Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht München Beschluss vom 14.03.2014 - M 6b S 14.115 - Drogenschnelltest (Urintest DrugControl) mit positivem Ergebnis
VG München v. 14.03.2014: Zur Bewertung des Drogenschnelltests (Urintest DrugControl) mit positivem Ergebnis
Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 14.03.2014 - M 6b S 14.115) hat entschieden:
Ein positiver Drogenschnelltest (Urintest DrugControl) ist eine Tatsache, die regelmäßig die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln begründet.
Siehe auch Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control und Drogen im Fahrerlaubnisrecht
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B mit Unterklassen wegen der Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Gutachtens zur Einnahme von Betäubungsmitteln.
Am Montag, den ... November 2012, gegen a... Uhr, wurde der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeugs einer allgemeinen polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Nach dem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion A... vom ... Dezember 2012 habe der Antragsteller einen unruhigen und nervösen Eindruck gemacht und auf Befragen angegeben, dass er am vorangegangenen Wochenende mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen sei. Ein freiwilliger Urintest (DrugControl) sei positiv auf Kokain und THC verlaufen. Zur Sache habe der Antragsteller keine Angaben gemacht. In einem vom Antragsteller nicht unterschriebenen „Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen“ vom ... November 2012 ist im Feld „Auf-/Einnahme in den letzten 24 Stunden vor dem Vorfall …“ die Information dokumentiert: „1... an einem Joint gezogen (Marihuana mit Tabak)“. Ein „Polizeilicher Bericht – Drogen im Straßenverkehr“ vom ... November 2012, b... Uhr, enthält unter „Letzter BtM-Konsum laut eigenen Angaben“ die Eintragung: „Vortag“. Der ärztliche Bericht zur Blutprobe enthält unter „Befragung (… bezogen auf die letzten 24 Stunden) … Medikamente oder Drogen“ die Eintragung: „gestern ...11.12, c... Uhr Cannabis 1 Joint“.
Ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin B... vom ... November 2012 zu der am ... November 2012 um d... Uhr entnommenen Blutprobe kam nach immunologischen Untersuchungen zu einem hinsichtlich Cocainmetaboliten negativen und hinsichtlich Cannabinoiden positiven Ergebnis. Die chemische Untersuchung ergab den Nachweis von Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) im Bereich der Nachweisgrenze (< 7 ng/ml). Nach den vorliegenden Ergebnissen sei von einer Cannabis-Aufnahme auszugehen. Es seien keine Substanzen der Anlage zu § 24a StVG nachgewiesen worden. Mit Verfügung vom ... Januar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft C... ein Verfahren gegen den Antragsteller wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom ... Juli 2013 auf, innerhalb von 3 Monaten ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Unter Bezugnahme auf den Vorfall vom ... November 2012 und den positiv auf Kokain und THC verlaufenen Urintest (DrugControl) begründete sie dies damit, dass bei Einnahme von Betäubungsmitteln die Voraussetzungen, die an den Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt seien, was weiter ausgeführt wurde. Zur Ausräumung der Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen werde auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (bei Inhabern i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV) eine fachärztliche Begutachtung angeordnet. Nach Ausführungen zu einem Drogenscreening in Form einer Haaranalyse und zwei Urinscreenings lautete die Gutachtensfrage:
- Ist das Konsumverhalten der oder des Betroffenen als
- einmalige,
- gelegentliche oder
- regel- oder gewohnheitsmäßige
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu bezeichnen?
- Besteht oder bestand Abhängigkeit der oder des Betroffenen?
- Liegen Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vor?
