Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Ansbach Beschuss vom 14.01.2015 - AN 10 S 14.01946 - Beweiskraft eines Drogenschnelltests
VG Ansbach v. 14.01.2015: Beweiskraft eines Drogenschnelltests und Einnahme von Kokain
Das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschuss vom 14.01.2015 - AN 10 S 14.01946) hat entschieden:
- Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft.
- Ein positives Ergebnis eines Drogenschnelltest rechtfertigt den Schluss, dass der Betroffene die nachgewiesene Substanz tatsächlich konsumiert hat, sofern keine Tatsachen vorgetragen sind, aus denen sich die Unrichtigkeit des Probeergebnisses ergibt und wenn zudem das Ergebnis des Schnelltest durch weitere Umstände (etwa eigene Angaben, Auffinden des nachgewiesenen Betäubungsmittels) erhärtet wird. Gegen die Richtigkeit des Ergebnisses des Urinschnelltests in Bezug auf Kokain spricht hier jedenfalls nicht das insoweit negative Ergebnis einer anschließenden Blutprobe, da dieses zwanglos damit erklärt werden kann, dass die Nachweiszeit von Kokain im Blut deutlich kürzer ist als die im Urin.
Siehe auch Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control und Kokain im Fahrerlaubnisrecht
Gründe:
I.
Der am ...1976 geborene Antragsteller ist österreichischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am ... 1994 eine österreichische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.
Am ...Juni 2014 wurde der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeuges einer Polizeikontrolle unterzogen. Da er hierbei drogenspezifische Auffälligkeiten aufwies, wurde ihm die Gelegenheit zur Durchführung eines Urinschnelltests gegeben. Dieser reagierte ausweislich der Angaben im Polizeibericht positiv auf THC und auf Kokain. Gemäß des Polizeiberichts hat der Antragsteller, konfrontiert mit dem Ergebnis des Schnelltests, angegeben, am ... Juni 2014 einen Joint geraucht zu haben und am ...Juni 2014 eine Linie Kokain eingenommen zu haben. Ferner wurde im Kraftfahrzeug des Antragstellers Marihuana vorgefunden. Die daraufhin angeordnete Blutprobe wurde am ... Juni 2014 um 11:00 Uhr entnommen und führte gemäß des Gutachtens vom... 2014 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... zu einem Nachweis von 6,8 ng/ml THC-Carbonsäure.
Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom ... Oktober 2014 zur nunmehr beabsichtigten Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, an und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass auf Grund der von der Polizei mitgeteilten Tatsachen bzw. der Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei von einer Einnahme von Kokain ausgegangen werde, welche zur Fahrungeeignetheit des Antragstellers führe.
Der Antragsteller ließ hierzu mit Schreiben seiner Bevollmächtigten nach genommener Akteneinsicht unter anderem ausführen, dass der Antragsteller bei der Kontrolle am ... Juni 2014 fälschlich geglaubt habe, am ...Juni 2014 Kokain konsumiert zu haben. Er sei bei einer Party am ...Juni 2014, bei der er Alkohol konsumiert habe, von einem Freund überredet worden, eine Linie Kokain zu nehmen. Der Antragsteller sei diesem Ansinnen nachgekommen und habe das weißliche Pulver konsumiert in dem Glauben, dass es Kokain sei. Als er einige Tage nach der Polizeikontrolle dem Freund von seinen Angaben bei der Polizei erzählt habe, habe ihm dieser erklärt, dass das Ganze ein Spaß gewesen sei, denn es habe sich bei dem von ihm konsumierten Pulver lediglich um Traubenzucker gehandelt. Nachdem das Verfahren hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit eingestellt worden sei, habe der Antragsteller keinen Anlass gesehen, seine Angaben zu korrigieren. Dies erkläre auch den negativen Befund im toxikologischen Gutachten. Hinsichtlich der Einnahme von THC räume der Antragsteller ein, dass seine Angabe bei der Polizei, er habe einen Joint geraucht, den Tatsachen entspreche. Hierbei habe es sich aber um einen Probierkonsum, also einen einmaligen Konsum gehandelt.
Mit Bescheid vom 17. November 2014 wurde dem Antragsteller die Berechtigung aberkannt, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland Gebrauch zu machen und ihm ferner auferlegt, den österreichischen Führerschein spätestens innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen. Diese Verfügungen wurden jeweils für sofort vollziehbar erklärt.
Der Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass der Antragsteller zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde Kokain konsumiert habe, was seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 7 i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bedinge. Dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe, folge zunächst aus dem Umstand, dass der bei ihm am ...Juni 2014 durchgeführte Drogenschnelltest hinsichtlich dieses Betäubungsmittels positiv verlaufen sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Ergebnis eines solchen Schnelltest den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, liege bei weit über 90 %. Weiteres Indiz für den Kokainkonsum sei, dass der Antragsteller selbst gegenüber der Polizei eingeräumt habe, Kokain konsumiert zu haben. Nicht entgegen stehe diesem Ergebnis die Tatsache, dass im nachfolgenden Bluttest kein Kokain nachgewiesen worden sei, da dies mit der unterschiedlichen Nachweisdauer von Kokain im Urin und im Blut zu erklären sei. Die vorgebrachten Einwände der Bevollmächtigten könnten zu keiner anderen Entscheidung führen.
