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Landgericht Berlin Beschluss vom 17.07.2014 - 525 Qs 74/14 - Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Verfahrensbeschleunigung

LG Berlin v. 17.07.2014: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Verfahrensbeschleunigung


Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.07.2014 - 525 Qs 74/14) hat entschieden:
Verfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet ist, müssen mit besonderer Beschleunigung geführt werden. Ist das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden, ist auf die Beschwerde des Beschuldigten der angefochtene Beschluss unabhängig davon aufzuheben, ob weiter dringender Tatverdacht besteht.


Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht


Gründe:

Mit Beschluss von 19. Juli 2013 hat das Amtsgericht Tiergarten der Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen. Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Angeklagten, die auch in der Sache Erfolg hat.

Es kann dahin stehen, ob weiter dringender Tatverdacht gegen die Angeklagte besteht. Der angefochtene Beschluss ist unabhängig davon aufzuheben, weil das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden ist. Verfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet ist, müssen mit besonderer Beschleunigung geführt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Februar 2006, 1 Ws 119/06, bei juris). Das vorliegende Verfahren wird diesem Beschleunigungsgebot nicht gerecht.

Aus Sicht der Kammer begegnet es bereits Bedenken, dass erst mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 Hauptverhandlungstermin auf den 20. März 2014 anberaumt worden ist, nachdem gegen den am 9. August 2013 erlassenen Strafbefehl am 17. August 2013 Einspruch eingelegt worden ist. Der Umstand, dass die Akte zwischenzeitlich wegen einer bereits damals gegen den 111 a – Beschluss eingelegten Beschwerde an das Landgericht versandt war, stand einer früheren Terminierung nicht entgegen. Es hätte unschwer ein Beschwerdeband angelegt werden können oder aber die Verzögerung bei der Terminierung durch einen auf einen früheren Zeitpunkt anzuberaumenden Hauptverhandlungstermin ausgeglichen werden müssen.

Aber jedenfalls, nachdem die am 23. März 2014 begonnene Hauptverhandlung fortgesetzt werden sollte, dann aber wegen Verhinderung des Verteidigers ausgesetzt worden ist, hat es das Amtsgericht an einer beschleunigten Bearbeitung vermissen lassen. Nach der Aussetzung hat der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 24. und 30. April 2014 jeweils um Mitteilung eines neuen Termins gebeten. Ein neuer Hauptverhandlungstermin ist indessen erst am 18. Juni 2014 auf den 5. August 2014 angesetzt worden. Dies offenbar erst, nachdem mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 erneut Beschwerde gegen den 111 a – Beschluss eingelegt worden ist.

Angesichts dieses Verfahrensganges kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht damit argumentiert werden, dass das Verfahren längst hätte abgeschlossen sein können, wenn der Verteidiger nicht auf der Aufhebung des Fortsetzungstermins vom 3. April 2014 bestanden hätte. Vielmehr war der angefochtene Beschluss mit der Folge aufzuheben, dass der Führerschein an die Angeklagte freizugeben ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Landeskasse Berlin aufzuerlegen, weil sonst niemand dafür haftet. Eine Entscheidung über die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen war mangels einer das Verfahren abschließenden Entscheidung im Sinne des § 464 Abs. 2 StPO nicht veranlasst.







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