- Ist aufgrund der Befunde fortgesetzter und / oder aktueller
- gelegentlicher oder
- regel- bzw. gewohnheitsmäßiger
Drogenkonsum gegeben?“
Im Weiteren wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werde, wenn die angeordnete Begutachtung verweigert bzw. das angeordnete Gutachten nicht innerhalb der Frist zur Gutachtensvorlage vorgelegt werde (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Die Bevollmächtigte des Antragstellers wandte sich mit Schreiben vom ... September 2013, vom ... September 2013 und vom ... Oktober 2013 gegen die Gutachtensaufforderung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach dem Gutachten der ...klinik B... im Blut lediglich das Abbauprodukt von THC (THC-COOH) in äußerst geringer Menge aufgefunden worden sei. Das Ergebnis eines von Polizeibeamten durchgeführten Urin-Tests auf Drogen reiche nicht aus, um einen einmaligen Drogenkonsum eindeutig nachzuweisen. Schnelltests dienten lediglich als nützliches Hilfsmittel, um eine schnelle Orientierung bezüglich des Anfangsverdachts zu erhalten und angemessene Maßnahmen, wie beispielsweise die Anordnung einer Blutentnahme, einzuleiten. Aufgrund der durchgeführten Blutentnahme stehe allerdings fest, dass der Antragsteller keine Drogen, wie beispielsweise Kokain, konsumiert habe. Es sei lediglich festgestellt worden, dass der Antragsteller irgendwann Cannabis im Rahmen eines straffreien Konsums zu sich genommen habe, nachdem das Abbauprodukt von THC (THC-COOH) festgestellt worden sei. Der Urin-Schnelltest sei somit durch das Gutachten eindeutig widerlegt worden. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Der Beschluss des VGH München vom ... März 2005 (...) sei hier nicht anwendbar. Damals habe der Führer eines Kraftfahrzeugs nach einem auf THC und Amphetamin positiven Urin-Schnelltest den Konsum von THC und „Speed“ eingeräumt und habe zum Zeitpunkt der Kontrolle Amphetamin besessen. Als Leitsatz dieser Entscheidung sei festzuhalten, dass ein positiver Drogenschnelltest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dann als ausreichender Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums angesehen werden könne, wenn das auf diese Weise erzielte Ergebnis durch weitere Umstände (z.B. ein Geständnis des Betroffenen, Besitz des nachgewiesenen Betäubungsmittels) bestätigt werde. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt den Konsum von Drogen, somit auch nicht den Konsum von Kokain, eingeräumt. Ein solcher Konsum habe auch nicht stattgefunden. Er habe lediglich angeführt, dass er an dem der Verkehrskontrolle vorangegangenen Wochenende einmal an einem Joint gezogen habe. Zudem seien weder Drogen noch andere Betäubungsmittel, nicht einmal THC, bei Antragsteller aufgefunden worden. Die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung sei nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid vom ... Januar 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn zur unverzüglichen, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids, Abgabe seines Führerscheins auf (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an (Nr. 3) und ordnete in Nr. 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller der Aufforderung zur Begutachtung vom ... Juli 2013 nicht nachgekommen sei. Ein Gutachten sei nicht vorgelegt worden. Die Verwaltungsbehörde sei daher nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, aus diesem Verhalten auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und dementsprechend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Darauf sei der Antragsteller bei der Aufforderung zur Begutachtung hingewiesen worden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit der Auswirkung von Drogen auf die Kraftfahrleistung im Allgemeinen und dem Verlauf und den Ergebnissen der Verkehrskontrolle am ... November 2012 im Besonderen begründet. Der durchgeführte Urintest sei positiv auf THC und Kokain gewesen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Antragsteller Drogen konsumiert habe, evtl. auch davon abhängig sei, insbesondere da er sich Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung verweigert habe. Durch die fehlende Mitwirkung müsse davon ausgegangen werden, dass Tatsachen, die einer Eignung entgegenstehen, nicht offenbart werden sollten. Die weitere Teilnahme am Straßenverkehr als Führer von Kraftfahrzeugen würde erhebliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringen. Dies könne und dürfe nicht hingenommen werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Entzugsmaßnahme sei das angemessene Mittel zur Abwehr dieser drohenden Gefährdung des Straßenverkehrs und sei daher anzuwenden. Des Weiteren erfolgte eine Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Abgabe des Führerscheins.
