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OVG Greifswald Beschluss vom 04.11.2008 - 1 M 126/08 - Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV bei positivem Drogenvortest

OVG Greifswald v. 04.11.2008: Zur Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV bei positivem Drogenvortest


Das OVG Greifswald (Beschluss vom 04.11.2008 - 1 M 126/08) hat entschieden:
Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Drogenvortests mit erheblicher Genauigkeit Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln bei der getesteten Person ergeben. In fachlichen Äußerungen wird die Zuverlässigkeit von Vortests mit bis zu über 90 % angegeben. Damit können sie zwar nicht dem Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums oder sogar einer solcherart bedingten aktuellen Beeinträchtigung der Fahreignung dienen und es ist in der Regel nicht gerechtfertigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf das Ergebnis eines Schnelltests zu stützen (VGH Mannheim, a.a.O., 315). Als konkretes Verdachtsmoment für Betäubungsmittelkonsum können positive Drogenschnelltests jedoch nicht außer Betracht gelassen werden.


Siehe auch Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control und Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht


Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2008, mit dem sie ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Der Antragsteller wurde am 1. Februar 2008 anlässlich einer Alkohol- und Drogenkontrolle einem Drogenschnelltest (Urintest - HK Diagnostika -) mit positivem Ergebnis auf Kokain unterzogen. Der anschließend durchgeführte Bluttest verlief ausweislich des Gutachtens des Universitätsklinikums S. vom 3. März 2008 negativ. Bei der Kontrolle vom 1. Februar 2008 stellte die Polizei zugleich nach einer Durchsuchung des Fahrzeuges des Antragstellers 0,1 g Kokain (Benzoylecgonin) sicher. Ein bei einer weiteren Kontrolle am 12. Februar 2008 durchgeführter Drogenschnelltest verlief negativ. Nach dem hierzu gefertigten Aktenvermerk gab der Antragsteller an, im Frühjahr 2007 nach dem Konsum verschiedener Betäubungsmittel einen Drogenentzug gemacht zu haben.

Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2008 auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf, zur Klärung der Frage, ob er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehme, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Der Besitz von Kokain, der positive Schnelltest sowie die Aussage vom 12. Februar 2008 seien als Tatsachen zu werten, die die Annahme einer Einnahme von Betäubungsmitteln begründeten. Zugleich erließ die Antragsgegnerin einen Kostenbescheid über 23,40 EUR, gegen den der Antragsteller im Weiteren Widerspruch erhob. Der Antragsteller legte, nachdem er zu der Gutachtenanordnung ablehnend Stellung genommen hatte, das geforderte Gutachten nicht vor.

Die Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 18. August 2008 auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV sowie Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit dem im Tenor genannten, am 15. September 2008 zugestellten Beschluss ab. Dagegen hat der Antragsteller mit am 29. September 2008 per Telefax eingegangenem Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese zugleich begründet.


II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist frist- und formgerecht erhoben und begründet worden (§§146 Abs. 4 Satz 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen durfte. Sie habe nach § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung schließen dürfen, weil er ein berechtigterweise gefordertes (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 FeV) ärztliches Gutachten nicht beigebracht habe und in der Gutachtenanforderung auf die Folge der Nichtbeibringung hingewiesen worden sei. Die Antragsgegnerin habe davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller durch seine fehlende Mitwirkung bestehende eignungsausschließende Tatsachen verdecken wolle. Die dagegen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist angeführten Gesichtspunkte begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen konnte, da sie wegen der fehlenden Beibringung des angeordneten ärztlichen Gutachtens auf dessen fahrerlaubnisrechtliche Nichteignung schließen durfte (vgl. dazu BVerwG, 11.06.2008 - 3 B 99.07 -, DÖV 2008, 869, 870). Die mit der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung vom 27. Mai 2008 vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch. Die Antragstellerin ist nach im vorliegenden Verfahren gebotener summarischer Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV berechtigt gewesen, die Beibringung des geforderten Gutachtens anzuordnen. Sie hat diese Anordnung ebenso wie dies in dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2008 zum Ausdruck kommt, auch auf diese Bestimmung gestützt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis bei Bekanntwerden von Tatsachen, die die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV und Punkt9.1 der Anlage 4 zur FeV, wonach im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln Ungeeignetheit vorliegt und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht in der Regel schon bei einmaliger Einnahme von "harten" Drogen, ohne dass unter Einwirkung der Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden sein muss (Senat, 28.07.2004 - 1 M 149/04 -, Beschlussabdruck Seite 4/5; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVG Rn. 17). Liegen Tatsachen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor, muss die Fahrerlaubnisbehörde das ärztliche Gutachten anfordern. Ein diesbezügliches Ermessen steht ihr nicht zu. Eine Ermessensentscheidung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nur vorgesehen im Falle des widerrechtlichen Besitzes von Betäubungsmitteln. Hier lagen bereits aufgrund des positiven Drogenschnelltests vom 1. Februar 2008 in ausreichendem Maße Tatsachen für die Annahme einer Einnahme von Betäubungsmitteln mit der Folge der zwingenden Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens vor.

