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OLG München Urteil vom 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14 - Keine Neuerteilung wenn Erwerbsdatum vor dem Ausstellungsdatum liegt

OLG München v. 02.10.2014: Keine Neuerteilung wenn Erwerbsdatum der Fahrerlaubnis vor dem Ausstellungsdatum des EU-Führerscheins liegt


Das OLG München (Urteil vom 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14) hat entschieden:
Wenn in einem ausländischen Führerschein das Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis zeitlich vor der Ausstellung des Führerscheins liegt, stellt dieses Datum ein gewichtiges Indiz dar, das in der Regel dagegen spricht, dass durch die Ausstellung des Führerscheins eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde.


Siehe auch EU-Führerschein - Fahren ohne Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

I.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft München II vom 19.4.2013 legt dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:
Der Angeklagte fuhr am 21.9.2012 gegen 21.08 Uhr mit dem Quad, amtliches Kennzeichen xx auf der BAB A 8 West Richtung Stuttgart Abschnitt 480 - Kilometer 3.700, Gemeindegebiet 82140 Olching, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.

Die am 14.6.2006 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis war dem Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts München Aktenzeichen 921 Ds 491 Js 112940/07, rechtskräftig seit 17.4.2008, entzogen worden. Es bestand eine Sperrfrist bis 19.3.2008. Der neu ausgestellte tschechische Führerschein vom 16.12.2008 weist als Wohnsitz des Angeklagten Deutschland aus und ist daher wegen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nicht anzuerkennen. Dies hätte der Angeklagte wissen können und müssen.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat den Angeklagten mit Urteil vom 26.9.2013 freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht München II mit Urteil vom 24.3.2014 verworfen. Hierbei hat das Landgericht das Geschehen vom 21.9.2012 und die Verurteilung durch das Amtsgericht München, Aktenzeichen 921 Ds 491 Js 112940/07, wie in der Anklage beschrieben festgestellt. Zu den Führerscheinen des Angeklagten hat es festgestellt:
Laut Eintragungen im tschechischen Führerscheinregister verfügte der Angeklagte über folgende Führerscheine:
Führerschein, Nummer xx, Klasse B, ausgestellt am 14.6.2006 in Sokolov, gültig bis 16.12.2008

Führerschein, Nummer xx, Klasse B, ausgestellt am 16.12.2008 in Sokolov, gültig bis 15.6.2010. Als Wohnsitz ist München angegeben.

Führerschein, Nummer xx, Klasse A 21, B, ausgestellt am 15.6.2010 in Sokolov, gültig bis 15.6.2020. Unter der Ziffer 8 ist als Wohnsitz Sokolov genannt. Aus der Rückseite des Führerscheins ergibt sich unter Ziffer 10, dass bezüglich der Fahrerlaubniserteilung A diese am 15.6.2010 erteilt wurde und die Führerscheinklasse B am 14.6.2006.
Den Freispruch hat das Landgericht insbesondere wie folgt begründet:
Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung obliegt es nicht den deutschen Behörden zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins vom 15.6.2010 die Beachtung der Ausstellungsvoraussetzungen erfolgte. So ist insbesondere die Überprüfung verwehrt, ob die Fahrererlaubnis ausweislich Ziffer 10 des tschechischen Führerscheins vom 14.6.2006 noch vorlag, da mit Ausstellung des Führerscheins vom 15.6.2010 die tschechischen Behörden dies bestätigt haben. Bei dem am 15.6.2010 ausgestellten Führerschein handelt es sich nicht nur um eine Erweiterung des Führerscheins, sondern um die Ausstellung eines neuen Führerscheins, da der Führerschein vom 14.6.2006 nur bis 16.12.2008 gültig war. Bei Neuerteilung des Führerscheins haben die tschechischen Behörden die Voraussetzungen zu prüfen und haben den Führerschein erteilt, so dass es sich um eine neue Fahrerlaubniserteilung im Sinne von § 28 FeV handelt. Damit verfügte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Fahrt über die erforderliche Fahrerlaubnis mit der Fahrklasse B. Daher war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie trägt vor, gerade aus dem Umstand, dass im Führerschein vom 15.6.2010 für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B das Datum 14.6.2006, anders als für die Fahrerlaubnisklasse A (15.6.2010), eingetragen ist, werde deutlich, dass von den tschechischen Behörden keine neue Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde.