Mit Schriftsatz vom ... Januar 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax am selben Tage, erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage (...) gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 mit dem Ziel, diesen aufzuheben, und stellte außerdem den Antrag:
“Die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen.“
Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Bevollmächtigte des Antragstellers ihre bisherige Argumentation gegen die Gutachtensaufforderung, insbesondere, dass der positive Urin-Schnelltest durch das Gutachten der ...klinik B... widerlegt worden sei. Die Blutentnahme sei in zeitlicher Hinsicht unmittelbar auf den Urin-Test erfolgt. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt den Konsum von „harten“ Drogen, somit auch nicht den Konsum von Kokain, eingeräumt. Soweit er angegeben habe, mit „Betäubungsmitteln in Berührung gekommen zu sein“ habe er lediglich eingeräumt, einmal an einem Joint gezogen zu haben. Mit „Betäubungsmitteln“ könne somit hier lediglich Cannabis gemeint sein, was definitiv nicht unter den Begriff der „harten“ Drogen falle.
Der Führerschein des Antragstellers wurde durch die Polizeiinspektion A... am ... Januar 2014 sichergestellt.
Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 ihre Behördenakte vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der im Rahmen der Polizeikontrolle durchgeführte Urintest (DrugControl) positiv verlaufen sei auf Kokain und THC. Ein positiver Drogenschnelltest stelle selbst dann eine einen Verdacht begründende Tatsache dar, wenn keine weiteren Umstände inmitten stünden, die auf eine Betäubungsmitteleinnahme durch den Betroffenen hindeuteten. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass das Ergebnis eines solchen Schnelltests den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, liege bei weit über 90 %. Daran könne auch das rechtsmedizinische Gutachten der ... B... vom ... November 2013 zur Blutprobe nichts ändern. Nach dem Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (2. Auflage) betrage die durchschnittliche Nachweisbarkeitsdauer seit dem letzten Konsum bei intranasaler Applikation von Kokain 2-8 Stunden, bei Crack ca. 20 Minuten bis 1 Stunde und bei Benzoylecgonin weniger als 48 Stunden. Bei dem von der Polizei anlässlich der Kontrolle verwendeten Vortest DrugControl handele es sich um eine Urinvortest. Im Urin betrage die Nachweisbarkeitsdauer bei Kokain 2-4 Tage. Das rechtsmedizinische Gutachten belege somit nur, dass der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe. Aussagen zu einem eventuellen Konsum vor der Kontrolle könnten mit einer Blutprobe nicht getroffen werden.
Hierauf erwiderte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 insbesondere noch, dass bestritten werde, dass mit dem bei der Verkehrskontrolle am ... November 2012 verwendeten Messgerät für den Urin-Schnelltest eine ordnungsgemäße Messung durchgeführt worden sei. Nachdem der Kläger keine harten Drogen konsumiert habe, hafte der Messung ein Fehler an. Diese fehlerhafte Messung habe ihren Ursprung darin gehabt, dass das Messgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert habe bzw. der Test nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Für den Nachweis hierfür werde ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Befragung der die Messung durchführenden Beamten beantragt. Des Weiteren werde bestritten, dass beim Antragsteller die durchschnittliche Nachweisbarkeit seit einem gedachten, tatsächlich aber ja nicht vorliegenden letzten Konsum von Kokain bei intranasaler Applikation (wie die Antragsgegnerin auf diese Art der Verabreichung komme erschließe sich nicht) bei ca. zwei bis acht Stunden liegen würde. Des Weiteren werde bestritten, dass beim Kläger mit dem verwendeten Messgerät die Nachweisbarkeitsdauer bei Kokain zwei bis vier Tage betragen würde. Als Beweismittel hierfür wurde ein Sachverständigengutachten benannt. Wie die Antragsgegnerin selbst ausführe, werde durch das Gutachten bewiesen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe. Wenn das Ergebnis des Urin-Schnelltests doch so sicher sein sollte, so stelle sich die Frage, warum dann überhaupt noch ein Gutachten angeordnet worden sei. Die Antwort darauf könne nur lauten, dass mit einem Urin-Schnelltest eben nicht sicher festgestellt werden könne, ob Drogen eingenommen worden seien oder nicht. Mit dem fundierten Blutgutachten sei das Ergebnis des Urin-Schnelltests, welches ohnehin fehlerhaft gewesen sei, sodann widerlegt worden, womit die Entscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig sei.
