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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 21.11.2014 - 13 S 138/14 - Haftungsbeurteilung bei Kollision zwischen Linksabbieger auf Tankstellengelände und Gegenverkehr
LG Saarbrücken v. 21.11.2014: Zur Haftungsbeurteilung bei Kollision zwischen Linksabbieger auf Tankstellengelände und Gegenverkehr
Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 21.11.2014 - 13 S 138/14) hat entschieden:
- Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO eines nach links in ein Grundstück Abbiegenden bei Kollision mit einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, der den gebotenen Mindestabstand nicht eingehalten hat oder unaufmerksam war.
- Grundstücke im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO sind nur solche "privaten" Grundflächen, die nicht für jedermann zugelassen sind bzw. von jedermann tatsächlich genutzt werden.
Siehe auch Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr und Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt - Kollision mit überholendem oder entgegenkommendem Fahrzeug
Gründe:
I.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 19. Dezember 2012 in ... ereignete.
Die Zeugin ... bog mit dem klägerischen Fahrzeug aus Richtung ... kommend nach links auf ein Tankstellengelände ab. Das von der Zweitbeklagten geführte und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug der Erstbeklagten kollidierte aus der Gegenfahrtrichtung kommend mit dem noch teilweise auf der Fahrbahn befindlichen Klägerfahrzeug.
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, die Zeugin ... habe vor dem Abbiegevorgang verlangsamt, sich eingeordnet, den Blinker gesetzt und sich vergewissert, dass es keinen Gegenverkehr gebe. Als das klägerische Fahrzeug bereits zu 2/3 auf dem Gehweg und auf dem Tankstellengelände gestanden habe, sei es zur Kollision mit der Zweitbeklagten gekommen, die telefoniert habe und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.
Mit der Klage hat die Klägerin ihren Wiederbeschaffungsaufwand (2.500,00 €), Sachverständigenkosten (629,51 €), Nutzungsausfallentschädigung (490,00 €), Außerbetriebsetzungskosten (5,90 €) und eine Unkostenpauschale (30,00 €), insgesamt 3.655,41 €, nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage nach Beweisaufnahme zugesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Unfall sei für keinen Unfallbeteiligten unabwendbar gewesen. Der gegen die Klägerseite sprechende Anscheinsbeweis für eine Verletzung des § 9 Abs. 5 StVO sei erschüttert. Es stehe fest, dass das Beklagtenfahrzeug mit 83 km/h geführt worden sei und der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Zweitbeklagte aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h gebremst hätte. Die Zweitbeklagte habe den Unfall durch einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO verursacht. Unter diesen Umständen trete die Betriebsgefahr auf Klägerseite vollständig hinter den schweren Verkehrsverstoß der Zweitbeklagten zurück.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügen, das Erstgericht sei zu Unrecht von einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen. Es habe verkannt, dass die Zweitbeklagte in einer Entfernung von 50 m zwar das klägerische Fahrzeug, nicht aber dessen Abbiegeabsicht erkannt habe. Überdies meinen sie, die Klägerin treffe jedenfalls eine Mithaftung.
Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie einen Teilerfolg.
1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der unfallbeteiligten Fahrerinnen ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Das ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen.
2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Erstgericht angenommen, die Zweitbeklagte habe den Unfall durch einen Verstoß gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit verursacht, indem sie das Beklagtenfahrzeug vorkollisionär mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 85 km/h geführt habe. Das hält einer Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
a) Allerdings hat das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend als erwiesen angesehen, dass die Zeugin ... aus dem Stillstand oder aus einer Schrittgeschwindigkeit heraus abgebogen ist. Das entspricht den Angaben der Zweitbeklagten, wonach das klägerische Fahrzeug vor Einleitung des Abbiegevorgangs auf der Gegenfahrbahn stand oder ganz langsam fuhr, und wird überdies durch die Aussage des Zeugen ... bestätigt, der bekundete, er habe selbst anhalten müssen, weil das abbiegende Fahrzeug ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeigelassen habe.