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Revision und weist u. a. darauf hin, das Landgericht habe nicht erörtert, dass die Eintragung des Gültigkeitsdatums im tschechischen Führerscheinregister hinsichtlich des Führerscheins vom 14.6.2006 auf der Neuausstellung des Führerscheins vom 16.12.2008 beruhen könne.


II.

Die gemäß §§ 333, 335 Abs. 1, 337 Abs. 1, 344, 345 StPO zulässige Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet, weil die Urteilsgründe den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil nicht gerecht werden. Die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zwar ist es allein Aufgabe des Tatrichters, den Sachverhalt festzustellen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme zu würdigen. Er hat insoweit ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu überprüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Tathergang überzeugen kann oder nicht (vgl. BGH NJW 1979, 2318). Allein in seinen Verantwortungsbereich fällt, mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen und zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommt. Die revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist demnach auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Ebenso wie beim Schuldspruch müssen bei einem Freispruch (aus rechtlichen Gründen) die für erwiesen erachteten Tatsachen auf einer tragfähigen Beweisgrundlage aufbauen, bloße Vermutungen können auch insoweit nicht genügen (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 261 Rn. 2 f., 38; § 267 Rn. 33). Die Urteilsbegründung muss also zumindest so gestaltet sein, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung möglich ist, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht, insbesondere ob der Tatrichter alle wesentlichen tatsächlichen Umstände gesehen sowie in seine Wertung einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7), aber auch, ob der Tatrichter den rechtlich zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.

2. Das Landgericht geht im Ansatz zunächst rechtlich zutreffend davon aus, dass grundsätzlich eine Fahrerlaubnis, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilt worden ist, auch im Inland anzuerkennen ist, wenn nicht ausnahmsweise ein Versagungsgrund vorliegt (§§ 29 Abs. 1, Abs. 3, 28 Abs. 1, Abs. 4 FeV). Wurde allerdings im Inland die Fahrerlaubnis von einem Gericht entzogen, so erlischt gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Berechtigung, im Inland ein Fahrzeug aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis zu führen. Dieser Fall liegt hier vor, so dass es darauf ankommt, ob der Angeklagte nach dem Entzug der Fahrerlaubnis mit Urteil des Amtsgerichts München vom 20.6.2007, rechtskräftig seit 17.4.2008, eine erneute in- oder ausländische Fahrerlaubnis erwarb.

Die Ersetzung des alten Führerscheins vom 14.6.2006 durch einen neuen Führerschein stellt nicht den Erwerb einer Fahrerlaubnis dar. Die unionsrechtliche Anerkennungspflicht gilt nämlich nur für solche in einem anderen Mitgliedstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen ist. Die Anerkennungsverpflichtung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins beruht maßgeblich darauf, dass durch die Ausstellung eines solchen Führerscheins der Nachweis erbracht wird, dass der Inhaber dieses Dokuments am Tag der Erteilung des Führerscheins die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt hat. Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, weil es sich lediglich um die Ersetzung eines Führerscheins durch eine Neuausstellung handelt, ist der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 213 zitiert nach juris Abs. 24; BVerwG ZfS 2009, 298). Müsste ein lediglich neu ausgestelltes Dokument über die im Ausland noch bestehende Fahrerlaubnis anerkannt werden, käme dies der Sache nach einem Wiederaufleben des Rechts, von der alten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nach Ablauf der Sperrfrist gleich (BVerwG aaO. zitiert nach juris Abs. 20 m. w. Nachw.). Dies ist jedoch nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ausgeschlossen.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein setzt nun das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie der Kenntnisse (theoretische Prüfung) und die Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen voraus. Demgegenüber regelt Art. 11 Abs. 5 der genannten Richtlinie die Ersetzung eines Führerscheins infolge insbesondere von Verlust oder Diebstahl.