Mit Beschluss vom ... März 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren ... sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom ... Januar 2014 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Januar 2014 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen begehrt. Des Weiteren ist der uneingeschränkt gestellte Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller außerdem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung begehrt, welche gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris) bzw. Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, begehrt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist allerdings hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers wurde am ... Januar 2014 durch die Polizei sichergestellt und gelangte zur Akte der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).
Nicht erledigt hingegen hat sich durch die Sicherstellung des Führerscheins die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris; anders noch BayVGH, B.v. 21.10.2013 – 11 CS 13.1701 – juris; offen gelassen BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2427 – 11 C 13.2428 – juris).
3. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
3.1 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom ... Januar 2014 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann / Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 43).
Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf den Seiten 5 und 6 im Bescheid vom ... Januar 2014. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Sie hat dies auf den konkret vorliegenden Einzelfall bezogen, indem sie unter Darstellung der Vorfälle am ... November 2012 und des damaligen auf Kokain und THC positiven Ergebnisses des Drogenschnelltests (Urintest, DrugControl) wegen der Verweigerung der geforderten Begutachtung durch den Antragsteller auf dessen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr geschlossen hat.
Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren.
3.2 Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheides vom ... Januar 2014 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage bzgl. der Nr. 1 des Bescheids nicht wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 2 nicht anzuordnen.
3.2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
3.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom ... Januar 2014 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei ist zunächst anzumerken, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung der der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Januar 2014 an die Bevollmächtigte des Antragstellers am ... Januar 2014 ist (BayVGH, B.v. 4.12.2012 – 11 ZB 12.2667 – juris). Im Falle einer Widerspruchseinlegung hätte der Antragsteller das geforderte ärztliche Gutachten noch in einem Widerspruchsverfahren nachreichen können. Dieser Möglichkeit hat er sich mit seiner unmittelbaren Klageerhebung begeben.
Mit dieser Maßgabe nimmt das erkennende Gericht zunächst vollumfänglich Bezug auf die ausführlichen Gründe des Bescheides vom ... Januar 2014 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Antragsgegnerin hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, weil er das mit Schreiben vom ... Juli 2013 angeforderte ärztliche Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (womit – ohne Weiteres erkennbar – ein ärztliches Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 (zur FeV) erfüllt, gemeint war; § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) nicht bis zum Ablauf der dafür gesetzten Frist vorgelegt hat. Die Antragsgegnerin erachtete die Gutachtensaufforderung auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu Recht als rechtmäßig, die Gutachtensfrage war rechtlich nicht zu beanstanden und auch die Frist zur Vorlage war ausreichend lang bemessen. Ein hinreichender Grund zur Nichtvorlage des Gutachtens bestand nicht. Daher konnte und musste die Antragsgegnerin nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung des Antragstellers ausgehen, worauf in der Gutachtensaufforderung auch hingewiesen wurde, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.
3.2.3 Das Vorbringen der Bevollmächtigten des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Die Argumentation der Bevollmächtigten des Antragstellers lässt sich dahingehend auf den Punkt bringen, dass der Antragsteller selbst einen Konsum harter Drogen bzw. von Kokain nicht eingeräumt habe und das hinsichtlich Kokain und THC positive Ergebnis des Drogenschnelltests, also des DrugControl Urintests vom ... November 2012, durch das rechtsmedizinische Gutachten vom ... November 2012 widerlegt sei, das keinen Nachweis einer Einnahme von Kokain erbracht habe. Außerdem reklamiert sie die Fehlerhaftigkeit des Drogenschnelltests an sich.
