Dem Haftpflichtversicherer eines Reparaturbetriebs für Landmaschinen steht gegen den Eigentümer und Halter eines Schleppers, der sich zur Reparatur einer Dieselleitung in der Werk­statt des Versicherungsnehmers befand, ein Gesamtschuldnerausgleichs­anspruch zu, wenn es bei einer Probefahrt aufgrund einer defekten Ölleitung (die nicht Gegenstand des Reparaturauftrages war) zu einer Verunreinigung einer öffentlichen Straße durch Schmieröl kommt und der Haftpflichtversicherer die von seinem Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung der Verunreinigung ausgleicht.
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