3. Diese rechtlichen Vorgaben hat das Landgericht nicht beachtet.

a) Soweit das Landgericht ausführt, es sei „die Überprüfung verwehrt, ob die Fahrererlaubnis ausweislich Ziffer 10 des tschechischen Führerscheins vom 14.6.2006 noch vorlag, da mit Ausstellung des Führerscheins vom 15.6.2010 die tschechischen Behörden dies bestätigt haben“, ist zu besorgen, dass das Landgericht von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist. Es ist nämlich unerheblich, ob die Fahrerlaubnis vom 14.6.2006 noch vorlag. Diese wurde durch das Urteil des Amtsgerichts München vom 20.6.2007 entzogen. Gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV genügte die Fahrerlaubnis vom 14.6.2006 somit nicht mehr, um ein Kraftfahrzeug im Inland führen zu dürfen.

b) In der Folge prüft das Landgericht zwar zutreffend, ob mit dem Führerschein vom 15.6.2010 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verbunden war. Die Feststellung, dass dies der Fall war, beruht jedoch auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und ist damit nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Das Landgericht lässt nämlich außer Acht, dass nach seinen Feststellungen in dem Dokument vom 15.6.2010 als Tag des Erwerbs der Fahrerlaubnis Klasse B der 14.6.2006 genannt wird. Gerade aufgrund dieses Aspektes ergibt sich aus dem Führerscheindokument vom 15.6.2010 ein Anhaltspunkt dafür, dass der Erteilung des Führerscheins keine Eignungsprüfung vorausgegangen ist. Das Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis ist bei der Bewertung der Frage, ob der Führerschein eine Neuerteilung oder lediglich ein Ersatzdokument darstellt, zu berücksichtigen, auch wenn grundsätzlich keine Befugnis besteht, die Beachtung der Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. OLG Bamberg aaO: Abs. 26).

Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es sich der Bedeutung des Führerscheindokuments vom 15.6.2010 als eine vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende öffentliche Urkunde und der sich daraus ergebenden, gegen eine (Neu-) Erteilung sprechenden, gewichtigen Indizwirkung nicht bewusst war.

Soweit die Verteidigung unter Verweis auf die Europäische Führerscheinrichtlinie anführt, die Eintragung betreffe das Datum der Ersterteilung der Fahrerlaubnis unabhängig von einem etwaigen zwischenzeitlichen Entzug, ist dies unzutreffend. Im Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein heißt es, dass die Seite 2 unter Nr. 10 enthält:
„das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen)“.
Danach ist der von der Verteidigung geschilderte Fall der Neuerteilung nicht erfasst. Die (erneute) Eintragung des Datums der Fahrerlaubniserteilung bezieht sich vielmehr lediglich auf die Ersetzung des Führerscheins im selben Mitgliedsland und den Umtausch in einem anderen Mitgliedsland. Darüber hinaus wäre es nicht sinnvoll, das Erstausstelldatum der Fahrerlaubnis einzutragen, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Nur dieser Verwaltungsakt ist maßgeblich, um überprüfen zu können, ob die vorliegende Fahrerlaubnis auf einem wirksamen Verwaltungsakt beruht.

Allerdings ist das Wort „erste“ in der Bezeichnung „erste Fahrerlaubniserteilung“ überflüssig, da bei einer späteren Ersetzung oder einem späteren Umtausch keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Diese unklare Ausdrucksweise beruht darauf, dass das europäische Recht begrifflich nicht präzise zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein als das die Erlaubnis ausweisende Dokument unterscheidet (BVerwG aaO. zitiert nach juris Absatz 20). Die Richtlinie stellt daher im Grunde ab auf die erste Ausstellung eines Führerscheins aufgrund der erteilten Fahrerlaubnis, die für alle folgenden Führerscheine maßgeblich war.

bb) Darüber hinaus hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht alle Umstände berücksichtigt, indem es angenommen hat, dass die am 14.6.2006 erteilte Fahrerlaubnis lediglich bis 16.12.2008 gültig, d. h. befristet war. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht nämlich nicht erörtert, ob die Eintragung im tschechischen Führerscheinregister über die Gültigkeit des Führerscheins vom 14.6.2006 bis 16.12.2008 lediglich darauf beruht, dass an diesem Tag ein neuer Führerschein ausgestellt wurde. Diese Möglichkeit liegt deshalb nahe, weil die Verwaltung üblicherweise verhindern will, dass mehrere Führerscheine mit demselben Inhalt, lediglich unterschieden durch das Ausstellungsdatum, gültig sind.

4. Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt nicht in Betracht, da das landgerichtliche Urteil keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand enthält.