Diese Argumentation greift rechtlich jedoch insgesamt nicht durch.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet – also ohne Ermessen – die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt.
Sowohl Kokain als auch Cannabis sind unbestritten Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.
Tatsachen, die die Annahme einer Einnahme von Cannabis begründen sind in dem auf THC positiv verlaufenden Drogenschnelltest vom ... November 2012, in dem diesen insoweit bestätigenden rechtsmedizinischen Gutachten vom ... November 2012 und in den eigenen Einlassungen des Antragstellers gegenüber der Polizei am ... November 2012, er habe am vorangegangenen Wochenende bzw. am Vortag an einem Joint gezogen, zu sehen. Letztlich ist dabei auch die undifferenzierte Aussage zu berücksichtigen, er sei am vorangegangenen Wochenende mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen. Gerade diese Aussage ist geeignet, insoweit Zweifel zu wecken anstatt sie zu entkräften.
Tatsachen, die die Annahme einer Einnahme von Kokain begründen sind ebenfalls in dem auch hinsichtlich Kokain positiv verlaufenden Drogenschnelltest vom ... November 2012 in einer Zusammenschau mit der Aussage, er sei am Wochenende mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen, zu sehen. Gerade weil diese Aussage so undifferenziert und hinsichtlich der Art des Betäubungsmittels völlig offen ist, kann sie zur Zeit der Gutachtensaufforderung vom ... Juli 2013 nicht allein auf Cannabis reduziert werden.
Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers vorbringt, dass mit dem Drogenschnelltest keine ordnungsgemäße Messung durchgeführt worden sei, begründet sie dies zunächst damit, dass der Messung deswegen ein Fehler anhafte, weil der Antragsteller keine harten Drogen konsumiert habe. Sie führt weiter aus, dass die fehlerhafte Messung ihren Ursprung darin habe, dass das Messgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert habe bzw. der Test nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Zum Nachweis hierfür fordert sie ein Sachverständigengutachten und eine Zeugeneinvernahme des damals den Drogenschnelltest durchführenden Polizisten. Unabhängig davon, dass es in dem vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund seines summarischen Charakters nicht zu der beantragten Beweiserhebung kommen kann, wird damit auch nicht substantiiert vorgetragen, warum das Ergebnis des Drogenschnelltests unzutreffend, sozusagen falsch positiv, gewesen sein sollte (BayVGH, B.v. 19.9.2011 – 11 CS 11.2097 – juris). Der pauschale Vortrag, das Messgerät habe nicht ordnungsgemäß funktioniert oder aber der Test sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, der sich noch nicht einmal auf eine der beiden Varianten festlegt, ist keinesfalls ausreichend, im Hauptsacheverfahren eine Beweiserhebung insoweit zu erwirken. Dem Gericht ist auch nicht ersichtlich, wie eine damalige Fehlfunktion des Testmittels oder eine fehlerhafte Handhabung desselben im Nachhinein bewiesen werden könnte. Und die bloße Aussage des Antragstellers, der Drogenschnelltest müsse deswegen fehlerhaft sein, weil er die positiv getesteten Betäubungsmittel gar nicht eingenommen habe, erscheint nicht geeignet, die Korrektheit des damaligen Testmittels, der Durchführung des Tests oder des Ergebnisses ernsthaft in Frage zu stellen.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers greift in ihrer Argumentation hinsichtlich des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... März 2005 (...) auch zu kurz. Denn in dem damaligen Fall führten ein auf Amphetamine (und THC) positiv verlaufener Urinschnelltest und weitere Zusatztatsachen, nämlich das Eingeständnis des Betroffenen, „Speed“ konsumiert zu haben, sowie das Auffinden von Amphetamin bei ihm, dazu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV, d.h. ohne vorherige Begutachtung, als rechtmäßig erachtet wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies in seinem Beschluss allerdings auch darauf hin, „dass die vollziehende Gewalt in minder eindeutig gelagerten Fällen ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, wenn sie sich für eine Vorgehensweise entscheidet, bei der sowohl auf die Analyse von Körperflüssigkeiten im regulären labortechnischen Verfahren als auch auf die Einholung eines Gutachtens nach § 14 FeV verzichtet wird“. Dieses „Risiko“ ist die Antragsgegnerin im hier vorliegenden Fall jedoch gar nicht eingegangen. Denn im vorliegenden Fall wäre eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV auf der bisherigen Tatsachengrundlage nicht rechtens gewesen. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin gerade deswegen für die Anforderung eines Gutachtens wie geschehen entschieden.
