1. |
Zwar sind an die Feststellung von so genannten qualifizierten Rotlichtverstößen durch Polizeibeamte gerade bei längeren Beobachtungszeiten nicht zu hohe Anforderungen zu stellen und insbesondere keine echten Messungen zu verlangen - bei einer nicht gezielten Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei einfachen Zeitschätzungen muss das Gericht aber weitere Indizien feststellen können, anhand derer sich die Schätzung der bereits verstrichenen Rotlichtzeit zur Zeit des Verstoßes abschätzen oder zumindest plausibel abgleichen lässt. Denkbar sind hier etwa feststellbare Tatsachen, die nachträgliche Weg-Zeit-(Plausibilitäts-)Berechnungen ermöglichen.
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2. |
Die bloße gefühlsmäßige Schätzung der Zeit eines dem Gericht als zuverlässig und erfahren bekannten Polizeibeamten kann so nicht allein als ausreichend angesehen werden, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß feststellen zu können.
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Am 06.02.2013 (Rechtskraft: 01.03.2013) setzte die Bußgeldbehörde des Kreises N in N1 gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 40,00 Euro fest aufgrund eines zuvor begangenen Verstoßes gegen den § 23 Abs. 1a StVO. Weiterhin wurde gegen ihn am 02.09.2013 (Rechtskraft: 20.09.2013) durch die Bußgeldbehörde des Kreises I wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes und der Beförderung eines Kindes ohne ausreichende Sicherung eine Geldbuße von 115,00 Euro festgesetzt. |