Mit der Vorlage des Führerscheins zur Anbringung des Aberkennungsvermerks könne nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens gewartet werden, da mit einer missbräuchlichen Benutzung gerechnet werden müsse. Da der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei, müssten seine Interessen gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit am Schutz von Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit zurückgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 15. Dezember 2014 Anfechtungsklage erheben und im Eilverfahren im Wesentlichen beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, den Führerschein zurückzugeben und den Aberkennungsvermerk zu entfernen.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung lediglich formularmäßig vorgetragen worden sei. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass der Antragsgegner kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, erst recht kein überwiegendes dargelegt und glaubhaft gemacht habe.
Zu der Angabe des Antragstellers, er habe eine „Nase“ Kokain konsumiert, sei es nur gekommen, weil der Antragsteller dieses irrtümlich angenommen habe. Tatsächlich habe ihn sein Freund, mit dem er damals vermeintlich Kokain eingenommen habe, ihm nach der Polizeikontrolle mitgeteilt, dass es sich hierbei lediglich um sogenanntes „Wiesnkoks“, nämlich Traubenzucker gehandelt habe. Er, der Antragsteller, habe aber in dem guten Glauben, dass es damals Kokain gewesen sei, dies auch bei der Polizei so angegeben. Auch das Gutachten zur Blutuntersuchung habe keine Kokain-Abbauprodukte nachgewiesen. Ferner sei ein sicherer Nachweis über den Konsum von Kokain durch einen Schnelltest nicht möglich. Vor Entzug der Fahrerlaubnis hätte dem Antragsteller zumindest die Möglichkeit gegeben werden müssen, seinen Vortrag, nie Kokain konsumiert zu haben, durch Urinkontrollen oder einer Haarprobe verifizieren zu können.
Der Antragsgegner beantragte
Antragsablehnung
unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Vortrag, lediglich „Wieskoks“ eingenommen zu haben, erscheine auf Grund des positiven Schnelltest als Schutzbehauptung. Die Aussage des Antragstellers, er habe Kokain konsumiert, erscheine glaubhaft. Zudem trage auch die Einräumung des - für sich allein gesehen noch nicht fahreignungsrelevanten - Cannabiskonsums und das Auffinden von Marihuana im Fahrzeug des Antragstellers dazu bei, dass der eingeräumte Konsum von Kokain zutreffend gewesen sei, da der Schnelltest positiv auf Kokain und Cannabis verlaufen sei und im untersuchten Blut THC-Carbonsäure nachgewiesen worden sei.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verfahrensakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird diese Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der Tat derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Der angegriffene Bescheid vom 17. November 2014 ist nicht zu beanstanden:
Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn in der Person des Fahrerlaubnisinhabers Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).
Diese Anlage richtet sich in ihrem Aufbau u. a. nach den (früheren) Begutachtungs-Leitlinien „Krankheit und Kraftverkehr“ – 5. Auflage 1996 – des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (amtliche Begründung VkBl 1998, 1067), einem antizipierten Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt und das deshalb nach der ständigen Rechtsprechung zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen ist.
Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV und Ziffer 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Bergisch-Gladbach, Mai 2014) ist unter anderem derjenige nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (wie z. B. Amphetamin oder Ecstasy oder Kokain oder Morphin - vgl. Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG) konsumiert.
In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV beinhaltet daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme (nur) eines der oben genannten Betäubungsmittel regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme (vgl. hierzu die Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV) also entkräften könnten (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 23.5.2000 – VRS 99, 238; OVG Brandenburg vom 22.7.2004, VRS 107, 397 m.w.N.).
Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Begriffs „Einnahme“, der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV. Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 zwischen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3), der missbräuchlichen Einnahme (= regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.4), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Ziffer 9.2.1) sowie einer gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2) und der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ohne Cannabis) in Ziffer 9.1. Die letztgenannte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Verordnungsgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte (vgl. OVG Koblenz Beschluss vom 21.11.2000 - 7 B 11967/00; OVG Weimar Beschluss vom 30.9.2002 VRS 103, 391; VGH Mannheim Beschluss vom 28.5.2002 - 10 S 2213/01; VGH München Beschluss vom 12.8.2002 - 11 CS 02.1816, seither st.Rspr.).
Für den Eignungsausschluss im Falle eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist somit in der Regel maßgeblich allein die (erwiesene) Tatsache eines solchen Konsums, unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum erfolgt ist, somit selbst im Falle eines nur einmaligen Konsums (vgl. BayVGH Beschluss vom 12.8.2002 - 11 CS 02.1816) und unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kfz geführt worden war (so ausdrücklich BayVGH Beschluss vom 8.4.2003 - 11 CS 02.2775).
