Das Verkehrslexikon

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Qualifizierter Rotlichtverstoß

Der qualifizierte Rotlichtverstoß




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Überfahren der Haltelinie
-   Nachweis der Rotlichtdauer
-   Standardisiertes Messverfahren und Toleranzabzug
-   Frühstart noch bei Rot nach längerem Aufenthalt
-   Durchfahren einer roten separaten Fahrstreifen-Ampel
-   Durchfahren einer roten Baustellen-Ampel
-   Verfahrensrechtliches



Einleitung:


Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abgestrahlt hat, als der Kfz-Führer sie passierte bzw. in den geschützten Kreuzungsbereich einfuhr.


Da der qualifizierte Rotlichtverstoß ein einmonatiges Fahrverbot nach sich zieht, hat sich dann erwartungsgemäß der Meinungsstreit um die Messung bzw. Schätzung der Länge der schon andauernden Rotlichtphase entzündet.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße

Der Nachweis eines Rotlichtverstoßes

Der Nachweis eines Rotlichtverstoßes durch Schätzungen von Polizeibeamten

Qualifizierter Rotlichtverstoß (länger als 1 Sek. Rot)

Toleranzabzüge beim Messen von qualifizierten Rotlichtverstößen

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Die maßgeblichen Ampeln für den Verkehr auf Sonderfahrstreifen

Rotes Ampellicht / Stoppschild und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

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Allgemeines:


OLG Karlsruhe v. 02.10.1995:
Die Verhängung eines Fahrverbots bei einem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß an einer beampelten Straßenkreuzung hat keine (konkrete) Gefährdung des Querverkehrs zur Voraussetzung.

OLG Hamm v. 16.10.1995:
Es handelt sich grundsätzlich nicht um einen Regelfall der Nr. 34.2 des BKat, wenn der ortsunkundige Betr,. der den Geradeausstreifen der Fahrbahn befuhr, zunächst ordnungsgemäß vor der Lichtzeichenanlage angehalten hat und erst dann in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, als die Lichtzeichenanlage für den Rechtsabbiegerstreifen Grünlicht zeigte.

OLG Düsseldorf v. 21.08.1996:
Für einen qualifizierten Rotlichtverstoß müssen die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die vom Betr. eingehaltene Geschwindigkeit, die Entfernung, in der sich der Betr. vor der Ampel befand, als diese von Gelb auf Rot umsprang, sowie die Dauer der Gelbphase festgestellt werden.

KG v. 23.03.1995:
Bei Vorsatzvorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit festgestellt werden.

OLG Jena v. 24.08.2005:
Bei einem innerörtlichen Rotlichtverstoß kann eine Gelbphase von 3 Sekunden und eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterstellt werden. Der Tatrichter darf nicht ausschließlich aufgrund einer Zeugenaussage. wonach der Zeuge im Querverkehr Grünlicht gehabt habe, zu dem Schluss gelangen, dass der Betroffene bei mehr als einer Sekunde Rotlicht gefahren sei.

OLG Hamm v. 19.09.2005:
Beim Durchfahren bei Rot und insbesondere zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes sind Feststellungen nötig, wo sich der Betroffene bei dem Umspringen der Lichtzeichenanlage auf Rot befand und ob er unter Berücksichtigung der zulässigen Geschwindigkeit und der Dauer der Gelblichtphase noch gefahrlos hätte anhalten können.

OLG Karlsruhe v. 28.11.2008:
Für die Annahme eines nichtqualifizierten schuldhaften Rotlichtverstoßes ist die Feststellung nötig, dass der Betroffene nach Aufleuchten des Gelblichts vor der Ampelanlage das von ihm gesteuerte Fahrzeug ohne Gefährdung hätte zum Stehen bringen können. Hierzu bedarf es der Feststellung, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene im Zeitpunkt des Umschaltens von Grün auf Gelb der Lichtzeichenanlage genähert hat. Für die Darlegung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist es weiterhin erforderlich, das Ergebnis der Messungen bei Auslösen der Aufnahmekamera sowie die Anknüpfungstatsachen - die Abstände zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie die jeweiligen Rotlichtzeiten beim Überfahren der Induktionsschleifen bzw. beim Vorhandensein nur einer Induktionsschleife der zeitliche Abstand zwischen den Lichtbildaufnahmen und die zwischen den Aufnahmezeitpunkten zurückgelegte Fahrstrecke - mitzuteilen.