Ein Ergebnis eines Drogenschnelltests wie vorliegend bei dem DrugControl Urintest vom ... November 2012 stellt auch eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Gutachtensaufforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV dar. Ein negatives Ergebnis einer derartigen Testung kann zwar nicht den Beweis dafür erbringen, dass sich im Körper des Probanden keine Betäubungsmittel befinden. Zeitigt ein solches Verfahren demgegenüber aber ein positives Resultat und werden – wie hier – keine konkreten Tatsachen vorgetragen, derentwegen das durch eine solche Beprobung gewonnene Untersuchungsergebnis unrichtig sein soll, rechtfertigt ein solcher Schnelltest ohne weitere Umstände, die den Befund erhärten, zwar noch nicht den Schluss (im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV; insoweit vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2005 – 11 CS 04.2334 - juris), dass der Betroffene die nachgewiesenen Substanzen konsumiert hat, aber jedenfalls die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Konsum nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Denn reagiert ein solcher Test in Bezug auf ein oder mehrere Betäubungsmittel positiv, so begründet das den Verdacht, dass der Betreffende diese(s) Betäubungsmittel konsumiert haben könnte. Hierbei wird nicht verkannt, dass derartige Testverfahren ungenau sein und sie u.U. fehlerhafte Ergebnisse zeitigen können. Dieser Unschärfe wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass das Resultat eines solchen Schnelltests – für sich alleine – noch nicht ausreicht, um einen Betäubungsmittelkonsum im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV als erwiesen anzusehen. Es verbleibt jedoch dabei, dass ein positiver Schnelltest ein sehr gewichtiges, da auf objektiv-naturwissenschaftlichem Wege gewonnenes Indiz dafür darstellt, dass der Betreffende die Substanz, auf die der Test angesprochen hat, eingenommen hat. Dieser Verdacht kann nur ausgeräumt werden, wenn der Betreffende konkret nachweist, dass die eingetretene chemische Reaktion falsch ist (BayVGH, B.v. 24.7.2006 – 11 CS 05.3350 – juris; B.v. 27.9.2010 – 11 CS 10.1104 – juris). Hierfür wurde vorliegen – wie oben schon ausgeführt – nichts Ausreichendes vorgetragen.
Auch die Tatsache, dass die dem Antragsteller am ... November 2012 entnommene Blutprobe keine Spuren von Betäubungsmitteln – mit Ausnahme von THC-COOH als Abbauprodukt von Cannabis – enthielt, widerlegt den sich aus dem Schnelltest ergebenden Verdacht, dass er Kokain eingenommen hat, nicht. Denn alle Betäubungsmittel – auch Kokain – sind im Blut nur deutlich kürzer nachweisbar als im Urin. Aufgrund des negativen Ergebnisses der Analyse der Blutprobe hinsichtlich Kokain steht lediglich fest, dass der Antragsteller nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert hat (BayVGH, B.v. 24.7.2006 – 11 CS 05.3350 – juris; B.v. 27.9.2010 – 11 CS 10.1104 – juris).
3.2.4 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG - i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).