1. Tatsachen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV liegen vor, wenn konkrete tatsächliche Feststellungen bzw. Verdachtsmomente gegeben sind, die den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris, Rn. 54; BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, juris, Rn. 23; BayVGH, 22.01.2008 - 11 CS 07.2766 -, juris, Rn. 15; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 14 FeV, Erläuterungen zu 2.). Solche konkreten Verdachtsmomente begründet grundsätzlich auch ein positiver Drogenschnelltest (BayVGH, 24.07.2006 - 11 CS 05.3350 -, juris, Rn. 13; 14.03.2007 - 11 CS 06.2043 -, juris, Rn. 13; VGH Mannheim, 13.12.2002 - 10 S 2200/027 -, VRS 105 Nr. 99, Seite 314ff, 315; Bouska/Laeverenz, a.a.O.; Janker, Polizeiliche Maßnahmen bei Drogendelikten im Straßenverkehr, DAR 2003, 489, 492). Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Drogenvortests mit erheblicher Genauigkeit Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln bei der getesteten Person ergeben. Eine Gegenüberstellung von Vortestergebnissen und Blutbefunden im Bereich der Polizeidirektion B...-Innenstadt im Jahre 2002 hat im Falle von Kokain-Vorbefunden den Nachweis des Betäubungsmittels in 71,4 % der positiven polizeilichen Vorbefunde ergeben, d.h. von 21 positiven Vorbefunden waren nach der Untersuchung des Blutes der betroffenen Personen 15 als positiv und nur 6 als negativ ermittelt worden (Musshoff, Schachtschneider, Madea, Polizeiliche und rechtsmedizinische Erfahrungen mit Drogenschnelltests bei polizeilichen Verkehrskontrollen, Blutalkohol 2004, 330ff, 333). In anderen fachlichen Äußerungen wird die Zuverlässigkeit von Vortests mit bis zu über 90 % angegeben (Janker, a.a.O., 492; Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 1 Rn. 79). Damit können sie zwar nicht dem Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums oder sogar einer solcherart bedingten aktuellen Beeinträchtigung der Fahreignung dienen und es ist in der Regel nicht gerechtfertigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf das Ergebnis eines Schnelltests zu stützen (VGH Mannheim, a.a.O., 315). Als konkretes Verdachtsmoment für Betäubungsmittelkonsum können positive Drogenschnelltests jedoch nicht außer Betracht gelassen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Nachweisbarkeitsdauer des Betäubungsmittels stark abhängig ist von der untersuchten Körperflüssigkeit/-ausscheidung und damit von der angewendeten Testmethode. Während die Werte im Blut sehr schnell (in Stunden) auf Konzentrationen im Bereich der Nachweisgrenze absinken, steigt der Wert im Urin ständig an. Er erreicht sein Maximum, wenn die Nachweisgrenze im Blut bereits unterschritten ist und kann auch noch einen schon Tage zurückliegenden Drogenkonsum nachweisen (Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, a.a.O., § 3 Nr. 115, 143). Daher muss ein negativer Bluttest einen positiven Vortest nicht entkräften, sondern kann seine Ursache darin haben, dass die Nachweisbarkeitsgrenze vom Zeitpunkt des Drogenkonsums aus gesehen schon überschritten, dies demgegenüber bei der Untersuchung des Urins (Vortest) aber noch nicht der Fall gewesen ist (vgl. auch BayVGH, 24.07.2006, a.a.O., Rn. 14).

Danach erweist sich die Aufforderung der Antragsgegnerin zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens vom 27. Mai 2008 schon aufgrund des positiven Vortests vom 1. Februar 2008 als hinreichendes Verdachtsmoment für die Einnahme von Betäubungsmitteln als rechtmäßig. Dass der positive Schnelltest durch die Analyse der zugleich entnommenen Blutprobe als fehlerhaft entlarvt worden wäre, wie es im Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 22. August 2008 zum Ausdruck kommt, trifft nach dem oben Gesagten nicht zu. Ebenso unzutreffend ist der rechtliche Ansatz des Antragstellers, dass die weiteren - negativen - Tests eindeutige Indizien dafür seien, dass der Antragsteller keine Betäubungsmittel einnehme und die vorliegenden (belastenden) Indizien die gegen den Konsum sprechenden Gesichtspunkte nicht derart verdrängten, dass ein Drogenkonsum als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden könne. Zum einen ist für den Verdacht des Betäubungsmittelkonsums (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) nicht erforderlich, dass der Betroffene quasi fortwährend unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht und daher jeder einschlägige Test positiv ausgehen müsste. Zum anderen geht es für die Rechtmäßigkeit der hier verfügten Fahrerlaubnisentziehung nicht um den Nachweis des Drogenkonsums, sondern um die Rechtmäßigkeit der Anforderung des später nicht vorgelegten Gutachtens, für die - wie oben ausgeführt - ein konkreter tatsächlicher Verdacht durch den positiven Drogenvortest vom 1. Februar 2008 ausreicht. Denn die Fahrerlaubnis ist hier nach § 11 Abs. 8 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV wegen Nichtbeibringung eines rechtmäßigerweise angeforderten ärztlichen Gutachtens entzogen worden, nicht wegen erwiesener Ungeeignetheit aufgrund von Betäubungsmittelkonsum.