KG Berlin v. 01.07.2021:
Urteilsanforderungen bei ohne technische Hilfsmittel festgestelltem „qualifiziertem“ Rotlichtverstoß - Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere die Feststellung, dass das Rotlicht im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden.

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Überfahren der Haltelinie:


OLG Köln v. 19.03.1998:
Maßgeblich für die Annahme eins qualifizierten Rotlichtverstoßes ist der Zeitpunkt, in dem die Vorderräder des Fahrzeugs die Haltelinie überfahren.

KG Berlin v. 12.11.2001:
Auch wenn ein Fahrzeugführer vor dem Einfahren in einen Kreisverkehr nach Überfahren der Haltelinie vor einer roten Ampel angehalten hat, liegt ein (qualifizierter) Rotlichtverstoß gemäß StVO § 37 Abs 2 Nr 1 S 7 (und nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen StVO §§ 41 Abs 3 Nr 2, 49 Abs 3 Nr 4) jedenfalls dann vor, wenn er bereits über die Fluchtlinien der Einmündung hinausgefahren war, bevor das Fahrzeug zum Stehen kam.

OLG Hamburg v. 01.06.2011:
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Betroffene die Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage überquert, nachdem bereits mehr als eine Sekunde Rotlicht angezeigt wird. Ist eine Haltelinie nicht vorhanden, ist das Einfahren in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich ausschlaggebend.

KG Berlin v. 14.03.2014:
Für die Frage, ob ein Rotlichtverstoß vorliegt, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie an, sofern eine solche vorhanden ist.

OLG Karlsruhe v. 16.02.2022:
Zur Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes muss tatrichterlich festgestellt werden, ob der Betroffene in den durch die LZA geschützten Verkehrsbereich eingefahren ist, wozu das Überfahren der Haltelinie genügt. Zur Verurteilung wegen eines sog, qualifizierten Rotlichtverstoßes muss darüber hinaus festgestellt werden, dass das Überfahren der Haltelinie geschah, nachdem das Rotlicht mindestens eine Sekunde lang aufgeleuchtet hatte.

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Nachweis der Rotlichtdauer:


Der Nachweis eines Rotlichtverstoßes allgemein

Dauer der Rotlichtphase - Schätzung durch Polizeibeamte oder sonstige Zeugen

KG Berlin v. 12.11.2015:
Zur Frage der ordnungsgemäßen Bezugnahme auf in den Akten befindliche und in Augenschein genommene Radarfotos. - Hat der Tatrichter die dem Betroffenen vorgeworfene Rotlichtzeit dem in Augenschein genommenen und nicht verlesenen Teil des Radarfotos entnommen, ist dies ausnahmsweise zulässig.

AG Dortmund v. 08.10.2018:
Kann sich der Polizeibeamte an einen von dem Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern und findet sich in der Akte keine weitere Schilderung des Vorfalles durch den Polizeibeamten, so kann die 1-Sekunden-Zeit für einen so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß nicht allein daraus entnommen werden, dass in der Vorwurfsschilderung für deren Richtigkeit der Zeuge die Verantwortung übernimmt, die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung: "Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde" aufgenommen wurde.

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Standardisiertes Messverfahren und Toleranzabzug:


Standardisierte Messverfahren

Toleranzabzug - Messfehlerabzug

OLG Frankfurt am Main v. 06.08.2008:
Bei der Verwendung eines stationären standardisierten Messverfahrens zum Beleg eines innerörtlichen qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es grundsätzlich aus, die Nettorotzeit und das Überfahren der Fluchtlinie der Kreuzung mitzuteilen; ein Toleranzabzug muss nicht mitgeteilt werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass bei einem üblichen Abzug von 0,4 Sekunden die Nettorotlichtzeit unter einer Sekunde liegt.

OLG Düsseldorf v. 25.02.2011:
Sollte die ordnungsbehördliche Feststellung im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens getroffen worden sein, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, das Messverfahren und - je nach Messverfahren - den ggf. berücksichtigten Toleranzwert im Urteil mitzuteilen. Die Angabe des eingesetzten Messverfahrens ist bereits deshalb unentbehrlich, weil ohne diese Angabe nicht überprüft werden kann, ob der im Urteil berücksichtigte Toleranzwert korrekt bemessen ist. Die Mitteilung des Messverfahrens kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich dieses aus sonstigen Feststellungen und Erkenntnissen zweifelsfrei ergibt.

