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OLG Hamm Beschluss vom 07.10.2014 - III-1 RBs 162/14 - Überholverbot gem. Zeichen 276 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO
OLG Hamm v. 07.10.2014: Zum Überholverbot gem. Zeichen 276 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO
Das OLG Hamm (Beschluss vom 07.10.2014 - III-1 RBs 162/14) hat entschieden:
Das Zeichen 276 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO verbietet nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.
Siehe auch Überholen im Überholverbot und Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen
Gründe:
Zusatz:
Ergänzend zur zutreffenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 15.09.2014, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist und der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, merkt der Senat Folgendes an:
Soweit der Betroffene ausführt, dass das Urteil den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Beweiswürdigung nicht entspreche, könnte sich daraus nur der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ergeben, der in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Höhe der verhängten Geldbuße aber gerade nicht eingreift.
Weiter ist auf Folgendes hinzuweisen: In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Verbotszeichen sofort, d.h. von der Stelle an zu befolgen ist, an der es angebracht ist. Das Zeichen 276 verbietet nach wohl ebenso einhelliger Auffassung nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden (BGHSt 25, 293; BGH NJW 1975, 1330, 1331; OLG Köln NVersZ 2001, 169). Wer sich mit seinem Fahrzeug schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen hat, muss das Überholmanöver abbrechen, gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen (OLG Düsseldorf NJW 1980, 1116).
Auch, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil letztlich nicht ganz klar wird, ob der Betroffene seinen Überholvorgang erst bei Kilometer 323,000 begonnen hat (obwohl bereits ab Kilometer 321,400 - also bereits 1,6 Kilometer zuvor - ein Überholverbot für die von ihm geführte Fahrzeugart durch Verkehrszeichen 277 angeordnet war; wiederholt bei Kilometer 321,600), oder ob dem Betroffenen seitens des die Tat beobachtenden Polizeibeamten der Verkehrsverstoß erst ab Kilometer 323,000 "zugerechnet" wurde, obwohl der Überholvorgang bereits vor der Überholverbotsstrecke (also vor Kilometer 321,400) begonnen worden war, weil sich dem Betroffenen möglicherweise vor Kilometer 323,000 keine Möglichkeit zu einem gefahrlosen Wiedereinordnen auf dem rechten Fahrstreifen geboten hat, kann sich angesichts der oben zitierten Rechtsprechung kein Anlass zur Fortbildung des Rechts ergeben. Der Betroffene hätte - wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte - bei Ansichtigwerden bereits des ersten Überholverbotsschildes den Überholvorgang entweder beendet oder abgebrochen haben müssen.