Ein die Fahreignung im vorstehenden Sinne ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln, hier Kokain, steht vorliegend auf Grund des positiven Urinschnelltests auf Kokain in Verbindung mit den eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei, er habe am ...Juni 2014 „eine Linie“ Kokain konsumiert, hinreichend fest.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 21. März 2005 (Az.: CS 04.2334 - juris) ausgeführt, dass ein positives Ergebnis eines Drogenschnelltest den Schluss rechtfertigt, dass der Betroffene die nachgewiesene Substanz tatsächlich konsumiert hat, sofern keine Tatsachen vorgetragen sind, aus denen sich die Unrichtigkeit des Probeergebnisses ergibt und wenn zudem das Ergebnis des Schnelltest durch weitere Umstände (etwa eigene Angaben, Auffinden des nachgewiesenen Betäubungsmittels) erhärtet wird. Diese Rechtsprechung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2006 (Az.: 11 CS 05.3350 - juris) bestätigt, siehe dort insbesondere Randnummern 13, 14, ferner in der Entscheidung vom 7. Dezember 2009 (Az.: 11 CS 09.1996 - juris).
Gegen die Richtigkeit des Ergebnisses des Urinschnelltests in Bezug auf Kokain spricht hier jedenfalls nicht das insoweit negative Ergebnis der anschließenden Blutprobe, da dieses zwanglos - wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt - damit erklärt werden kann, dass die Nachweiszeit von Kokain im Blut deutlich kürzer ist als die im Urin (vgl. hierzu BayVGH vom 7.12.2009, a.a.O., Rn. 21). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für - das auch hier relevante - Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin der dort zitierten Literatur entnimmt, dass die Nachweisdauer für diesen Stoff in Blut und Urin annähernd lang sei, begründet dies jedoch vorliegend keinen durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des Schnelltest hinsichtlich des Ergebnisses zu Kokain. Zum einen lagen beide Probengewinnungen mehr als drei Tage nach dem angegebenen Konsum, also schon an der äußersten Grenze der Nachweisdauer von jeweils zwei bis drei Tagen. Zudem wurde die Blutprobe erst etwa 80 Minuten nach der Urinprobe gewonnen. Ferner geht die Aussage der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitieren Literatur (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Auflage 2005, Seite 178, Tabelle 1 und Tabelle 2) dahin, dass die zeitlichen Nachweisgrenzen grundsätzlich bei Urinproben länger sind als bei Blutproben. Somit kann bei der hier vorliegenden Konstellation der fehlende Nachweis eines Kokainabbauproduktes in der Blutprobe die Ergebnisse der Urinprobe nicht in Frage stellen.
Das somit nicht in Zweifel zu ziehende Untersuchungsergebnis des Urintests wurde letztlich auch durch eigenen Angaben des Antragstellers im Rahmen der Polizeikontrolle bestätigt, dass er in der Nacht des ... Juni 2014 bei einer Party „eine Linie“ Kokain konsumiert habe, bzw. am ... Juni 2014 gegen Mittag einen Joint, da er sich von seiner Frau getrennt habe und ihn das fertig mache.
Ein derartiges „Geständnis“ ist grundsätzlich geeignet, die Ergebnisse eines Schnelltest zu bestätigen (vgl. BayVGH vom 21.3.2005, a.a.O.; VGH BW vom 7.4.2014 - Az.: 10 S 404/14, juris).
Demgegenüber kann das nachträgliche Vorbringen des Antragstellers, seine zugestandenen Angaben zum Kokainkonsum hätten lediglich auf einer vermeintlichen Einnahme von Kokain beruht, welche ihm gegenüber sich erst danach als lediglich die Einnahme von Traubenzucker („Wiesnkoks“) entpuppt habe, bei lebensnaher Betrachtung nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Angesichts des hohen Ranges der mit dem hier angefochtenen Bescheid geschützten Rechtsgüter müssen an die Überzeugungsgewissheit hinsichtlich von Einlassungen zu atypischen Umständen grundsätzlich hohe Ansprüche gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn letztlich nur eigene Erklärungen des Betroffenen vorliegen, da bei diesen die Möglichkeit einer erheblichen Zielgerichtetheit in Rechnung zu stellen ist.
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte daher von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, so dass die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 StVG, 46 FeV zwingend entzogen werden musste. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Diese Rechtsfolge konnte die Behörde auch unmittelbar in dem angefochtenen Bescheid aussprechen.
Die verfügte Verpflichtung zur Vorlage des österreichischen Führerscheins zum Zwecke der Eintragung eines Sperrvermerks entspricht der Regelung des § 47 Abs. 2 FeV und ist hier ebenfalls nicht zu beanstanden.
Ist somit von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet, dies nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle. Erweist sich ein Kraftfahrer - selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen regelmäßig den Sofortvollzug anordnet (so OVG Hamburg NJW 2006, 1367).
Auch nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches die Behörde formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der dazu ausführt, dass es zwar richtig sei, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraussetze, die über die Gesichtspunkte hinausgingen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Bereich des Sicherheitsrechts könne dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören würden, in denen die Fahreignung in Frage stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestünden.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, war somit abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).