Versicherungsschein vor. Für eine Manipulation des vorgelegten Versicherungsscheins durch die Beklagte zu 4 fehlen die Anhaltspunkte. Solche trägt die Klägerin auch nicht vor. Für den Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages gemäß der Angaben im Versicherungsschein spricht auch, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagte zu 4 in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 unwidersprochen vorgetragen hat, dass A in der Zulassungsbescheinigung zu diesem Kennzeichen als Halter eingetragen worden sei.

2. Entgegen der Auffassung des Landgericht, welche sich auf das Urteil des OLG Hamm, NJW 2013, 1248 stützt (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.03.2012 - 8 S 6486/11), hat die von der Beklagten zu 4 behauptete Weitergabe des Kurzzeit-Kennzeichens an den Beklagten zu 3 nicht dazu geführt, dass der Versicherungsschutz auf den Beklagten zu 3 übergegangen oder auf ihn ausgedehnt worden ist.

Zweck des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages ist es, dem Versicherungsnehmer Schutz vor unberechtigten und die Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen zu gewähren, die aus dem Gebrauch von Fahrzeugen entstehen können (BGH MDR 2007, 216, juris Rn. 12).

a) Nach den AKB der Beklagten zu 4 vom 01.01.2010 besteht bei einem Haftpflichtversicherungsvertrag für ein Kurzzeitkennzeichen nach Abschnitt A.2 Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,c. den Fahrer des Fahrzeugs.
Dabei können sich Ansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG nur gegen den Halter i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG richten. Insoweit ist der Halterbegriff im StVG entgegen der Auffassung des OLG Hamm, NJW 2013, 1248 einheitlich. Wenn daher in §§ 31 ff. StVG vom Halter des Fahrzeugs die Rede ist, ist der Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG gemeint. Halter ist demnach nicht, wer im Fahrzeugschein steht, sondern wer das Kfz im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt, also Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst bestimmen kann (BGH NJW 92, 900; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 5). Es ist folglich nicht möglich, ein halterloses Fahrzeug im Verkehr zu bewegen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, wer noch oder schon Halter ist, wenn das Fahrzeug mit dem Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 1 FZV geprüft, erprobt oder überführt wird. Entweder wird das noch der Verkäufer oder schon der Käufer sein, weil beim Verkauf eines Kfz’s der Erwerber mit der Übergabe Halter wird (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 5). Entsprechendes gilt für den Begriff des „Halters“ nach Abschnitt A 2 der AKB der Beklagten zu 4. Auch insoweit ist der Halter i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG gemeint.

Nachdem im vorliegenden Haftpflichtversicherungsvertrag als Halter der A genannt wird, bezieht sich das im Versicherungsschein in Bezug genommene Kurzzeitkennzeichen N-0 auf den A. Dieser darf daher das Kurzzeitkennzeichen an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen. Dieses Fahrzeug ist noch nicht näher bestimmt, wie die Angabe „universal“ im Versicherungsschein unter der Rubrik „Fahrzeugdaten“ zeigt. Erst durch die Eintragung des konkreten Fahrzeugs, an dem das Kurzzeitkennzeichen angebracht werden soll, auf Seite 2 des Fahrzeugscheins für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Anl. 9 zu § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV) durch den Halter bezieht sich der Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu 4 auf dieses Fahrzeug.

b) Im vorliegenden Fall erstreckte sich der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 4 und dem P nicht auf den am Unfall beteiligten VW Touran des Beklagten zu 3, an dem das Kurzzeitkennzeichen N-0 angebracht war, weil der A unstreitig weder Halter, Eigentümer oder Lenker dieses VW Touran im Zeitpunkt des Unfalls war.

c) Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 4 und dem P auf den Beklagten zu 3 vor dem Unfall übergegangen ist.

aa) Der Versicherungsschutz ist nicht gemäß §§ 95, 122 VVG auf den Beklagten zu 3 übergegangen. Von der Klägerin wurde nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beklagte 3 den von ihm gesteuerten VW Touran von A oder gegebenenfalls auch von P erworben hat.

bb) Allein die Weitergabe des Kurzzeit-Kennzeichens an den Beklagten zu 3 durch den P, so wie von der Beklagten 4 behauptet, erweitert den Versicherungsschutz nicht auf den Beklagten zu 3.

Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich nicht, dass sich der Versicherungsschutz allein infolge der Kennzeichenklausel auch auf Fahrzeuge erstrecken soll, die nie zu seinem Bestand gehört haben, sondern lediglich infolge des eigenmächtigen Verhaltens eines Dritten, etwa auch eines Kennzeichen-Diebes, mit rotem Kennzeichen versehen sind, die die Kraftfahrzeugzulassungsstelle dem Versicherungsnehmer zugeteilt hat. Eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf solche Fahrzeuge entspricht daher nicht seinem rechtlichen Interesse und auch nicht dem des Versicherers (BGH MDR 2007, 216, juris-Rn. 17). Das rote Kennzeichen muss vielmehr unter Umständen angebracht worden sein, die mit dem Betriebszweck des Handelsgeschäfts des Versicherungsnehmers und mit dem Willen des Betriebsinhabers, innerhalb dieses Betriebszwecks zu handeln, in irgendeiner Beziehung stehen (OLG Stuttgart VersR 2001, 1375, juris Rn. 2).

Diese Rechtsprechung des BGH und des OLG Stuttgart, die zu den roten Kennzeichen für den Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk gemäß § 16 Abs. 3 FZV ergangen ist, ist auf das Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 FZV übertragbar. Denn der Zweck beider Kennzeichen ist der gleiche. Beide sollen die Möglichkeit eröffnen, dass der Halter ein in seiner Obhut bzw. in seinem Verfügungsbereich befindliches Kraftfahrzeug für den bestimmten Zweck der Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt kurzfristig mit einem Kennzeichen versehen kann, ohne dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits feststeht, um welches konkrete Fahrzeug es sich handelt. Dabei ist jeweils Voraussetzung, dass ein Bezug des Halters zu dem Fahrzeug besteht. Das ist beim roten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3 FZV die vorübergehende Verfügungsgewalt oder zumindest Obhut des Kfz-Händlers-Handwerkers und beim Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV die Haltereigenschaft. Auch im Fall des Kurzzeitkennzeichens nach § 16 Abs. 2 FZV ist dem Versicherungsnehmer und dem Halter klar, dass nur die Fahrzeuge des nach dem Vertrag vorgesehenen Halters vom Vertrag erfasst sein und nur diese ein entsprechendes Kurzzeitkennzeichen bekommen sollen. Die Unterschiede zwischen dem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Benutzung nach § 16 Abs. 3 FZV, dem roten Kennzeichen und dem Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV betreffen die verwaltungstechnische Abwicklung des Zulassungsverfahrens. Dabei verbleibt das Eigentum beim roten Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde, so dass es zurückgegeben werden muss, was immer wieder Probleme bereitet, während das Kurzzeitkennzeichen im Eigentum des Empfängers dieses Kennzeichen steht (vgl. hierzu Blum, Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen in www.praxisverkehrsrecht.de).

Im vorliegenden Fall war der nach dem Versicherungsvertrag vorgesehene Halter der A. Diesem und dem P als Versicherungsnehmer der Beklagten zu 4 war daher bewusst, dass sie das Kennzeichen nicht an einen Dritten, also hier dem Beklagten zu 3, weitergeben durfte, ohne dass die Beklagte 4 dem zugestimmt hat. Folglich erstreckt sich der Versicherungsschutz allein durch die Weitergabe des Kurzzeit-Kennzeichens nicht auf den Beklagten zu 3.

