In denjenigen Fällen, in denen der Verdacht des sog. Führerscheintourismus besteht, weil der Fahrerlaubniserwerb im Ausland nach einer Entziehung im Inland wegen aufgetretener schwerwiegender Eignungsmängel erfolgte, ein Wiedererwerb der Fahrerlaubnis bei Anlegung der im Inland geltenden Maßstäbe den gutachterlich erbrachten Nachweis einer nachhaltigen Einstellungs- und Verhaltensänderung erfordert und wenig für vertiefte Beziehungen zum Ausstellerstaat spricht, beschränkt sich die Nichtanerkennung einer gleichwohl erteilten ausländischen Fahrerlaubnis für das Inland - abgesehen von den Fällen der Fahrerlaubniserteilung noch während einer laufenden Sperrfrist oder von nachträglichen Aktualisierungen der Fahreignungsbedenken etwa durch neuerliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr - auf diejenigen Verfahren, in denen die Fahrerlaubnisbehörde den Nachweis führen kann, dass der Betroffene beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis in dem Ausstellerstaat keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG unterhalten hat. Der Annahme, dass es nach der im Vergleich zur vorherigen zweiten Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) geänderten Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr darauf ankomme, ob dem Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis ein Verstoß gegen das Erfordernis eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nachgewiesen werden kann, hat der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich eine Absage erteilt, indem er festgestellt hat, dass die von ihm zur Richtlinie 91/439/EWG entwickelten Grundsätze auf die Richtlinie 2006/126/EG zu übertragen sind. |
den Feststellungsbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. April 2010 aufzuheben. |
das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, |
das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage |
"Ist Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG in der Art auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein dauerhaft nicht anzuerkennen, wenn ihm zuvor auf dem Gebiet des erstgenannten Staates die Fahrerlaubnis entzogen worden war, eine verhängte Sperrfrist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei der Ausstellung aber verstrichen ist?" |
die Berufung zurückzuweisen. |
Vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 (Hofmann) -, Rn. 50 f., 65 und 85, NJW 2012, 1935 = juris. |
Vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 (Hofmann) -, Rn. 44, 47 und 52 ff., a. a. O. |
Std. Rspr., vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 (Hofmann) -, Rn. 43 bis 51, 65 und 85, a. a. O., mit weiteren Nachweisen betreffend die Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG. |
Vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 (Akyüz) -, Rn. 73 ff., NJW 2012, 1341 = juris. |
Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 2011 - C-184/10 (Grasser) -, Rn. 32 f., NJW 2011, 3635 = juris, vom 1. März 2012 - C-467/10 (Akyüz) -, Rn. 62 ff., a. a. O., und vom 26. April 2012 - C-419/10 (Hofmann) -, Rn. 48, 65 und 85, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 34.11 -, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 12. |
Vgl. schon zur Rechtslage unter der Geltung der (Zweiten) Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG: EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, Rn. 49 ff., NJW 2008, 2403 = NZV 2008, 641 = Blutalkohol 45 (2008), 225 = juris, und C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 46 ff., DAR 2008, 459 = juris; Beschluss vom 9. Juli 2009 - C-445/08 (Wierer) -, NJW 2010, 217 = DAR 2009, 637 = Blutalkohol 46 (2009), 408 = juris. Zur Richtlinie 2006/126/EG vgl. Urteile vom 1. März 2012 - C-467/10 (Akyüz) -, a. a. O., und vom 26. April 2012 - C-419/10 (Hofmann) -, a. a. O. |