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Ein Ergebnis eines Drogenschnelltests wie vorliegend bei dem DrugControl Urintest vom ... November 2012 stellt auch eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Gutachtensaufforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV dar. Ein negatives Ergebnis einer derartigen Testung kann zwar nicht den Beweis dafür erbringen, dass sich im Körper des Probanden keine Betäubungsmittel befinden. Zeitigt ein solches Verfahren demgegenüber aber ein positives Resultat und werden – wie hier – keine konkreten Tatsachen vorgetragen, derentwegen das durch eine solche Beprobung gewonnene Untersuchungsergebnis unrichtig sein soll, rechtfertigt ein solcher Schnelltest ohne weitere Umstände, die den Befund erhärten, zwar noch nicht den Schluss (im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV; insoweit vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2005 – 11 CS 04.2334 - juris), dass der Betroffene die nachgewiesenen Substanzen konsumiert hat, aber jedenfalls die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Konsum nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Denn reagiert ein solcher Test in Bezug auf ein oder mehrere Betäubungsmittel positiv, so begründet das den Verdacht, dass der Betreffende diese(s) Betäubungsmittel konsumiert haben könnte. Hierbei wird nicht verkannt, dass derartige Testverfahren ungenau sein und sie u.U. fehlerhafte Ergebnisse zeitigen können. Dieser Unschärfe wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass das Resultat eines solchen Schnelltests – für sich alleine – noch nicht ausreicht, um einen Betäubungsmittelkonsum im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV als erwiesen anzusehen. Es verbleibt jedoch dabei, dass ein positiver Schnelltest ein sehr gewichtiges, da auf objektiv-naturwissenschaftlichem Wege gewonnenes Indiz dafür darstellt, dass der Betreffende die Substanz, auf die der Test angesprochen hat, eingenommen hat. Dieser Verdacht kann nur ausgeräumt werden, wenn der Betreffende konkret nachweist, dass die eingetretene chemische Reaktion falsch ist (BayVGH, B.v. 24.7.2006 – 11 CS 05.3350 – juris; B.v. 27.9.2010 – 11 CS 10.1104 – juris). Hierfür wurde vorliegen – wie oben schon ausgeführt – nichts Ausreichendes vorgetragen. |