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Frühstart noch bei Rot nach längerem Aufenthalt:


Überfahren der Haltelinie bei Grün, dann Aufenthalt, dann weiter bei Rot

BGH v. 24.06.1999:
Das Überfahren der Haltelinie bei Grün, dann Aufenthalt, dann weiter bei Rot ist ein qualifizierter Rotlichtverstoß.

OLG Bamberg v. 24.07.2008:
Von der Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung kann nur in solchen Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist, wie dies etwa in Fällen mit denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert oder bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art der Fall sein kann (BayObLGSt 1994, 56; 100/101; 1996, 3/4 f.). Allein der Umstand, dass der Betroffene - wie hier - als so genannter Frühstarter aufgrund einer momentanen Fehlentscheidung seine Fahrt ungeachtet der für seine Fahrtrichtung Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage fortsetzte, kann einen derartigen Ausnahmefall jedoch nicht begründen.

OLG Bamberg v. 29.06.2009:
Auch wenn die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gegeben sind, ist der Tatrichter nicht der Prüfung enthoben, ob Umstände des konkreten Falles in objektiver oder subjektiver Hinsicht der Annahme eines Regelfalles entgegenstehen und insbesondere die Verhängung eines Fahrverbots als unangemessen erscheinen lassen. Gerade beim sog. „qualifizierten“ Rotlichtverstoß gemäß Nr. 132.2 des Bußgeldkatalogs sind Fallgestaltungen denkbar, die kein besonders verantwortungsloses Verhalten im Sinne einer groben Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erkennen lassen. Die Feststellung eines sog. Frühstarts allein reicht hierfür jedoch nicht aus. Anders kann dies aber sein, wenn die Ampelregelung nicht den Querverkehr schützen, sondern lediglich den Verkehrsfluss fördern soll.

OLG Hamm v. 19.10.2009:
Hält ein Kfz-Führer zunächst an einer für ihn Rot abstrahlenden Fußgängerampel an und lässt zwei Passanten vorbei, um dann bei noch rotem Ampellicht zu starten und weiter zu fahren, dann liegt ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß vor, bei dem die Verhängung eines Fahrverbots geboten ist. Es handelt sich nicht um ein Augenblicksversagen,, wenn dafür keine besonderen Umstände sprechen, die vom Betroffenen geltend gemacht werden müssen.

OLG Köln v. 04.03.2011:
Allein die Tatsache, dass der Betroffene das Rotlicht zunächst beachtet hat, hebt das anschließende Fehlverhalten noch nicht aus dem Regelfall des qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) heraus.

KG Berlin v. 03.02.2014:
Sind bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß Umstände ersichtlich, die einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entgegenstehen, bedarf es regelmäßig näherer Prüfung, ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen ist. Eine nähere Erörterung drängt sich insbesondere dann auf, wenn – wie hier – ein Betroffener vor der Haltelinie anhält und dann trotz andauerndem Rotlicht seine Fahrt fortsetzt. Denn in einem derartigen Fall liegt es nahe, dass der Fahrzeugführer mit geringer, ein sofortiges Reagieren ermöglichender (Anfahr-)Geschwindigkeit in den geschützten Bereich einfährt. Im Übrigen belegt auch der Umstand, dass durch ein grünes Pfeilschild das Rechtsabbiegen trotz Rotlichts nach Anhalten erlaubt werden kann – eine dem hier zu beurteilenden Verhalten ähnliche Sachlage -, dass ein solches Verhalten in der Regel wesentlich weniger gefahrträchtig ist als andere Rotlichtverstöße.

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Durchfahren einer roten separaten Fahrstreifen-Ampel:


KG Berlin v. 23.03.2001:
Es liegt kein mit einem Fahrverbot zu ahndender qualifizierter, wohl aber ein einfacher Rotlichtverstoß vor, wenn die Betroffene auf der mittleren Fahrspur in die Kreuzung einfuhr, obwohl die Ampel für den Geradeausverkehr bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abstrahlte, sie dann aber während der Grünphase für Linksabbieger nach links abbog und sonstige Verkehrsteilnehmer durch diese Fahrweise weder konkret noch abstrakt gefährdet wurden.