Die Klägerin hat zwar bestritten, dass der P nach Zulassung eines Fahrzeugs auf A die Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung an den Beklagten zu 3 verkauft und übergeben habe. Ferner hat sie bestritten, dass P in einigen Fällen, wie auch im streitgegenständlichen Fall, Kennzeichen in seiner „Schilderbude“ rechtswidrig weiterverkauft habe. Die Klägerin trägt im Übrigen nicht vor, wie der Beklagten zu 3 sonst in den Besitz des Kurzzeitkennzeichens N-0 gekommen sein soll. Darauf kommt es aber nicht an, weil die im Hinblick auf die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf den Beklagten zu 3 darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen hat, dass irgendein Bezug des A oder des P zu dem mit dem Kurzzeitkennzeichen versehenen VW Touran des Beklagten zu 3 bestand. Ein solcher Bezug ist auch sonst nicht ersichtlich.

Aus dem im Versicherungsschein in der Rubrik Fahrzeugdaten eingetragenen Wort „universal“ ergibt sich ebenfalls kein Übergang des Versicherungsschutzes auf den Beklagten zu 3. Damit ist vor dem Hintergrund der Angabe des A als Halter nicht irgendein Fahrzeug gemeint, sondern ein Fahrzeug, dessen Halter der A ist oder zum Beispiel durch Kauf noch werden wird. Das Wort „universal“ bezieht sich dabei auf die Fahrzeugklasse wie Personen- oder Lastkraftwagen, für die jeweils eine bestimmte Prämie von der Beklagten zu 4 bei Abschluss des Versicherungsvertrages verlangt wird. Insoweit hat die Beklagte zu 4 nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen, dass die Angabe „universal“ bedeute, der Versicherungsvertrag betreffe jedes Kraftfahrzeug, an das ein Kurzzeitkennzeichen angebracht werden könne und gebe daher dem Halter die größtmögliche Flexibilität. Dafür werde dann auch die höchste Prämie fällig.

(3) Die Klägerin trägt nicht vor, dass die Beklagte zu 4 mit der Weitergabe des streitgegenständlichen Kurzzeitkennzeichens an den Beklagten zu 3 einverstanden gewesen ist.

d) Der Umstand, dass die Beklagte zu 4 die streitgegenständliche Versicherung über das Internet vertrieben hat, hat keine Auswirkungen auf die rechtliche Wertung, ob ein Versicherungsschutz aus dem Vertrag der Beklagten zu 4 mit dem P für den Beklagten zu 3 besteht oder nicht. Dabei mag das Verfahren über das Internet größere Möglichkeiten des Missbrauchs bieten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens durch den Versicherungsnehmer an Dritte so nicht vertraglich vorgesehen und daher nicht gestattet ist. Folglich hat der Umstand, dass der Vertrag unter Zuhilfenahme des Internets und damit im Fernabsatz zustande kommt, keine Auswirkungen auf den materiellen Inhalt des Vertragsverhältnisses.

3. Soweit die Klägerin ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 4 im Zuge des Anbietens entsprechender Versicherungen über das Internet sieht, müsste sie einen entsprechenden Rechtsverstoß gemäß § 823 Abs. 1 BGB darlegen und das Verschulden der Beklagten zu 4 beweisen. Der bisherige Vortrag der Klägerin reicht hierzu nicht aus. Insbesondere trägt die Klägerin nicht vor, dass die Beklagte zu 4 bereits vor der - wie auch immer - erfolgten Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens durch den P und/oder den A an den Beklagten zu 3 von derartigen Praktiken Kenntnis hatte und trotzdem weiter entsprechende Vertragsangebote des P akzeptierte. Allein der Umstand, dass es in der Vergangenheit immer wieder unzulässige Weitergaben von Kurzzeitkennzeichen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen der Beklagten zu 4 mit anderen Versicherungsnehmern gegeben haben soll, begründet noch kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 4.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Hamm, NJW 2013, 1248, die einen vergleichbaren Fall betraf, an dem auch die Beklagten zu 4 beteiligt war, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.