b) Unter diesen Umständen steht entgegen der angegriffenen Entscheidung nicht fest, dass die Zweitbeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33,6 km/h überschritten hat. Das Gutachten des Sachverständigen ..., auf das sich das Erstgericht stützt und das hinsichtlich der Unfallrekonstruktion in den entscheidenden Punkten von den Parteien nicht angegriffen wurde, erläutert zwar nachvollziehbar, dass unter den von dem Erstgericht zutreffend zugrunde gelegten Umständen die Reaktionsaufforderung drei Sekunden vor der Kollision oder noch früher erfolgte und die Zweitbeklagte die Kollisionsgeschwindigkeit erreichen konnte, wenn sie bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 83,6 km/h nicht reagierte. Danach ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Zweitbeklagte zwar mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fuhr, jedoch - beispielsweise aus Unachtsamkeit - erst verspätet reagierte. Der Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch nicht aufgrund der Angaben der informatorisch angehörten Zweitbeklagten geführt werden. Zwar ist nach dem Sachverständigengutachten davon auszugehen, dass die Zweitbeklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie mit 50 km/h gefahren wäre und aus einer Entfernung von 50 m eine starke Bremsung vorgenommen hätte. Nicht unproblematisch ist allerdings schon, ob die Zweitbeklagte ihre Entfernung zu dem klägerischen Fahrzeug verlässlich schätzen konnte. Auch ergibt sich aus ihren informatorischen Angaben nicht hinreichend deutlich, inwiefern sie hinreichend zügig und entschlossen eine starke Bremsung vorgenommen hat. Entscheidend spricht überdies gegen ihre Einschätzung des Hergangs, dass der unbeteiligte Zeuge ... bekundete, das Beklagtenfahrzeug sei noch etwa 150 bis 200 m entfernt gewesen, weshalb genug Platz zum Abbiegen gewesen sei und er mit seinem Bus dort auch abgebogen wäre. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung steht danach nicht fest.
3. Zu Lasten der Beklagten ist allerdings zumindest ein Verstoß der Zweitbeklagten gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) in die Haftungsabwägung einzustellen. Denn wenn die Zweitbeklagte nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, hat sie jedenfalls nicht rechtzeitig auf die erkennbare Gefahrenlage reagiert. Entgegen dem Berufungsangriff lassen es die Angaben der informatorisch angehörten Zweitbeklagten nicht als möglich erscheinen, dass die Zweitbeklagte weder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten noch verzögert reagiert hat. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigengutachtens hätte die Zweitbeklagte bei zeitgerechter Reaktion aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h nach 40,7 m anhalten können, und der Unfall wäre vermieden worden. Steht danach - wie hier - lediglich fest, dass ein Unfallbeteiligter einen von mehreren Verkehrsverstößen begangen hat, aber nicht welchen, kann im Wege der wahlweisen Feststellung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86, VersR 1987, 1241 ff.; Urteil vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63, VersR 1965, 88) ein Verstoß mit dem Gewicht des weniger schwer wiegenden Verstoßes in die Abwägung eingestellt werden. Das ist hier die verzögerte Reaktion. Denn während sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33,6 km/h nicht mehr als bloßes Augenblicksversehen erklären ließe und angesichts der Unfallörtlichkeit besonders schwer wöge, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass eine Reaktionsverzögerung zumindest anteilig auf Umständen beruht, die den Verstoß als weniger schwer wiegend erscheinen lassen - etwa bei einem leicht fahrlässigen Unterschätzen der Gefahrenlage oder einem zu zögerlichen Tritt auf die Bremse.
4. Zu Lasten der Klägerin ist hingegen kein - besonders schwer wiegender - Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO in die Haftungsabwägung einzustellen. Beim Abbiegen in ein Tankstellengelände der hier vorliegenden Art ist nicht etwa die nach § 9 Abs. 5 StVO gesteigerte Pflicht zur Einhaltung der äußersten Sorgfalt anzuwenden. Vielmehr beurteilen sich die Pflichten des Abbiegenden lediglich nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 StVO.
a) Zu § 17 Abs. 1 StVO a.F. war überwiegend die Auffassung vertreten worden, Grundstücke im Sinne des Gesetzes seien nur solche „privaten“ Grundflächen, die nicht für jedermann zugelassen sind bzw. von jedermann tatsächlich genutzt werden (vgl. BGH, VerkMitt. 1957, 69; OLG Düsseldorf, VerkMitt 1970, 69).
b) Unter Geltung von § 9 Abs. 5 StVO n.F. wird demgegenüber verbreitet vertreten, der historische Grundstücksbegriff sei einer Erweiterung zugänglich. Danach soll maßgeblich sein, ob die Fläche dem fließenden Verkehr dient (vgl. OLG Stuttgart, DAR 2012, 93; OLG Frankfurt DAR 1988, 243). Die Gegenauffassung hält an dem historischen Grundstücksbegriff fest (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 8. November 2013 - I-9 U 88/13, und I-9 U 89/13, juris; OLG Stuttgart DAR 2012, 93, mit Anm. Krenberger jurisPR-VerkR 8/2012 Anm. 5; OLG Düsseldorf NZV 1993, 360). Während die erstgenannte Auffassung ein Tankstellengelände als Grundstück iSd. § 9 Abs. 5 StVO ansieht (so i. Erg. OLG Düsseldorf NZV 1988, 231; KG NZV 2007, 408 f.; LG Karlsruhe NZV 2011, 391 ff.), muss die Gegenmeinung dies verneinen.