2. Auf weitere Verdachtsmomente i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV für einen Drogenkonsum des Antragstellers käme es damit bereits nicht mehr entscheidend an. Das Verwaltungsgericht dürfte aber auch die dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin zugrundeliegende Argumentation, der Antragsteller habe außerdem auch Kokain in Besitz gehabt, jedenfalls im Ergebnis für tragfähig gehalten haben. Die Antragsgegnerin hat zwar, wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zutreffend ausführt, erstmals im gerichtlichen Verfahren mit am 4. September 2008 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen, der Antragsteller habe das in seinem Wagen am 1. Februar 2008 gefundene Kokain in seiner Geldbörse aufbewahrt, und das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand bereits seinem Beschluss vom 5. September zugrundegelegt, ohne dass der Antragsteller somit ausreichend Zeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Allein daraus kann der Antragsteller jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten. Wenn er moniert, seine Verfahrensbevollmächtigten hätten bei dieser Verfahrensweise keine Chance gehabt, zu dieser Tatsachenfrage mit ihm Rücksprache zu halten und auf das am 4. September 2008 eingegangene Schreiben der Antragsgegnerin zu reagieren, reicht das nicht aus. Der Antragsteller hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ausreichend Gelegenheit besessen, zu dem streitigen Umstand des Aufbewahrens von Kokain in der Geldbörse alles aus eigener Sicht Entscheidende vorzutragen, um den Senat zu veranlassen, dies bei seiner Prüfung zu berücksichtigen. Dies ist aber nicht geschehen. Allein ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts kann, ohne dass darüberhinaus für die Beurteilung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides und somit für dessen erstrebte Außervollzugsetzung wesentliche Gesichtspunkte erkennbar werden, nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen (Bay VGH, 30.06.2008 - 11 CS 08.1536 -, juris, Rn. 18).

Hier hat der Antragsteller lediglich allgemeine Spekulationen darüber angestellt, ob Drogenkonsumenten erfahrungsgemäß dazu neigen, Kokain in der Geldbörse aufzubewahren, oder ob dies nicht plausibler damit erklärt werden könne, dass das Rauschgift nur bis zu einer Rückgabe an den "rechtmäßigen Eigentümer" in der Geldbörse aufbewahrt werde. Abgesehen davon, dass diese Überlegungen den Senat nicht überzeugen, hat es der Antragsteller versäumt vorzutragen, wo sich das Kokain nach seiner Auffassung in seinem KfZ stattdessen tatsächlich befunden hat und aus welchem Grunde es dort gewesen ist. Daher hat der Umstand, dass sich - letztlich unwidersprochen - das Betäubungsmittel wahrscheinlich doch in der Börse des Antragstellers befunden hat, auch aus Sicht des Senates bei Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV berücksichtigt werden können.

3. Schließlich dringt der Antragsteller mit seinen Angriffen gegen die dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2008 beigegebene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. §80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht durch. Bereits seine Auffassung, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien ebenso formelhaft und nichtssagend wie die verwendeten Standardtexte der Antragsgegnerin, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Begründung des behördlich angeordneten Sofortvollzugs richtigerweise für ausreichend gehalten. Der Bescheid vom 18. August 2008 geht zur Begründung des Sofortvollzugsinteresses individuell auf die Gefahren einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Kokaineinfluss ein. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass die diesbezüglichen Begründungsanforderungen im Fahrerlaubnisrecht wegen der Gefährlichkeit des Führens von Kraftfahrzeugen bei Nichteignung eingeschränkt sein können. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

4. Der Antrag des Antragstellers unter 2.,
die Aussetzung der Vollziehung der unter Punkt III. des Bescheides verfügten Abgabe des Führerscheins anzuordnen,
bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die voraussichtliche Rechtmäßigkeit dieser Anordnung folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, wonach der Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern ist. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).