KG Berlin v. 07.04.2010:
Ein Kfz-Führer begeht einen Rotlichtverstoß, wenn er auf der Kreuzungszufahrt den durch Grün freigegebenen Geradeausfahrstreifen benutzt hat, in der Kreuzung jedoch auf den durch Rot gesperrten Linksabbiegerstreifen gewechselt und nach links abbiegt. Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur verbietet nicht nur die Einfahrt in die Kreuzung auf ihr; es untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Hiergegen verstößt aber der Fahrzeugführer, der erst nach der Einfahrt in den Kreuzungsbereich von der freigegebenen Geradeausspur aus nach links abbiegt.

BayObLG v. 07.06.2022:
Ein Fahrzeugführer, der auf einer Rechtsabbiegerspur bei Rotlicht (schwarzer Pfeil nach rechts) in den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich einfährt, begeht auch dann einen Rotlichtverstoß, wenn er nicht nach rechts abbiegen will, sondern die Rechtsabbiegerspur nur zum Überholen eines auf der Geradeausspur, für die der Verkehr freigegeben ist, fahrenden Fahrzeugs benutzt und anschließend geradeaus weiterfährt. Dies gilt aber nur dann, wenn er sich im Zeitpunkt des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich zumindest noch teilweise auf der Rechtsabbiegerspur befindet.

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Durchfahren einer roten Baustellen-Ampel:


BayObLG v. 13.12.2021:
  1.  Nicht jede Missachtung eines Wechsellichtzeichens trotz bereits länger als eine Sekunde andauernder Rotphase stellt eine typische, die Verhängung der erhöhten Geldbuße sowie eines Fahrverbotes nach Nr. 132.3 BKat indizierende Pflichtverletzung dar. Insbesondere im Falle einer einspurigen Verkehrsführung an einer Baustellenampel kann die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet sein.

  2.  In einem solchen Fall sind im tatrichterlichen Urteil nähere Darlegungen zur Tatörtlichkeit sowie zur konkreten Verkehrssituation erforderlich, die die Beurteilung erlauben, ob das Gewicht der Pflichtverletzung dem Typus des Regelfalles entspricht.

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Verfahrensrechtliches:


Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Der Sachverständigenbeweis im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

OLG Stuttgart v. 22.06.2015:
Wird lediglich der Wortlaut des Bußgeldtatbestandes, hier zum qualifizierten Rotlichtverstoß, wiedergegeben und fehlen weitere Ausführungen zum Sachverhalt wie z.B. der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie bzw. des Einfahrens in den geschützten Kreuzungsbereich, die dem Senat ein überprüfbares Bild des Tatgeschehens vermitteln könnten, so ergibt sich auch nicht, ob ein einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.



KG Berlin v. 01.07.2015:
Wurde gegen einen Betroffenen wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den er einen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch eingelegt hat, so ist nach den bestandskräftigen Feststellungen des Bußgeldbescheides lediglich unangefochten, dass der Betroffene am Tattage ein rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt hat. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 BKatV für den Fall der Missachtung roten Wechsellichtzeichens bei schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts vorgesehene Qualifikation gehört nicht zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern ist als Zumessungsregel Teil des Rechtsfolgenausspruches. - Das Amtsgericht muss daher auch bei einer Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch hierzu eigene Feststellungen treffen.

KG Berlin v. 25.01.2017:
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der in Augenschein genommene Ampelschaltplan nicht die Schaltung zum Unfallzeitpunkt wiedergibt, darf nicht mit formelhafter Begründung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden, wenn der Betroffene zugleich darlegt, dass sich aus einem präsenten Videomitschnitt eine Ampelschaltung ergibt, die mit dem Ampelschaltplan nicht in Einklang steht.

KG Berlin v. 12.04.2017:
Wird die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, erwachsen die tatrichterlichen Feststellungen zu der Dauer der Rotphase im Rahmen eines Verstoßes gegen ein rotes Wechsellichtzeichen als so genannte doppelrelevante Tatsachen in Rechtskraft und sind damit für das weitere Verfahren, insbesondere für die Frage, ob die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. der Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I. lfd. Nr. 132.3 BKat vorliegen, bindend. An einer gegenteiligen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa VRS 129, 25) wird nicht festgehalten.

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