c) Letztere Auffassung ist vorzugswürdig. § 9 Abs. 5 StVO verwendet den Begriff des Grundstücks, wie der Vergleich mit § 10 StVO zeigt, bewusst in Abgrenzung zu anderen Straßenteilen, auch zu solchen, auf denen gerade kein fließender Verkehr stattfindet. Hätte der Gesetzgeber das Verlassen des fließenden Verkehrs generell dem Abbiegen in eine private Grundfläche gleichstellen wollen, hätte dies in § 9 Abs. 5 StVO genauso wie in § 10 StVO geregelt werden können. Wortlaut und systematischer Zusammenhang sprechen danach für den historischen Grundstücksbegriff. Eine erweiternde Auslegung ist auch unter teleologisch-funktionalen Gesichtspunkten nicht zwingend geboten. Zwar ist das Abbiegen aus dem fließenden Verkehr heraus allgemein gefährlich, weil der Abbiegende seine Geschwindigkeit regelmäßig deutlich reduzieren muss und dadurch den fließenden, typischerweise schneller fahrenden Verkehr behindern kann. Das allein könnte die gegenüber § 9 Abs. 1, 3 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Abbiegen in ein Grundstück jedoch kaum rechtfertigen. Denn gleiches gilt häufig auch für das Abbiegen in eine andere Straße, also innerhalb des fließenden Verkehrs. Beim Abbiegen in ein Grundstück kommt allerdings noch hinzu, dass andere Verkehrsteilnehmer typischerweise nicht ohne weiteres erkennen können, an welcher Stelle der Vorausfahrende den fließenden Verkehr verlassen will, weil die angesteuerte Stelle eines Grundstücks nicht so eindeutig zu erkennen ist wie eine angesteuerte Einmündung oder Kreuzung (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Stuttgart aaO; OLG Düsseldorf aaO; Kammerurteil vom 24. Januar 2014 - 13 S 168/13). Beim Abbiegen in eine Tankstelle kann es hingegen nach den örtlichen Gegebenheiten für die übrigen Verkehrsteilnehmer durchaus naheliegend sein, aus der Ankündigung der Abbiegeabsicht auf die genaue Stelle des Abbiegevorgangs zu schließen und sich hierauf einzustellen. Das Gefährdungspotential des Abbiegens bleibt dann hinter dem beim Abbiegen in ein Grundstück zurück und rechtfertigt deshalb nicht die schematische Anwendung von § 9 Abs. 5 StVO.
5. Allerdings hat die Zeugin ... gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen.
a) Danach muss, wer abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dabei muss sich der Linksabbieger vor dem Abbiegen über die Fahrgeschwindigkeit des Entgegenkommenden vergewissern. Er darf insbesondere nicht auf eine nur mäßige Geschwindigkeit des Entgegenkommenden vertrauen, sondern muss dem Entgegenkommenden grundsätzlich auch im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung Vorrang einräumen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82, VersR 1984, 440). Dabei muss er sich schon vor Einleitung des Abbiegevorgangs vergewissern, dass er den Abbiegevorgang so rechtzeitig vollständig abschließen kann, dass er keine Gefahr mehr für den Gegenverkehr darstellt.
b) Diesen Anforderungen hat die Zeugin ... nicht genügt. Nach den eigenen Angaben der informatorisch angehörten Klägerin, die insoweit auch durch die Aussage des Zeugen ... bestätigt wurden, war das Beklagtenfahrzeug zu Beginn des Abbiegevorgangs zwar noch so weit entfernt, dass die Zeugin - ungeachtet der Geschwindigkeit der Zweitbeklagten - die Gegenfahrbahn noch hätte überqueren können. Zur Kollision kam es jedoch, weil das klägerische Fahrzeug wegen eines anderen Fahrzeugs nicht ganz in das Tankstellengelände einfahren konnte, sondern noch längere Zeit - nach Schätzung der Klägerin während einer halben Minute - warten musste. In Anbetracht einer solchen Verkehrsstockung hätte die Zeugin den Abbiegevorgang gar nicht erst einleiten dürfen.
6. Im Rahmen der danach gebotenen Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVO ist entgegen der angegriffenen Entscheidung eine hälftige Haftungsteilung vorzunehmen. Der Verkehrsverstoß der Zeugin ... wiegt wegen des großen Gefährdungspotentials für den Gegenverkehr schwer. Unter den gegebenen Umständen gilt das gleichermaßen allerdings auch für den Verkehrsverstoß der Zweitbeklagten. Selbst wenn man zu ihren Gunsten keine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern lediglich eine unangemessene Reaktion - etwa infolge Unaufmerksamkeit - oder eine Kombination aus unangemessener Reaktion und mäßiger Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde legt, geht ihr Verstoß hier über ein bloßes Augenblicksversagen oder ein leichtes Verschulden deutlich hinaus.
7. Danach kann die Klägerin ihren Schaden, den das Erstgericht unangegriffen mit 3.655,41 € in Ansatz gebracht hat, in anteiliger Höhe von 1.827,71 € ersetzt verlangen. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind hieraus nach §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG a.F. in Höhe von 1,3 x 133,00 € (Geschäftsgebühr) + 20,00 € (Pauschale) + 36,65 € (MwSt.) = 229,55 € zu erstatten. Der Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).